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Kofinanzierung der Gigabitförderung des Bundes

Kofinanzierung der Gigabitförderung des Bundes

Im Frühjahr 2023 ist die neue Förderphase des Bundes auf Grundlage der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 gestartet. Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt sich an den Ausbaukosten und hat hierfür eine entsprechende Kofinanzierungsrichtlinie erlassen. 

Im Nachfolgenden finden Sie ein Verfahrensschema sowie Fragen und Antworten zur Richtlinie des Landes zur Kofinanzierung des Bundesprogramms „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland - Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“.

Fragen und Antworten für Antragstellerinnen und Antragsteller (Stand November 2024)

I. Antragstellung

Die Geschäftsstelle Gigabit.NRW bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung steht für sämtliche Fragen im Vorfeld der Antragstellung zur Kofinanzierung des Bundesprogramms durch das Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung. Sie unterstützt die Antragstellerinnen und Antragsteller hinsichtlich sämtlicher Belange der Kofinanzierung und begleitet das weitere Förderverfahren aktiv. 

Das Regionalbüro des Projektträgers des Bundes berät zur Inanspruchnahme der Bundesförderung und begleitet durch alle Projektphasen im Bundesprogramm. An dieser Stelle wird ergänzend auf das umfangreiche Online-Informationsangebot des Projektträgers zur Bundesförderung hingewiesen. Aktuell ist die aconium GmbH mit der Antrags- und Projektabwicklung beauftragt. Nähere Informationen finden Sie hier.

Die Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren auf Ebene der Kreise beraten die kreisangehörigen Gemeinden in allen Belangen des Gigabitausbaus vor Ort und einer möglichen Förderung.

Die genannten Stellen von Bund und Land stehen potenziellen Antragstellerinnen und Antragstellern für eine frühzeitige, gemeinsame und kontinuierliche Begleitung des geförderten Gigabitausbaus zur Verfügung. Obwohl das Bewilligungsverfahren der Kofinanzierung des Landes grundsätzlich nachgelagert zur Bundesförderung verläuft, ist die zuständige Geschäftsstelle Gigabit.NRW, auch über vorgelagerte Schritte in der Bundesförderung gleichzeitig auf dem Laufenden zu halten. Das ermöglicht ein paralleles Vorbereiten und Einplanen einer späteren Kofinanzierung.

Einen Antrag auf Kofinanzierung des Landes können alle Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger der Gigabit-RL des Bundes 2.0 in Nordrhein-Westfalen stellen. Nach Definition der Nr. 4 der Gigabit-RL des Bundes 2.0 ist dies die Gebietskörperschaft, in der das Projektgebiet liegt. Hierzu zählen beispielsweise Kreise, kreisfreie Städte oder kreisangehörige Gemeinden.

Anträge zur Kofinanzierung des Bundesprogramms durch das Land Nordrhein-Westfalen können bei der Geschäftsstelle Gigabit.NRW der örtlich zuständigen Bezirksregierung (Bewilligungsbehörde) gestellt werden. 

Das Antragsformular wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Nach Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung ist sowohl bei der Antragsstellung als auch bei der Bewilligung von Zuwendungen die Schriftform im Sinne des § 126 BGB nicht mehr vorgeschrieben.

Das bedeutet, dass das Antragsformular sowie der Förderbescheid nicht mehr zwingend zu unterschreiben und nicht mehr postalisch bzw. mittels Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form (s. insb. § 3a und § 37 VwVfG NRW) zu übersenden sind. Es kann also auch die Textform im Sinne des § 126b BGB (z.B. Übermittlung eines ausgefüllten Antragsformulars ohne Unterschrift) gewählt werden. Dies gilt nicht für einen freiwilligen Rechtsmittelverzicht zu einem Bescheid der Bewilligungsbehörde.

Aufgrund der oben beschriebenen Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung ist daher auch eine vollständig digitale Antragstellung und Bewilligung (z.B. per E-Mail) möglich. Dies schließt auch etwaige spätere Änderungsanträge und Änderungsbewilligungen ein. Die vertretungsberechtigte Person sollte dabei klar in der Antragstellung erkennbar sein. Auch gilt es auf Seiten der Antragstellerin oder des Antragstellers sicherzustellen, dass Form und Weg der Antragstellung den gegebenenfalls abweichenden internen Vorgaben entsprechen.

Sofern bei der Antragstellung oder Bewilligung nicht die Schriftform gewählt wird, darf die Zuwendung nur auf ein inländisches Konto der Antragstellerin oder des Antragstellers erfolgen. Dies dient der Identifizierbarkeit und ist durch die Bewilligungsbehörde zu prüfen.

Ein mündlicher Antrag ist nicht zulässig.

Die Geschäftsstelle Gigabit.NRW bei der zuständigen Bezirksregierung steht für sämtliche Fragen im Vorfeld der Antragstellung zur Verfügung, unterstützt die Antragstellerinnen und Antragsteller und begleitet das weitere Förderverfahren aktiv. 

Das Bewilligungsverfahren der Kofinanzierung ist nach den Bestimmungen der Nr. 8.2 der Kofi-RL 2.0 grundsätzlich nachgelagert zur Bundesförderung und zweistufig. Ausgenommen hiervon ist das sog. Lückenschlussprogramm, welches weiter unten in diesem Abschnitt erläutert wird. Ein illustrierendes Verfahrensschema findet sich oben auf dieser Seite.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller beantragt zunächst auf Basis des bestandskräftigen Bewilligungsbescheids des Bundes in vorläufiger Höhe die Gewährung einer Zuwendung nach der Kofi-RL 2.0 (Erstantrag). Im regulären Verfahren erfolgt dies inklusive eines Antrags auf Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns. Als zahlenmäßige Grundlage dienen der vorläufige Finanzierungsplan aus dem Bewilligungsbescheid des Bundes in vorläufiger Höhe, die Bestimmungen der Nr. 6 der Kofi-RL 2.0 zu Umfang und Höhe der Kofinanzierung sowie bei Antragstellung im Namen mehrerer anderer Gebietskörperschaften eine nach Gebietskörperschaften geschlüsselte Aufteilung der Positionen des Finanzierungsplans. Bei der Ermittlung des vorläufigen, rechnerischen Fördersatzes des Landes wird zunächst der zu diesem Zeitpunkt aktuelle Haushaltsstatus der jeweiligen Kommune berücksichtigt. Ein im weiteren Verlauf eventuell geänderter Haushaltsstatus wird erst später bei der eigentlichen Festsetzung der Höhe der Kofinanzierung durch die Bewilligungsbehörde berücksichtigt. An dieser Stelle wird auf die Ausführungen weiter unten in diesem Abschnitt sowie auf die Fragen III. 1.-2. und III. 5.-7. hingewiesen.

