
Erneuerbare Energien
Energie- und klimapolitische Rahmenbedingungen haben sich auf nationaler sowie auf europäischer Ebene weiterentwickelt. Insbesondere die Anhebung der Klimaschutzziele auf EU-, Bundes- und Landesebene machen es erforderlich, dass die Energieversorgung grundlegen umgestellt werden muss.
Von einer zentralen, hauptsächlich fossilen und auf Bundesebene noch nuklearen Brennstoffen basierenden Energieversorgung hin zu dezentral nutzbar gemachten erneuerbaren Energien. Mit dem novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) wurde das Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf 65 Prozent zu steigern, gesetzlich festgeschrieben. So sollen im Jahr 2030 in Deutschland 100 Gigawatt (GW) Photovoltaik-, 71 GW Windenergie- und 8,4 GW Biomassekapazitäten installiert sein.
Mit seiner hohen Bevölkerungsdichte, seiner Bedeutung als Industriestandort, dem hohen Anteil flexibler fossiler Kraftwerkskapazitäten und energieintensiver Unternehmen ist Nordrhein-Westfalen als Beispiel für die erfolgreiche Transformation des Energiesystems von großer Bedeutung. Die erneuerbaren Energien stellen eine entscheidende Säule der zukünftigen Energieversorgung Nordrhein-Westfalens dar. Neben Biomasse und Wasserkraft, die durch ihren flexiblen Einsatz und durch ihre Netzdienlichkeit einen wertvollen Beitrag zur nachhaltigen Energieversorgung leisten, stellen Wind- und Solarenergie die wichtigsten erneuerbaren Energieträger für die Energiewende in Nordrhein-Westfalen dar.
Die installierte Leistung von erneuerbaren Energieanlagen zur Stromerzeugung in Nordrhein- Westfalen lag am 31.12.2020 bei derzeit rund 13 GW (Daten des MaStR). Im Hinblick auf die installierte Leistung steht Nordrhein-Westfalen damit auf Platz 3 im Bundesländerranking. Auch beim Netto-Zubau von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien ist in NRW ein aufsteigender Trend festzustellen, der stetig fortgesetzt wird. Bereits im ersten Halbjahr 2021 sind 444 MW Leistung (v.a. im Bereich Photovoltaik und Windenergie an Land) neu installiert worden. Der Anteil der einzelnen erneuerbaren Energien an der Bruttostromerzeugung verteilt sich wie abgebildet.
für eine zukunftsfähige und verlässliche Energiewende
Weitere Informationen zum aktuellen Bestand und den Potenzialen der erneuerbaren Energien in Nordrhein-Westfalen finden Sie im Energieatlas.
Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Energiewende zukunftsfähig und verlässlich zu gestalten in einem Marktumfeld, das Systemstabilität, Versorgungssicherheit auf hohem Niveau und international wettbewerbsfähige Strompreise gewährleistet. Sie soll technologieoffen betrieben werden, zu einer effizienten Vernetzung eines zunehmend von erneuerbaren Energien geprägten Gesamtsystems führen und einen angemessenen Anwohner-, Landschafts- und Naturschutz insbesondere beim Ausbau der Windenergie gewährleisten.
Um den Umbau des Energiesystems schnell und ambitioniert voranzutreiben, hat sich die Landesregierung mit der Fortschreibung der Energieversorgungsstrategie NRW neue Ausbauziele gesetzt. So strebt die Landesregierung mindestens eine Verdreifachung, möglichst eine Vervierfachung für den PV-Ausbau von rund 6 GW in 2020 auf 18 bis 24 GW in 2030 und eine Verdopplung für den Windenergie-Ausbau von ebenfalls 6 GW in 2020 auf 12 GW in 2030 an. Bei Biomasse und Wasserkraft ist das Potenzial insbesondere im Stromsektor weitgehend ausgeschöpft. Hier gilt es, deren wichtigen Beitrag zur Flexibilisierung und Netzdienlichkeit des Energiesystems sicherzustellen. Sofern insbesondere auf Bundesebene die energiewirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, wird mit den neuen Ausbauzielen der Energieversorgungsstrategie angestrebt, eine Steigerung des Anteils von erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung auf mehr als 55 Prozent bis 2030 zu erreichen.
