Handel
Nordrhein-Westfalen – Handelsstandort Nummer eins in Deutschland
Eine Vielzahl der umsatzstärksten Handelsunternehmen in Deutschland haben ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen und eine große Zahl weiterer Unternehmen verfügen über Vertriebs- und Logistikstrukturen in Nordrhein-Westfalen.
Warum ist der Einzelhandel so bedeutsam für Nordrhein-Westfalen?
- Versorgungsfunktion mit Waren und Gütern für die Bürgerinnen und Bürger,
- Ökonomische Bedeutung: Er trägt erheblich zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei und schafft Arbeitsplätze,
- Steigerung der Attraktivität von Innenstädten.
Der Handel setzt sich zusammen aus drei Wirtschaftszweigen: Einzelhandel, Großhandel und Kfz-Handel.
Eckzahlen zum Thema Handel in NRW finden Sie hier.
Digitalisierung im Handel
Die Digitalisierung prägt den Handel zunehmend – sowohl durch den Online-Handel als auch durch digitale Innovationen in Ladengeschäften und internen Prozessen.
Um Einzelhändlerinnen und Einzelhändler bei dieser Entwicklung zu unterstützen, fördert das Land Nordrhein-Westfalen die Digitalcoaches Handel, die gezielt auf die Bedürfnisse des Einzelhandels beraten, unterstützen und vernetzen.
Diese Coaches sind ausgewiesene Expertinnen und Experten im Bereich der Digitalisierung und begleiten stationäre Händlerinnen und Händler bei der Nutzung der digitalen Möglichkeiten, um Kundenerlebnisse, Geschäftsmodelle und betriebliche Abläufe zu digitalisieren.
Die Digitalcoaches Handel sind beim Handelsverband NRW angesiedelt und stehen allen kleinen und mittleren Händlerinnen und Händlern kostenfrei und unbürokratisch zur Verfügung. Weitere Informationen zu den Digitalcoaches finden Sie hier.
Studie „Zukunft des Handels - Einkaufsverhalten und alternative Einkaufsmöglichkeiten in NRW“ (2024)
In Rahmen der Studie „Zukunft des Handels - Einkaufsverhalten und alternative Einkaufsmöglichkeiten in NRW“ wurde die aktuelle Handels-, Kauf- und Konsumlandschaft in Nordrhein-Westfalens im Spannungsfeld von Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Strukturwandel analysiert. Dabei wird deutlich: Der stationäre Handel hat trotz des wachsenden Online-Angebots weiterhin eine wichtige Funktion für die Gesellschaft. Ergänzend hierzu liefern die Studienergebnisse Informationen über die stetig weiterwachsende Akzeptanz digitaler Komponenten im stationären Handel. Konsumentinnen und Konsumenten schätzen Omnichannel-Angebote wie Click & Collect oder lokale Einkaufs-Apps, aber auch die Integration neuer Technologien wie z.B. Self-Checkouts. Hierdurch kann der Komfort des Online-Shoppings mit der unmittelbaren Verfügbarkeit des stationären Handels kombiniert werden und Einkaufsprozesse werden vereinfacht.
Mit der Befragung von 13.678 Konsumentinnen und Konsumenten, 505 Einzelhandelsunternehmen sowie Vertreterinnen und Vertretern aus 28 Kommunen bietet die Studie einen einzigartigen Einblick in die zentralen Herausforderungen und Perspektiven des Handels in NRW.
Ladenöffnungsgesetz NRW
Das Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Werktagen, Sonn- und Feiertagen in Nordrhein-Westfalen. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es seit der Aufhebung des Ladenschlussgesetzes im November 2006 nicht mehr.
Das LÖG NRW besagt, dass Verkaufsstellen in NRW an Werktagen (auch an Samstagen) von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein dürfen. An Sonn- und Feiertagen ist aufgrund der grundgesetzlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe keine Ladenöffnung gestattet. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen, beispielsweise für Blumenläden, Bäckereien oder Hofläden.
Im LÖG NRW sind außerdem die rechtlichen Grundlagen für verkaufsoffene Sonntage in den nordrhein-westfälischen Städten und Gemeinden festgeschrieben. Im Allgemeinen können jährlich bis zu acht verkaufsoffene Sonntage gestattet werden.
Zur Durchführung des Ladenöffnungsgesetzes NRW wurde die Ladenöffnungsverordnung beschlossen. Sie regelt die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten sowie die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen auf Flughäfen.
Automatenkioske fallen nach Auffassung des OVG NRW nicht unter das LÖG NRW (vgl. Urteil 1 / Urteil 2).