Sofern ein prüffähiger Erstantrag inklusive Antrag auf Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns im regulären Verfahren eingereicht wurde und Haushaltsmittel verfügbar sind, stellt die Bewilligungsbehörde einen Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns aus. Dies erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE). Beantragte Landesmittel werden im MWIKE reserviert und für die entsprechenden Haushaltsjahre eingeplant. Grundsätzlich erstellt die Bewilligungsbehörde – anders als der Projektträger des Bundes für die Bundesförderung – keinen Bewilligungsbescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe.

Die Bewilligung der Kofinanzierung erfolgt nach Konkretisierung des Erstantrags nach Durchführung des Auswahlverfahrens auf Basis des Ergebnisses dieses Verfahrens und des bestandskräftigen Bewilligungsbescheids des Bundes über eine Zuwendung in abschließender Höhe.Als zahlenmäßige Grundlage der Konkretisierung beim Land dienen der Finanzierungsplan des Bewilligungsbescheids des Bundes in abschließender Höhe, die Bestimmungen der Nr. 6 der Kofi-RL 2.0 zu Umfang und Höhe der Kofinanzierung sowie bei Antragstellung im Namen mehrerer anderer Gebietskörperschaften eine nach Gebietskörperschaften geschlüsselte Aufteilung der Positionen des Finanzierungsplans. Bei der Ermittlung des endgültigen Fördersatzes des Landes ist der aktuelle Haushaltsstatus zum Zeitpunkt der Landesbewilligung maßgeblich.

Rundungen von Beträgen im Finanzierungsplan des Bundes werden für die Festsetzung der Zuwendung des Landes übernommen und sind deshalb durch die Antragstellerin oder den Antragsteller im Erst- und Konkretisierungsantrag zur Kofinanzierung abzubilden. Dies gilt im Fall einer Antragstellung im Namenmehrerer anderer Gebietskörperschaften auch für die nach Gebietskörperschaften geschlüsselte Aufteilung der Positionen des Finanzierungsplans.

Erst- und Konkretisierungsantrag zur Kofinanzierung sind schnellstmöglich nach Erhalt des Bewilligungsbescheids des Bundes in vorläufiger bzw. in abschließender Höhe bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde kann eine plausible Begründung bei verzögerter Einreichung verlangen.

Lückenschlussprogramm:

Beim Lückenschlussprogramm gilt nach Nr. 9 der Kofi-RL 2.0 abweichend zum oben genannten Vorgehen ein grundsätzlich einstufiges Verfahren. Auf Basis des bestandskräftigen Zuwendungsbescheids des Bundes beantragt die Antragstellerin oder der Antragssteller die Gewährung einer Zuwendung nach der Kofi-RL 2.0. (siehe hierzu auch Frage I. 3).

Alle Anträge müssen aufgrund des Außerkrafttreten der Kofi-RL 2.0 spätestens bis zum 31.12.2028 bewilligt werden. Anträge sind daher unter Berücksichtigung der Prüf- und Bewilligungsdauern der zuständigen Bewilligungsbehörde hierfür rechtzeitig und vollständig einzureichen. Es ist eine frühzeitige Abstimmung und Vorbereitung eines bewilligungsreifen Antrags mit der Bewilligungsbehörde sicherzustellen, um eine Bewilligung vor dem 31.12.2028 zu ermöglichen.

Grundsätzlich erstellt die Bewilligungsbehörde – anders als der Projektträger des Bundes für die Bundesförderung – keinen Bewilligungsbescheid über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe. Die Bewilligung der Kofinanzierung erfolgt im regulären Verfahren erst nach Konkretisierung des Erstantrags nach Durchführung des Auswahlverfahrens auf Basis des Ergebnisses dieses Verfahrens und des bestandskräftigen Bewilligungsbescheids des Bundes über eine Zuwendung in abschließender Höhe. Anders ist dies im Lückenschlussprogramm, da hier das Verfahren einstufig ist und auch die Landesbewilligung früher erfolgt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die einzelnen Verfahrensschritte, einschließlich des Auswahlverfahrens, der Einreichung von Anträgen und des Bedienens etwaiger Nachforderungen beider Bewilligungsbehörden, so rechtzeitig zu initiieren und konstruktiv zu unterstützen, dass die Bewilligung der Kofinanzierung im genannten Verfahrensstand bis zum 31.12.2028 erfolgen kann. Sollte dies aus plausiblen Gründen nicht möglich sein (zum Beispiel durch Antragstellung in einem späteren Förderaufruf der Bundesförderung oder durch Verzögerungen im Vergabeverfahren), muss für diesen Einzelfall frühzeitig ein Austausch zwischen Bewilligungsbehörde und Antragstellerin oder Antragsteller erfolgen, um unter Berücksichtigung des bestehenden Landesinteresses ausnahmsweise eine Bewilligung auch abseits des regulären Verfahrens zu ermöglichen.

Das umfangreiche Online-Informationsangebot des Projektträgers des Bundes und das illustrierende Verfahrensschema oben auf dieser Seite können eine geeignete Projektplanung unterstützen.

