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Fragen und Antworten zu möglichen CASTOR-Transporten von Jülich nach Ahaus

Symbolbild mit einem Fragezeichen auf gelbem Hintergrund

Fragen und Antworten zu möglichen CASTOR-Transporten von Jülich nach Ahaus

Fragen und Antworten

Es ist derzeit nicht absehbar, wann das zuständige Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, die Beförderungsgenehmigung erteilen wird.

Nach Erteilung einer Beförderungsgenehmigung sind die Innenbehörden Nordrhein-Westfalens unter der Einbindung des NRW-Wirtschaftsministerium als Landesatomaufsichtsbehörde im Rahmen von Koordinierungsgesprächen in der konkreten Ablaufplanung beteiligt. Im Weiteren entscheidet die Polizei in eigener Zuständigkeit über die Art und Weise der Durchführung der Transporte.

Kernbrennstoffe sind laut § 2 des Atomgesetzes radioaktive Stoffe, die ein oder mehrere spaltbare Radionuklide enthalten und sich dadurch von nicht-spaltbaren sonstigen radioaktiven Stoffen unterscheiden. Die 152 derzeit in Jülich gelagerten CASTOR-Behälter, enthalten bestrahlte Brennelemente des ehemaligen Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor (AVR) Jülich, also Kernbrennstoffe.

Der Transport dieser Stoffe erfordert eine Genehmigung nach § 4 Atomgesetz. Zuständige Genehmigungsbehörde ist – wie dargestellt – das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE).

Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt einen Neubau in Jülich voranzutreiben. Das ist nach unserer Auffassung die tragfähigere Alternative zu einem Transport. Trotz der Mehrkosten. Das Land hat auch Haushaltsmittel zur Unterstützung des Neubaus eingeplant.

Die JEN hätte bereits die für einen Zwischenlager-Neubau seitens der Landesregierung bereit gestellten Flächen erwerben können. Das Land NRW kann als Junior-Partner im Aufsichtsrat der JEN gegenüber dem Hauptzuwendungsgeber Bund diese Entscheidungen nicht treffen oder steuernd tätig werden. Die erforderliche Zustimmung des Bundesforschungs-ministeriums (BMFTR) zum Erwerb steht jedoch aus. Ein Zwischenlagerneubau alleine aus Landesmitteln ist nicht finanzierbar und bildet die Verantwortlichkeiten nicht sachgerecht ab.

Damit das Neubau-Szenario realisiert werden kann, müsste der Bund, hier das BASE, außerdem den Genehmigungs- und Errichtungszeitraum für einen Neubau mit einer Aufbewahrungsgenehmigung für das bestehende Zwischenlager in Jülich überbrücken. 

Eine Umsetzung der Neubauoption setzt ein entsprechendes Genehmigungsverfahren voraus, das bislang durch die zuständigen Stellen im Bund nicht eingeleitet bzw. abgeschlossen ist. 

Auch eine Verlängerung der Betriebsgenehmigung für das bestehende Zwischenlager wurde bisher nicht durch das zuständige BASE erteilt. 

Nach langjähriger Prüfung konnte im Jahr 2022 der Sachverhalt Erdbeben und Seismik abschließend durch das BASE bewertet werden, jedoch wurden im Verfahrensverlauf weitere Nachweise, u. a. zur konventionellen Anlagensicherung als auch IT-Sicherheit, durch das BASE gefordert. Im Oktober 2024 hat dann das BASE der JEN gegenüber erstmals die Bewertung abgegeben, dass das beantragte Sicherungskonzept für das Bestandslager nicht genehmigungsfähig sei. Eine Aussage des BASE, das bei Verbesserung weiterer Sicherungsmaßnahmen diese Genehmigung in Aussicht gestellt ist, existiert nicht.

Über die Erteilung der Beförderungsgenehmigung entscheidet allein das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit – und zwar in der Form, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn sämtliche Voraussetzungen dafür vorliegen (sog. „gebundene Entscheidung“). 

Im Auftrag des Bundes gemäß § 24 Atomgesetz führt das NRW-Wirtschaftsministerium als Landesatomaufsichtsbehörde die atomrechtliche Aufsicht über die Beförderung und Zwischenlagerung von Kernbrennstoffen. Es prüft bei Ver- als auch Entladung die Eignung der Behälter. Für die Durchführung der Transporte ist der Beförderer, für deren Schutz das Innenministerium zuständig.

Das NRW-Wirtschaftsministerium wurde als Atomaufsichtsbehörde des Landes im Rahmen der Behördenbeteiligung vom BASE zu den Transporten beteiligt und hat am 20. März 2025 eine entsprechende fachliche und als Verschlusssache eingestufte Stellungnahme an das BASE versendet. Es handelt sich dabei um eine rein fachliche Stellungnahme ohne politische Erwägungen.

