Ladenöffnungsgesetz
Das Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Werktagen, Sonn- und Feiertagen in Nordrhein-Westfalen.
Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es seit der Aufhebung des Ladenschlussgesetzes im November 2006 nicht mehr. Das nordrhein-westfälische Ladenöffnungsgesetz ist zuletzt 2018 im Rahmen des Entfesselungspakets I novelliert worden.
Das LÖG NRW besagt, dass Verkaufsstellen in NRW an Werktagen (auch an Samstag) von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein dürfen. An Sonn- und Feiertagen ist keine Ladenöffnung gestattet. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen, beispielsweise für Blumenläden, Bäckereien oder Hofläden.
Im LÖG NRW sind außerdem die rechtlichen Grundlagen für verkaufsoffene Sonntage in den nordrhein-westfälischen Städten und Gemeinden festgeschrieben. Im Allgemeinen können jährlich bis zu acht verkaufsoffenen Sonntage gestattet werden. Eine Anwendungshilfe für die Kommunen und den Handel zur Festsetzung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen finden Sie im Bereich "Weitere Informationen".
LÖG NRW – Anpassung an die Bedürfnisse von Wirtschaft und Gesellschaft
Mit dem Entfesselungspaket I ist das LÖG NRW am 30. März 2018 geändert worden. Dabei wurden vor allem den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen und Realitäten Rechnung getragen.
Neu war 2018 unter anderem die Freigabe der Öffnungszeiten auch an Samstagen. Außerdem wurde die Anzahl möglicher verkaufsoffener Sonn- oder Feiertage von vier auf acht erhöht. Die verkaufsoffenen Sonntage müssen seitdem auch nicht mehr zwingend anlassbezogen sein. Statt des Anlassbezugs wurden neue, beispielhafte Sachgründe in das Gesetz aufgenommen (LÖG NRW § 6), die eine ausnahmsweise Sonn- oder Feiertagsöffnung rechtfertigen.
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