Nein, sofern im Einzelfall kein vorzeitiger Maßnahmebeginn von der Bewilligungsbehörde zugelassen wurde. Eine Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns kann mit dem Erstantrag zur Kofinanzierung auf Basis des bestandskräftigen Bewilligungsbescheids des Bundes über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe beantragt werden. 

Entscheidend ist der zuwendungsrechtliche Begriff des vorzeitigen Maßnahmebeginns. Der Beginn eines Vergabeverfahrens ist alleine nicht förderschädlich.

Wirtschaftlichkeitslückenmodell nach Nr. 3.1 der Gigabit-RL des Bundes 2.0:

Als zuwendungsrechtlich förderschädlicher Maßnahmebeginn gilt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitslückenmodells der Abschluss eines Vertrags der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers mit dem Telekommunikationsunternehmen über Netzausbau und Netzbetrieb (Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren bzw. Auftragsvergabe) vor Bewilligung der Kofinanzierung und vor dem dort genannten Start des Durchführungszeitraums, sofern kein vorzeitiger Maßnahmebeginn zugelassen wurde.

Betreibermodell nach Nr. 3.2 der Gigabit-RL des Bundes 2.0:

Als zuwendungsrechtlich förderschädlicher Maßnahmebeginn gilt im Rahmen des Betreibermodells der Abschluss eines Vertrags der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers mit dem Bauunternehmen (Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren bzw. Auftragsvergabe, bei Rahmenverträgen ist der jeweilige Einzelabruf maßgeblich) oder der Beginn der Baumaßnahme im Fall der Eigenvornahme vor Bewilligung der Kofinanzierung und vor dem dort genannten Start des Durchführungszeitraums, sofern kein vorzeitiger Maßnahmebeginn zugelassen wurde.

Die Landesbehörden können in Folge einer Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung grundsätzlich auf die über die Onlineplattform des Bundes eingereichten Anträge, Schreiben und sonstigen Unterlagen an den Projektträger des Bundes sowie eingestellte Bescheide und Schreiben des Projektträgers in der Onlineplattform des Bundes zugreifen.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss der Bewilligungsbehörde die dem Antrag auf Kofinanzierung zugrundeliegenden Dokumente zur Bundesförderung deshalb nicht separat zuleiten, sondern – sofern sie in der Onlineplattform des Bundes eingesehen werden können – lediglich über deren Vorliegen in der Onlineplattform unverzüglich informieren. Diese Unterrichtungs- anstelle einer Übersendungspflicht ergibt sich aus Nr. 8.5 der Kofi-RL 2.0. Die Bewilligungsbehörde kann ergänzende Unterlagen und Auskünfte anfordern. Dies gilt auch bei eventuell fehlendem Zugriff in der Onlineplattform des Bundes.

Bei Antragstellung im Namen einer oder mehrerer anderer Gebietskörperschaften (Kooperationsprojekt, zum Beispiel zwischen Kreis und kreisangehörigen Gemeinden) sind die Kooperationsvereinbarungen einzureichen, sofern nicht in der Onlineplattform des Bundes einsehbar.

Wird für mehrere Gebietskörperschaften ein Antrag im selben Kooperationsprojekt gestellt, ist zusätzlich eine nach Gebietskörperschaften geschlüsselte Aufteilung der Positionen des Finanzierungsplans einzureichen.

Ein Nachweis der Bestandskraft des zugrundeliegenden Bewilligungsbescheids des Bundes im Wege eines Rechtsbehelfsverzichts ist der Bewilligungsbehörde zu übersenden, falls der Bescheid nicht vor mindestens einem Monat bekannt gegeben wurde und der Rechtsbehelfsverzicht an den Bund nicht durch die Bewilligungsbehörde in der Onlineplattform des Bundes eingesehen werden kann. Die Entscheidung zur Kofinanzierung erfolgt auf Grundlage eines bestandskräftigen Bundesbescheids.

Insbesondere im Falle finanzschwacher Antragstellerinnen und Antragsteller kann die örtlich zuständige Bezirksregierung je nach eigener hausweiter Vorschrift eine Erklärung bzw. Stellungnahme der Kämmerei und/oder der unteren Kommunalaufsicht einholen – vor allem mit Blick auf das Tragen des Eigenanteils oder der Vorleistung im Rahmen des Kostenerstattungsprinzips.

II. Fördergegenstand und Förderfähigkeit

Die Menschen, Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen brauchen flächendeckend hochleistungsfähige, sichere und nachhaltige Breitbandnetze. Der Ausbau dieser Netze ist vorrangig Aufgabe privatwirtschaftlicher Unternehmen. Der prioritäre eigenwirtschaftliche Ausbau, also ein Ausbau ohne öffentliche Fördermittel, erfolgt in der Regel ohne finanzielle Beteiligung der Kommunen und ist der schnellste Weg zur Gigabitanbindung. 

Hinweise zu Gebieten mit eigenwirtschaftlichem Ausbaupotenzial lassen sich der Clusteranalyse NRW des Kompetenzzentrums Gigabit.NRW, der Potenzialanalyse des Bundes sowie einem Branchendialog vor Start eines Markterkundungsverfahrens gemäß Anforderungen der Gigabit-RL des Bundes 2.0 entnehmen. Zudem machen sich die Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte ein detailliertes Bild der Versorgungslage und Ausbaupotenziale vor Ort und nutzen zur Forcierung des eigenwirtschaftlichen Ausbaus das umfassende Informations- und Schulungsangebot des Kompetenzzentrums Gigabit.NRW und des Gigabitbüros des Bundes

Wo ein eigenwirtschaftlicher Ausbau aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit nicht erfolgt, unterstützen Bund und Land den Ausbau mit ihren Förderprogrammen.

Gegenstand der Förderung ist die Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen im Sinne der Nr. 3.1 der Gigabit-RL des Bundes 2.0 oder die Förderung von Ausgaben einer Zuwendungsempfängerin oder eines Zuwendungsempfängers im Rahmen eines Betreibermodells im Sinne der Nr. 3.2 der Gigabit-RL des Bundes 2.0. Eine Kofinanzierung von Beratungsleistungen im Sinne der Nr. 3.3 der Gigabit-RL des Bundes 2.0 erfolgt durch das Land Nordrhein-Westfalen nicht.