Um zusätzliche Impulse für den Photovoltaik-Ausbau in Nordrhein-Westfalen zu setzen, wurde das Förderprogramm „progres.nrw-Klimaschutztechnik“ (ehemals Markteinführung) überarbeitet und neu aufgelegt. Mit dem im August 2021 in Kraft getretenen Programm wurden unter anderem drei neue Photovoltaik-Förderbausteine (klassischen Photovoltaik-Freiflächenanlagen, Floating- und Agri-PV, PV auf kommunalen Gebäuden sowie entsprechende Beratungen) geschaffen, um bisher ungenutzte Potenziale zu erschließen.
Informationen zur Länderöffnungsklausel
Informationen zu PV-Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten
Die Förderung von PV-Freiflächenanlagen (PV-FFA) wird im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt und ab einer installierten Leistung von über 1000 Kilowatt im Rahmen von Ausschreibungen durch die Bundesnetzagentur wettbewerblich ermittelt. Die für diese Gebote zulässige Flächenkulisse gemäß § 37 EEG ist sehr begrenzt und umfasst u.a. Flächen entlang von Autobahnen und Schienenwegen, Konversionsflächen sowie bereits versiegelte Flächen. Das EEG ermächtigt die Bundesländer in einer sog. Länderöffnungsklausel dazu, weitere Flächenkategorien – Flächen auf Acker- und Grünland in benachteiligten Gebieten – für die Förderung zu öffnen.
Die neue Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat umgehend diese Möglichkeit genutzt und am 26. August 2022 eine Verordnung erlassen, um Projekte in dieser Flächenkulisse in NRW förderbar zu machen:
Bitte beachten Sie, dass sich die Begründung der Verordnung bereits auf die ab 2023 geltenden Regelungen des kürzlich novellierten EEG bezieht.
Die Kulisse der benachteiligten Gebiete wurde überarbeitet und neu abgegrenzt. Mit dem aktuell geltenden EEG ist die „alte“ Kulisse förderbar. Mit der EEG-Novelle wird ab 2023 zusätzlich auch die „neue“ Kulisse förderbar. Dies bedeutet, dass ab 2023 die Flächen sowohl der „alten“ als auch der „neuen“ Kulisse der benachteiligten Gebiete über das EEG gefördert werden können. Hinweis: Die beiden Kulissen haben eine große Schnittmenge, sind jedoch nicht deckungsgleich.
Die „alte“ Flächenkulisse der benachteiligten Gebiete ist in der entsprechenden EU-Richtlinie einsehbar.
Die „neue“ Flächenkulisse der benachteiligten Gebiete ist hier einsehbar.
Um die Interessen der Landwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes zu wahren, begrenzt das Land NRW die in der Kulisse der benachteiligten Gebiete jährlich förderbare installierte Leistung auf 300 MW (150 MW im Jahr 2022). Zudem werden in der Verordnung einige Flächen auch innerhalb der benachteiligten Gebiete für die Nutzung von PV-Anlagen ausgeschlossen:
- Flächen mit einer mittleren Bodenwertzahl von mehr als 55 nach § 4 des Bodenschätzungsgesetzes (BGBl. I S. 3150, 3176) sind ausgeschlossen. Die Bodenwertzahl von Flächen können beispielsweise im Kartendienst TIM-Online hier eingesehen werden. Abgebildet werden die Bodenwertzahlen erst ab einem Maßstab von 1:2000, sodass entsprechend tief in die Karte reingescrollt werden muss.
- Naturschutzgebiete im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, Nationalparks im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie Natura-2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 Bundesnaturschutzgesetz (FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete) sind ebenso von der förderbaren Kulisse ausgenommen und sind hier einsehbar.
Zudem sind die Regelungen des geltenden Landesentwicklungsplans zu beachten.
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