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Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 (1. und 2. Quartal) für Unternehmen, die Corona-bedingt Umsatzeinbußen erleiden

Überbrückungshilfe IV Titelbild

Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022

Die Überbrückungshilfe IV ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von sechs Monaten (Januar bis Juni 2022). 

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Es hat das Ziel, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise zu mildern. Parallel zur Überbrückungshilfe IV ist eine Neustarthilfe 2022 1. Quartal (Januar bis März 2022) und Neustarthilfe 2022 2. Quartal (April bis Juni 2022) für Soloselbstständige vorgesehen.

++ Anträge für die Überbrückungshilfe IV (Januar bis Juni 2022) sowie die Neustarthilfe 2022 1. Quartal (Januar bis März 2022) und Neustarthilfe 2022 2. Quartal (April bis Juni 2022) können bis 15. Juni 2022 gestellt werden. Beachten Sie, dass Sie bei unvollständig eingereichten Anträgen riskieren, dass eine Bewilligung aufgrund europarechtlicher Beihilfevorschriften nach dem 30. Juni 2022 nicht mehr erfolgen kann. ++

Die Überbrückungshilfe IV einschließlich der Neustarthilfe 2022 für das 1. Quartal und 2. Quartal sollen diejenigen unterstützen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder Corona-bedingt Umsatzausfälle erleiden.
Die Überbrückungshilfe IV ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von sechs Monaten (Januar bis Juni 2022). Es hat das Ziel, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise zu mildern. Parallel zur Überbrückungshilfe IV unterstützt die Neustarthilfe 2022 Soloselbstständige und Freiberufler. Anträge auf Neustarthilfe sind getrennt für das erste und zweite Quartal zu beantragen.
 
Die Förderung schließt nahtlos an die vorherige Förderphase der Überbrückungshilfe (einschließlich der Neustarthilfe) an. Informationen zu den verschiedenen Phasen der Überbrückungshilfen und anderen Corona-Wirtschaftshilfen finden Sie auf unserer Übersichtsseite.
 
Anträge auf die Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 können ab sofort über einen prüfenden Dritten bzw. für die Neustarthilfe als Direktantrag unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

Das sind die Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022

Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützen Bund und Länder auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.

Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).

Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. Januar bis 28. Februar 2022 (verlängert) Überbrückungshilfe IV beantragen.

Mit dem Programm Neustarthilfe 2022 werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Förderzeitraum Januar bis März 2022 (Neustarthilfe 2022 1. Quartal) bzw. April bis Juni 2022 (Neustarthilfe 2022 2. Quartal) unterstützt. Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) beträgt wie bei der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum. Der Antrag kann entweder selbstständig per Direktantrag oder seit dem 11. Februar 2022 auch über prüfende Dritte gestellt werden.

Der Förderzeitraum der 1. Phase der Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020 ist bereits verstrichen. Es können daher keine Anträge mehr gestellt werden. Bei Bedarf finden Sie hier Informationen zur 1. Phase der Überbrückungshilfe.
 
Der Förderzeitraum der 2. Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe II) für die Fördermonate September bis Dezember 2020 ist ebenfalls abgelaufen. Nähere Informationen zur 2. Phase der Überbrückungshilfe finden Sie hier.
 
Der Förderzeitraum der 3. Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe III einschließlich der Neustarthilfe) für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 ist ebenfalls abgelaufen. Eine Antragstellung in der 4. Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe III Plus einschließlich der Neustarthilfe Plus 3 Quartal und 4. Quartal) für die Fördermonate Juli bis Dezember 2021 ist bis 31. April 2022 möglich. Nähere Informationen zur 3. Phase der Überbrückungshilfe finden Sie hier.
 
Die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe wurde für die mit den Beschlüssen des Bundes und der Länder vom 25.10.2020 von den temporären Schließungen im November und Dezember 2020 erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen entwickelt. Nähere Informationen finden Sie hier.

Die FAQ des Bundes für die Überbrückungshilfe III, die Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus sind unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar.

An wen kann ich mich bei Nachfragen wenden?

Die fünf Bezirksregierungen - Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster - sind als Bewilligungsstellen des Landes NRW direkte Ansprechpartner/-innen für Ihre antragsbezogenen Anfragen zu den pandemiebedingten Wirtschaftshilfen. Ihre Ansprechpersonen finden Sie hier.