Lückenschlussprogramm:

Neben den oben genannten regulären Infrastrukturprojekten beteiligt sich das Land Nordrhein-Westfalen außerdem nach Nr. 9 der Kofi-RL 2.0 an Förderaufrufen des Bundes für ein gesondertes Lückenschlussprogramm. 

Im Lückenschlussprogramm sind Gebiete förderfähig, die im Rahmen eines geplanten, laufenden oder abgeschlossenen Ausbaus nicht erschlossen werden bzw. wurden und aufgrund ihrer geringen Größe auch zukünftig nicht erschlossen werden (Lückenschluss- Gebiet).

Ziel des Programms ist es, Synergiepotenziale aus bereits errichteten, bzw. sich gerade in Erstellung oder in Planung befindenden Infrastrukturen zu nutzen. Das Programm bietet die Möglichkeit, das Bewilligungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, um kleine Gebiete schneller zu erschließen.

Es gelten die Bestimmungen der Nr. 5 und 7 der Kofi-RL 2.0 sowie für das Lückenschlussprogramm zusätzlich die Besonderheiten der Nr. 9 der Kofi-RL 2.0. Dabei übernimmt das Land weitgehend die Regelungen der entsprechenden Nummern der Gigabit-RL des Bundes 2.0, unter anderem zur Förderfähigkeit von Adressen und deren Förderwürdigkeit, der Zielbandbreite von zuverlässig einem Gigabit/s symmetrisch, zum Branchendialog, zum Markterkundungsverfahren, zur Durchführung eines transparenten, wirtschaftlichen und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens, zum offenen und diskriminierungsfreien Zugang zur geförderten Breitbandinfrastruktur und zur Zweckbindung. Dieses gemeinsame Vorgehen zwischen Bund und Land dient einem möglichst einheitlichen Verwaltungshandeln sowie der effizienten Abwicklung der Förderung.

Daneben regelt Nr. 7 der Kofi-RL 2.0, dass die Kofinanzierung nur bewilligt oder erforderlichenfalls erhöht wird, wenn ein entsprechender bestandskräftiger Bewilligungsbescheid des Bundes vorliegt. Den Ablauf erläutern die Fragen I. 4. und I. 5. Zudem wird die Kofinanzierung anteilig entsprechend des Fördersatzes des Landes reduziert, wenn und soweit die Zuwendung des Bundes reduziert wird. Dies ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid zur Kofinanzierung. 

Außerdem sind die in den Bewilligungsbescheiden von Bund und Land genannten Zeiträume und Fristen einzuhalten sowie erforderlichenfalls frühzeitig eine Verlängerung durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger zu beantragen. Hierzu wird auf die Fragen II. 3. und IV. 2. verwiesen.

Im Förderverfahren des Landes wird zwischen einem Durchführungszeitraum und einem Bewilligungszeitraum unterschieden. Während der Durchführungszeitraum der Kofinanzierung den Zeitraum meint, in dem die geförderte Maßnahme aus Landessicht realisiert und das geförderte Netz in Betrieb genommen werden muss, meint der Bewilligungszeitraum der Kofinanzierung den Zeitraum, in dem eine Auszahlung der Kofinanzierungsmittel des Landes erfolgen kann.

Nach Nr. 7 der Kofi-RL 2.0 regelt der Bewilligungsbescheid des Landes, dass die Maßnahme bis zum Ende des vom Bund festgesetzten Bewilligungszeitraums durchgeführt werden muss. Der Bewilligungszeitraum des Bundes gilt insoweit als Durchführungszeitraum der Kofinanzierung des Landes. 

Verlängert der Bund seinen Bewilligungszeitraum etwa aufgrund von plausibel begründeten Verzögerungen im Projekt, gilt die Zustimmung des Landes zur entsprechenden Verlängerung hinsichtlich des Durchführungszeitraums der Kofinanzierung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel als erteilt. Ein Antrag auf Verlängerung muss beim Land daher nicht gestellt werden. Auch etwaige Änderungsbescheide sind diesbezüglich landesseitig nicht nötig. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die Bewilligungsbehörde lediglich unverzüglich über alle gestellten Anträge und Schreiben an den Bund auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums der Bundesförderung und alle Bescheide des Bundes zu unterrichten. Dies ergibt sich aus den Mitteilungspflichten nach Nr. 8.5 der Kofi-RL 2.0.

Dieses Vorgehen im Förderverfahren trägt den Erfahrungen aus früheren Ausbauprojekten Rechnung, dass es aus unterschiedlichen Gründen zu Verzögerungen und Verschiebungen in den vergleichsweise komplexen, mehrjährigen Infrastrukturvorhaben kommen kann. Das Land nutzt mit dem obigen Vorgehen eine weitere Gelegenheit für Erleichterungen im Förderverfahren. Erfordernisse für die Bundesförderung bleiben unberührt.

Sollten Art und Verfügbarkeit der für die konkrete Fördermaßnahme zugewiesenen Landesmittel künftig Einschränkungen dieses beschriebenen Vorgehens erforderlich machen, wird dies im Bescheid des Landes geregelt.

III. Umfang und Höhe der Zuwendung

Es gelten die Regelungen der Nr. 6 der Kofi-RL 2.0 sowie für das Lückenschlussprogramm zusätzlich die Besonderheiten der Nr. 9 der Kofi-RL 2.0.

Zuwendungsfähig sind die durch den Bund in dessen Bewilligungsbescheid als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.

Der Fördersatz des Landes beträgt je betreffender Gemeinde grundsätzlich 30 Prozent der auf die Gemeinde entfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben.

