WIRTSCHAFT.NRW
INDUSTRIE.KLIMASCHUTZ.ENERGIE

Die steuerliche Forschungszulage

Die steuerliche Forschungszulage

Seit dem 01. Januar 2020 gibt es mit der steuerlichen Forschungs- und Entwicklungszulage (FZul) ein bundesweites Förderinstrument. Begünstigt werden FuE-Vorhaben in den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung. Profitieren können Unternehmen jeder Größenordnung und Branche.

Mit dem Konjunkturpaket zur Bewältigung der Corona-Krise wurde der Höchstbetrag der begünstigten Aufwendungen befristet bis Mitte 2026 auf 4 Mio. Euro verdoppelt, so dass bei einem Fördersatz von 25 Prozent ein Steuervorteil von bis zu 1 Million Euro pro Jahr realisiert werden kann. Die Höhe der Forschungszulage richtet sich nach den förderfähigen Personalaufwendungen für das konkrete Vorhaben. Auf Vorschlag Nordrhein-Westfalens wurde auch die Auftragsforschung, z.B. bei inländischen oder europäischen Hochschulen, einbezogen. Bei der Vergabe von Forschungsaufträgen werden 15 Prozent des Auftragswertes gefördert.

Durch Anrechnung der Forschungszulage auf die Steuerschuld kann diese auch als Steuererstattung (tax credit) ausgezahlt werden. Das macht die Förderung auch für Unternehmen, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen, und für Start-ups in der Anfangsphase attraktiv.

NEU ab dem 28.03.2024 

Die Änderungen im Forschungszulagengesetz (FZulG) treten grundsätzlich am 28. März 2024 in Kraft (Tag nach der Verkündung des Wachstumschancengesetzes – Verkündungstag: 27. März 2024), wobei die einzelnen materiellen Vorschriften teilweise selbst zu beachtende Anwendungszeitpunkte enthalten.

Der Bundesrat hat am 22. März 2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz  zugestimmt. Mit dem "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz) wurde auch das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage auf 10 Mio. EUR 
  • Ausweitung der Förderung auf Sachkosten bzw. abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens *
  • Anhebung des Anteils der förderfähigen Kosten für Auftragsforschung von 60% auf 70% 
  • Anhebung des pauschalen Stundensatzes bei Einzelunternehmern von 40 auf 70 EUR
  • auf Antrag: Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte auf 35% für Kleine und Mittlere Unternehmen
  • Frühere Auszahlung der Forschungszulage durch Integration in das Steuervorauszahlungsverfahren 

 *Hinweis:

Bislang ist die Förderung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) nur auf bestimmte Arbeitslöhne von Beschäftigten in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie einen Teil der Auftragsforschung beschränkt. Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern werden dagegen bisher nicht berücksichtigt. 

Zu den förderfähigen Aufwendungen gehören zukünftig auch die auf die tatsächliche Nutzung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes entfallende Wertminderung des jeweiligen Wirtschaftsjahres. 

Voraussetzung ist, dass die Wirtschaftsgüter tatsächlich ausschließlich im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eigenbetrieblich genutzt werden und für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich sind. 

Die Beurteilung der begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird weiterhin von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) vorgenommen. Die Bescheinigungsstelle übernimmt nun ebenfalls die Beurteilung, ob das jeweilige Wirtschaftsgut, für das die Forschungszulage beansprucht wird, für die Durchführung des begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich ist. Die endgültige Prüfung und Festsetzung der Forschungszulage erfolgt weiterhin durch das zuständige Finanzamt, wobei die sachlichen Feststellungen der Bescheinigungsstelle unverändert für die Finanzverwaltung bindend sind.

Besondere Vorteile

Start-ups

Auszahlung der Forschungszulage als Steuergutschrift möglich, sofern ein Erstattungsanspruch besteht. Es ist unschädlich, wenn das Unternehmen noch keine Umsätze erzielt. Eine Beantragung ist auch im Verlustfall möglich.

Mittelstand

Da der  Auftraggeber bei der Auftragsforschung Anspruchsberechtigter ist, profitiert hiervon besonders der Mittelstand, der keine eigene Forschungs- und Entwicklungsabteilung vorhalten kann.  Die Forschungszulage können Sie vor und während des Projekts oder sogar im Nachgang beantragen.

Großunternehmen

Für technologieoffene Entwicklungsvorhaben, die schnell umgesetzt werden müssen, gab es bisher nahezu keine Fördermöglichkeit.  Diese Lücke schließt nun die steuerliche Forschungszulage, da sie unabhängig von der Unternehmensgröße beantragt werden kann.

Fall-Back Alternative zur Projektförderung

Unternehmen, die bei einer Projektförderung im Wettbewerbsverfahren nicht zum Zuge gekommen sind, können die steuerliche Forschungsförderung in Anspruch nehmen.