Der Fördersatz des Landes wird auf 40 Prozent erhöht, wenn die betreffende Gemeinde zum Zeitpunkt der Bewilligung des Landes in eine der folgenden Haushaltskategorien fällt:

  • Kommune ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen)
  • Kommune ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept 
  • Kommune, die bei ausgeglichenem Haushalt aufgrund einer bestehenden bilanziellen Überschuldung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet ist
  • Kommune mit genehmigter Verringerung der allgemeinen Rücklage ohne Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltsicherungskonzeptes

Auch die wenigen Kommunen mit genehmigtem Haushaltssanierungsplan (HSP) gemäß § 6 Stärkungspaktgesetz NRW anstelle eines Haushaltssicherungskonzepts oder anstelle eines individuellen Haushaltssanierungskonzepts nach § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen würden grundsätzlich den höheren Fördersatz von 40 Prozent erhalten. Nach Auslaufen des Stärkungspakts zum 31.12.2023 findet der Haushaltsstatus HSP jedoch künftig keine Anwendung mehr.

Kappung des Landesfördersatzes bei erhöhtem Bundesfördersatz:

Der nach den obigen Grundsätzen ermittelte Fördersatz des Landes wird erforderlichenfalls so weit reduziert, dass in Kombination mit weiteren Fördermaßnahmen, etwa in seltenen Fällen eines erhöhten Bundesfördersatzes von 60 bzw. 70 Prozent, im Fall eines nach obigen Grundsätzen ermittelten Fördersatzes des Landes von 30 Prozent ein Eigenmittelbeitrag (Eigenanteil) für die betreffende Gemeinde von 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibt. Im Fall eines nach obigen Grundsätzen ermittelten Fördersatzes des Landes von 40 Prozent würde der Fördersatz erforderlichenfalls so weit reduziert, dass ein Eigenanteil für die betreffende Gemeinde von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibt.

Es folgen Beispiele für die Kappung des Landesfördersatzes in Folge eines erhöhten Bundesfördersatzes (betrifft nur wenige Gemeinden in Nordrhein-Westfalen).

Beispiel 1 „Rechnerischer Landesfördersatz gemäß Haushaltsstatus 30%“:

  • Bund 60%, Eigenanteil Kommune 20%, Land tatsächlich 20%
  • Bund 70%, Eigenanteil Kommune 20%, Land tatsächlich 10%

Beispiel 2 „Rechnerischer Landesfördersatz gemäß Haushaltsstatus 40%“:

  • Bund 60%, Eigenanteil Kommune 10%, Land tatsächlich 30%
  • Bund 70%, Eigenanteil Kommune 10%, Land tatsächlich 20%

Der Eigenmittelbeitrag (Eigenanteil) ergibt sich aus der Ermittlung des Fördersatzes des Bundes nach Nr. 6.8 der Gigabit-RL des Bundes 2.0 und den Bestimmungen des Landes. Erläuterungen und Beispiele sind unter Frage III. 1. zu finden. In jedem Fall verbleiben mindestens 10 Prozent Eigenanteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben, je nach Haushaltslage auch 20 Prozent. Eine Übernahme des Eigenanteils durch das Land erfolgt darüber hinaus nicht.

Bei Antragstellung im Namen einer oder mehrerer anderer Gebietskörperschaften erfolgt die Ermittlung des Fördersatzes des Landes und des Eigenanteils anhand des Haushaltsstatus der jeweils betroffenen Gemeinden zum Zeitpunkt der Bewilligung des Landes. Ein Beispiel für ein solches Kooperationsprojekt ist eine stellvertretende Antragstellung des Kreises für kreisangehörige Gemeinden, wobei sich der Kreis die Eigenanteile von den kreisangehörigen Gemeinden im Fördergebiet erstatten lässt. Bei mehreren betroffenen Gebietskörperschaften im Projekt gibt es landesseitig keinen Mischfördersatz für das Kooperationsprojekt als Ganzes und keinen gewichteten Fördersatz. Der Fördersatz ist kommunalscharf. Folglich ist durch die Antragstellerin oder den Antragsteller unter anderem im Rahmen der Vergabeunterlagen und der Rechnungsstellung sicherzustellen, dass im Fall einer Maßnahme im Namen mehrerer anderer Gebietskörperschaften zum Erstantrag, zum Konkretisierungsantrag, zu den Auszahlungen des Landes und zum Verwendungsnachweis eine nach Gebietskörperschaften geschlüsselte Aufteilung der Positionen des zugehörigen Finanzierungsplans eingereicht werden kann.

Bei Antragstellung im eigenen Namen erfolgt die Ermittlung des Fördersatzes des Landes und des Eigenanteils bezogen auf die Antragstellerin oder den Antragsteller selbst. Stellt etwa ein Kreis einen Antrag auf Kofinanzierung im eigenen Namen und verzichtet auf die Erstattung der Eigenanteile durch die kreisangehörigen Gemeinden, so erfolgt die Ermittlung des Fördersatzes des Landes und des Eigenanteils anhand des Haushaltsstatus des Kreises zum Zeitpunkt der Bewilligung des Landes und nicht anhand des Haushaltsstatus der einzelnen kreisangehörigen Gemeinden im Fördergebiet. Im weiteren Förderverfahren wird daher auch eine nach Gebietskörperschaften geschlüsselte Aufteilung der Positionen des Finanzierungsplans landesseitig nicht benötigt.

Die Landesregierung wird das Bundesprogramm weiterhin kofinanzieren und dabei die Kommunen beim Breitbandausbau unterstützen. Die Kommunen werden künftig allerdings die auch sonst üblichen Eigenanteile an den Förderprojekten leisten müssen, vor allem da das aktuelle Programm wesentlich marktnäher ist.

Umfassende Förderangebote seit vielen Jahren

Seit 2016 haben Land und Bund eine Förderung von 90 Prozent bzw. 100 Prozent in den vorhergegangenen, sogenannten Weiße-Flecken- und Hellgraue-Flecken-Programmen möglich gemacht. Damit war Nordrhein-Westfalen eines der wenigen Bundesländer, das derart hohe Förderquoten aufwies. Kommunen mit besonders schlecht versorgten Gebieten haben seit 2016 von dieser Unterstützung umfangreich Gebrauch gemacht, um diese Gebiete an das schnelle Internet anzubinden. Mit dem aktuellen Förderprogramm werden immer zentralere Gebiete förderfähig, die grundsätzlich eine bessere Perspektive für den eigenwirtschaftlichen Ausbau ohne öffentliche Fördermittel haben.

Wirtschaftlicher Einsatz der Mittel

Die aktuelle Regelung ist eine Effiziente, um den eigenwirtschaftlichen Ausbau zu priorisieren und gleichzeitig langfristig unterversorgte Gebiete zu fördern.

Hochleistungsfähige Netze als Standortfaktor für Kommunen

Die flächendeckende Versorgung mit Glasfaser ist ein wichtiger Standortfaktor und eine Voraussetzung für die digitale Teilhabe. Das gemeinsame Interesse von Bund, Land und Kommunen an der Realisierung wird künftig stärker bei der Finanzierung berücksichtigt.

Rückführung auf Standardfördersätze

Die Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen sieht grundsätzlich eine 80-prozentige Förderung als Maximalgrenze an. Abweichungen davon sollen Einzelfälle bleiben. Die Übernahme von 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben ist aus Sicht der öffentlichen Hand weiterhin signifikant. Daneben ist weiterhin ein erhöhter Landesfördersatz für in Nordrhein-Westfalen als „finanzschwach“ geltende Kommunen sowie solche mit einer genehmigten Verringerung der allgemeinen Rücklage ohne Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltsicherungskonzeptes Teil des aktuellen Förderprogramms.

Keine kurzfristige Belastung der Haushalte der Kommunen

Aufgrund des Ablaufs der Förderverfahren fallen die Eigenanteile für viele Projekte in der Regel erst ab dem zweiten Jahr nach dem Förderantrag an den Bund kassenwirksam an. Auch wird der Eigenanteil erfahrungsgemäß über mehrere Jahre gestreckt fällig (häufig mehrere Jahre Ausbauzeit, Auszahlungen nach Baufortschritt). Kommunen können sich mit Vorlauf und klaren Regelungen des Förderprogramms auf das Tragen von Eigenanteilen einstellen.

Nein. In jedem Fall verbleiben mindestens 10 Prozent Eigenanteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben, je nach Haushaltsstatus auch 20 Prozent. Zur Erläuterung wird auf die Fragen III. 1. und III. 2. verwiesen.

Die Notwendigkeit eines Eigenanteils resultiert aus dem gemeinsamen Interesse von Bund, Land und Kommunen an der Realisierung. Deshalb werden Antragstellerinnen und Antragsteller an der Finanzierung beteiligt. An dieser Stelle erfolgt der Hinweis, dass aufgrund des Ablaufs des Förderverfahrens und meist mehrjähriger Ausbauzeiten Eigenanteile auf mehrere Jahre gestreckt fällig sind und damit in Teilbeträgen pro Jahr eingeplant werden können. Nähere Informationen können Sie dem Handout der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (gpa NRW) zur Darstellung von Bilanzierungsmöglichkeiten des zu tragenden Eigenanteils im kommunalen Haushalt entnehmen.

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Bewilligung des Landes. Diese Regelung ermöglicht den Antragstellerinnen und Antragstellern an jeder Stelle des Antragsverfahrens zu wissen, welche Auswirkungen ein Weiterbestehen oder ein Wechsel des aktuellen Haushaltsstatus auf den Fördersatz des Landes und den kommunalen Eigenanteil haben wird, um dies hinsichtlich der Haushaltsplanung berücksichtigen zu können.

Die Bewilligung erfolgt durch die zuständige Bewilligungsbehörde des Landes schnellstmöglich auf Grundlage des bewilligungsreifen Konkretisierungsantrags zur Kofinanzierung und des bestandskräftigen Bewilligungsbescheids des Bundes über eine Zuwendung in abschließender Höhe. Ausgenommen hiervon ist das Lückenschlussprogramm, welches weiter unten in diesem Abschnitt erläutert wird.

Frage I. 4. beschreibt das zweistufige Verfahren. Im Erstantrag an das Land nach Erhalt des Bewilligungsbescheids des Bundes in vorläufiger Höhe wird bei der Ermittlung des vorläufigen, rechnerischen Fördersatzes des Landes bzw. Eigenanteils der aktuelle Haushaltsstatus berücksichtigt. Im Konkretisierungsantrag an das Land nach Erhalt des Bewilligungsbescheids des Bundes über eine Zuwendung in abschließender Höhe dienen der bewilligte Finanzierungsplan des Bundes sowie die Betrachtung des aktuellen Haushaltsstatus zum Zeitpunkt der Landesbewilligung als zahlenmäßige Grundlage. Bei der Ermittlung des endgültigen Fördersatzes des Landes ist der aktuelle Haushaltsstatus zum Zeitpunkt der Landesbewilligung maßgeblich. Welche Auswirkungen der Haushaltsstatus konkret auf die Höhe des Fördersatzes und des Eigenanteils hat, wird in den Fragen III. 1. und III. 2. beschrieben.

Der Konkretisierungsantrag zur Kofinanzierung soll durch die Antragstellerin oder den Antragsteller schnellstmöglich nach Erhalt des Bewilligungsbescheids des Bundes in abschließender Höhe bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Im Sinne eines zügigen Projektfortschritts ist eine frühzeitige Vorabstimmung der Antragstellung mit der Bewilligungsbehörde angeraten, um die Mittelzuweisung durch das MWIKE und die Bewilligung des Vorhabens vorzubereiten und schnellstmöglich zu realisieren. 

Lückenschlussprogramm:

Beim Lückenschlussprogramm gilt nach Nr. 9 der Kofi-RL 2.0 abweichend zum oben genannten Vorgehen ein grundsätzlich einstufiges Verfahren. Auf Basis des bestandskräftigen Zuwendungsbescheids des Bundes beantragt die Antragstellerin oder der Antragssteller die Gewährung einer Zuwendung nach der Kofi-RL 2.0. (siehe hierzu auch Frage I. 3). Über die Höhe des Fördersatzes und des Eigenanteils entscheidet auch hier der Zeitpunkt der Bewilligung des Landes.

 

Maßgeblich für die Festsetzung des Fördersatzes des Landes und des benötigten kommunalen Eigenanteils ist der Haushaltsstatus der betreffenden Kommune zum Zeitpunkt der Bewilligung des Landes und nicht der Zeitpunkt der ersten Antragstellung beim Land. Näheres erläutern die Fragen III. 1. und III. 5.

Kommunen können bereits vor Eintritt der Haushaltssicherung von einem erhöhten Fördersatz des Landes profitieren. Der erhöhte Fördersatz des Landes gilt nicht nur für die in Nordrhein-Westfalen als „finanzschwach“ geltenden Kommunen, sondern auch für diejenigen, denen eine Verringerung der allgemeinen Rücklage ohne Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 75 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen genehmigt wurde. Hintergrund dieser Bestimmung der Nr. 6 S. 7 der Kofi-RL 2.0 ist, dass Kommunen mit einer genehmigten Verringerung der allgemeinen Rücklage auf eine absehbare Finanzschwäche zulaufen, die perspektivisch gegebenenfalls zu einer Haushaltssicherung führen könnte. Auch diese Kommunen profitieren von einer Reduktion des Eigenanteils auf 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. 

Maßgeblich für die Festsetzung des Fördersatzes des Landes und des zu tragenden Eigenanteils ist der Haushaltsstatus der betreffenden Kommune zum Zeitpunkt der Bewilligung des Landes. Es wird auf die ausführlichen Erläuterungen bei den Fragen III. 1. und III. 5. verwiesen.

Die Bewilligung der Kofinanzierung erfolgt grundsätzlich nach Durchführung des Auswahlverfahrens auf Basis des Ergebnisses dieses Verfahrens und des bestandskräftigen Bewilligungsbescheids des Bundes über eine Zuwendung in abschließender Höhe (Ausnahme: früherer Zeitpunkt im grundsätzlich einstufigen Verfahren des Lückenschlussprogramms).

Es besteht gemäß Nr. 2 der Kofi-RL 2.0 kein Rechtsanspruch auf Anpassung einer gewährten Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grundlage ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Gründe für eine Erhöhung einer bewilligten Kofinanzierung für reguläre Infrastrukturprojekte können die Hinzunahme weiterer unterversorgter Adressen, gravierende unvorhergesehene und unabweisbare Änderungen, die nicht von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger zu vertreten sind, sowie ein angemeldeter oder durchgeführter Ausbau, der nicht im Markterkundungsverfahren gemeldet wurde, sein. Eine landesseitige Erhöhung bei Vorliegen der genannten Gründe ist bei regulären Infrastrukturprojekten nur möglich, wenn der Projektträger des Bundes im Vorfeld einer Erhöhung der Bundesförderung nach den relevanten Bestimmungen der Nr. 6 der Gigabit-RL des Bundes 2.0 zustimmt. Die Bewilligungsbehörde ist frühzeitig über Kostenerhöhungen zu informieren.

Stimmt auch die Bewilligungsbehörde der Erhöhung der Landesfördersumme nach Ausüben des Ermessens und bei verfügbaren Haushaltsmitteln zu, entspricht nach Nr. 6 S. 10 der Kofi-RL 2.0 der Fördersatz des Landes für die Anpassung der Kofinanzierung je betroffener Gemeinde dem der ursprünglichen Bewilligung des Landes. Eine erneute Betrachtung des Haushaltsstatus der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes erfolgt hinsichtlich der Festsetzung des Fördersatzes des Landes zu diesem Zeitpunkt nicht mehr.

Der auf die erhöhte Bemessungsgrundlage der Zuwendung entfallende Eigenanteil ist in jedem Fall zu tragen. Geltend gemachte, nachträgliche Kostensteigerungen nach einer erfolgten Bewilligung führen dazu, dass der Eigenanteil proportional mit einer Fördermittelerhöhung steigt. Einer möglichst qualitativen und realistischen Planung der durchzuführenden Maßnahme im Zuge der Konkretisierung in Kooperation zwischen beauftragtem Unternehmen und Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger kommt folglich eine hohe Bedeutung zu. Zudem sind vertragliche Regelungen maßgeblich und ein zumutbares unternehmerisches Risiko des ausbauenden Unternehmens in geeigneter Weise zu berücksichtigen.

Lückenschlussprogramm:

Bei Projekten im gesonderten Lückenschlussprogramm sind nachträgliche Erhöhungen der bereits erfolgten Bewilligung der Kofinanzierung – auch im Wege eines Änderungsantrags – ausgeschlossen.

IV. Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis

Es gelten die Regelungen der Nr. 8.3 der Kofi-RL 2.0. 

Die Mittel zur Kofinanzierung werden ohne speziell einzureichendes Mittelabrufformular ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt entsprechend des Fördersatzes des Landes auf Grundlage des jeweiligen Zahlungsnachweises der Bundesförderung, in der Regel der Auszahlungsmitteilung des Bundes über die erfolgte Zahlung oder Teilzahlung der Bundesförderung, auf die für die jeweilige Zahlung oder Teilzahlung des Bundes verwendete Bankverbindung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers.

Die Bewilligungsbehörde des Landes erhält hierfür den Zahlungsnachweis zur Bundesförderung grundsätzlich direkt vom Projektträger des Bundes und kann auf relevante Unterlagen zum Mittelabruf der Bundesförderung in der Onlineplattform des Bundes zugreifen. Die Bewilligungsbehörde kann ergänzende Unterlagen und Auskünfte anfordern. Dies gilt auch bei eventuell fehlendem Zugriff auf die Unterlagen zur Bundesförderung oder um die Einhaltung von landesseitigen Publizitätsvorschriften aus dem Zuwendungsbescheid zur Kofinanzierung zu prüfen.

Bei Bedarf teilt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde frühzeitig und formlos einen gewünschten Verwendungszweck oder ein zu verwendendes Kassenzeichen für die Buchung der Auszahlung mit.

Im Fall einer Maßnahme im Namen mehrerer anderer Gebietskörperschaften ist eine nach Gebietskörperschaften geschlüsselte Aufteilung der Positionen des zur Auszahlung gehörenden Finanzierungsplans unaufgefordert durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln. Erst danach folgt die Auszahlung der Kofinanzierung durch die Bewilligungsbehörde.

Die für die Auszahlung benötigten Unterlagen können digital eingereicht werden.

Eine Auszahlung der Kofinanzierung erfolgt nur innerhalb des im Zuwendungsbescheid des Landes genannten Bewilligungszeitraums. 

Eine Auszahlung der Kofinanzierung kann nur innerhalb des im Zuwendungsbescheid des Landes genannten Bewilligungszeitraums erfolgen. Wesentliche Verzögerungen, die dies gefährden, sind unverzüglich durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger anzuzeigen. Eine gewünschte Verlängerung des Bewilligungszeitraums der Kofinanzierung muss durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger unter Berücksichtigung der Prüf- und Bewilligungsdauern der Bewilligungsbehörde rechtzeitig und plausibel begründet bei der Bewilligungsbehörde beantragt werden. Es ist hierzu eine frühzeitige Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde sicherzustellen, um eine Verlängerung vor Ablauf des festgesetzten Bewilligungszeitraums ermöglichen zu können.

Eine Auszahlung von Landesmitteln im Vorgriff auf einen bestandskräftigen Zuwendungsbescheid des Landes ist nicht möglich.

Die Bewilligungsbehörde wird nach Erfordernissen des MWIKE hinsichtlich Art und Verfügbarkeit der für die Fördermaßnahme zugewiesenen Haushaltsmittel über das Ende des Bewilligungszeitraums der Kofinanzierung im Zuge der Erteilung des Zuwendungsbescheids des Landes entscheiden. Dabei soll eine Verfahrenserleichterung umgesetzt werden: Das Ende des Bewilligungszeitraums des Landes wird möglichst verwaltungsökonomisch für alle Projektbeteiligten so durch die Bewilligungsbehörde festgesetzt, dass Projektverzögerungen und Verschiebungen von Meilensteinen in den vergleichsweise komplexen, mehrjährigen Infrastrukturvorhaben ohne die Notwendigkeit von Änderungsbescheiden für Fristverlängerungen umfasst sind. Zudem wird bei der Festsetzung durch die Bewilligungsbehörde angemessen berücksichtigt, dass die Auszahlung des Landes jeweils nachgelagert zu der des Bundes erfolgt. Dies schließt auch einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 10 Prozent der bewilligten Zuwendung ein, der jeweils seitens Bund und Land erst entsprechend des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung ausgezahlt wird.

Es gelten die Regelungen der Nr. 8.4 und 8.5 der Kofi-RL 2.0.

Die Zwischen- und Verwendungsnachweise werden durch die Zwischen- und Verwendungsnachweise, die an den Bund gerichtet sind, erbracht.

Die Landesbehörden können in Folge einer Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung grundsätzlich auf die über die Onlineplattform des Bundes eingereichten Unterlagen an den Projektträger des Bundes sowie eingestellte Bescheide und Schreiben des Projektträgers in der Onlineplattform des Bundes zugreifen.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss der Bewilligungsbehörde des Landes die dem Zwischen- oder Verwendungsnachweis an den Bund zugrundeliegenden Dokumente deshalb nicht separat zuleiten, sondern – sofern sie in der Onlineplattform des Bundes eingesehen werden können – lediglich über deren Vorliegen in der Onlineplattform unverzüglich informieren. Gleiches gilt für das Prüfungsergebnis der Zwischen- und Verwendungsnachweise an den Bund. Diese Unterrichtungs- anstelle einer Übersendungspflicht ergibt sich aus Nr. 8.5 der Kofi-RL 2.0. Die Bewilligungsbehörde kann ergänzende Unterlagen und Auskünfte anfordern. Dies gilt auch bei eventuell fehlendem Zugriff in der Onlineplattform des Bundes.

Im Fall einer Maßnahme im Namen mehrerer anderer Gebietskörperschaften ist eine nach Gebietskörperschaften geschlüsselte Aufteilung der Positionen des zum Verwendungsnachweisprüfergebnis des Bundes gehörenden Finanzierungsplans unaufgefordert durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln.

Die Bewilligungsbehörde des Landes macht sich das Prüfungsergebnis des Bundes regelmäßig zu eigen. Eine darüberhinausgehende Prüfung bleibt vorbehalten. Besondere landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

Die Bewilligungsbehörde erstellt einen Feststellungsbescheid über die Kofinanzierung des Landes.

V. Rücknahme/Widerruf

Es gelten die Regelungen der Nr. 8.6 der Kofi-RL 2.0.

Sofern sich aus der Prüfung des Bundes eine Rückforderung von ausgezahlten Zuwendungsmitteln des Bundes ergibt, leitet die zuständige Bewilligungsbehörde ein Verfahren gemäß Nr. 8 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen ein. Die Höhe der Erstattungsansprüche des Landes richtet sich nach dem Anteil der Landesförderung.

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die Bewilligungsbehörde unverzüglich über die Einleitung von Rückforderungsverfahren des Bundes zu unterrichten (vgl. Nr. 8.5 Kofi-RL 2.0).

Archiv

Hier finden Sie die Kofinanzierungsrichtlinien des Landes zu früheren Förderaufrufen des Bundes. Auf Grundlage dieser Richtlinien können keine neuen Projekte beantragt werden; sie dienen lediglich der Abwicklung laufender Förderprojekte.