Im speziellen Genehmigungsverfahren der Castor-Transporte mit Blick auf Großraum- und Schwertransporte (GST) wird außerdem als Straßenbaulastträger Straßen.NRW im Geschäftsbereich des NRW-Verkehrsministeriums (MUNV) beteiligt. Die verkehrsrechtliche Anordnung für verkehrslenkende Maßnahmen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen z.B. in Kreisverkehren wird durch die Straßenverkehrsbehörden der Städte durchgeführt.

Die Aufbewahrungsgenehmigung für die Kernbrennstoffe (bestrahlte kugelförmige Brennelemente aus dem AVR-Versuchskernkraftwerk) in Jülich wurde durch das heutige Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) bis 2013 befristet erteilt.

Da eine Weitergenehmigung des Lagers insbesondere vor dem Hintergrund der Erdbebensicherheit damals durch das BASE nicht erteilt wurde und nicht klar war, ob überhaupt die erforderlichen Voraussetzungen zur Erteilung dieser Genehmigung erbracht werden können, musste das MWIKE 2014 die Räumungsanordnung erlassen.

Die Lagerung der Abfälle in Jülich erfolgt derzeit ungenehmigt. Die Landesregierung muss als Atomaufsicht darauf drängen, dass dieser Zustand möglichst schnell beendet wird. Deshalb gibt es die Räumungsanordnung. In der Hauptverantwortung den Mangel zu beheben ist der Bund. Er ist Mehrheitsgesellschafter der Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen (JEN) und steuert die Geschäfte dort.

Die JEN muss die Kernbrennstoffe unverzüglich – d.h. sobald es ihr tatsächlich und rechtlich möglich ist - aus dem Behälterlager entfernen. Die Anordnung ist rechtlich verbindlich und bestandskräftig. Ein Widerruf der Anordnung scheidet rechtlich aus, da der ungenehmigte Zustand weiter fortbesteht. Zudem stellt die ungenehmigte Lagerung von Kernbrennstoff einen Straftatbestand dar. 

Zentral ist die Überführung der Kernbrennstoffe in einen genehmigten Zustand. Um Transporte zu vermeiden bräuchte es eine befristete Genehmigung des Bestandslagers bis zur Fertigstellung des Neubaus. Sobald beides sicher erkennbar ist, besteht auch keine Notwendigkeit mehr für eine unverzügliche Räumung des Zwischenlagers. 

Die Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen betreibt unverändert das Verfahren beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für eine erneute, auf bis zu neun Jahre befristete Genehmigung zur weiteren Aufbewahrung der Brennelemente im bestehenden Behälterlager. Das BASE hat zwar nach langjähriger Prüfung im Jahr 2022 endlich den Sachverhalt Erdbeben und Seismik abschließend bewertet, jedoch wurden im Verfahrensverlauf weitere Nachweise gefordert (s. unten). Damit besteht der für den Erlass der Räumungsanordnung maßgebliche Beweggrund – die Unklarheit darüber, ob überhaupt und wann mit einer Genehmigungserteilung durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung zu rechnen ist – unverändert fort. Durch die Anordnung zur unverzüglichen Räumung des Behälterlagers, die auch die Lagerung bis zur vollständigen Räumung regelt, wird die aktuelle Situation geregelt.

Als Adressatin der atomaufsichtlichen Anordnung verfolgt die JEN derzeit zwei Optionen zur Entfernung der Kernbrennstoffe aus dem Behälterlager in Jülich:

1. den Transport der CASTOR-Behälter nach Ahaus

2. den Neubau eines Zwischenlagers am Standort Jülich

Die Entscheidung, welche Option priorisiert oder gewählt wird, liegt bei der JEN als Betreiberin. Der Bund steuert als Mehrheitsgesellschafter die Geschäfte dort.

Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt einen Neubau in Jülich voranzutreiben. Das ist nach unserer Auffassung die tragfähigere Alternative zu einem Transport. 

Das NRW-Wirtschaftsministerium wurde als Atomaufsichtsbehörde des Landes NRW – wie bereits dargestellt - im Rahmen der Behördenbeteiligung vom BASE zu den Transporten beteiligt, es bestehen aber weder rechtliche noch fachliche Einwände, die eine Genehmigung der Transporte verhindern könnten.

Am 21. Juli 2016 wurde die 8. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrungsgenehmigung für das Brennelemente-Zwischenlager Ahaus durch das zuständige Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung erteilt. Betreiberin des Zwischenlagers in Ahaus ist die Bundesgesellschaft für Zwischenlagerung mbH. Gegen diese Genehmigung wurde durch die Stadt Ahaus und eine Privatperson Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Münster erhoben. Am 03. Dezember 2024 wurden die Klagen gegen die Genehmigung durch das Oberverwaltungsgericht Münster abgewiesen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig und die Aufbewahrungsgenehmigung für das Brennelemente-Zwischenlager in Ahaus damit vollziehbar.

Zwei Kreisverkehre, die in der Straßenbaulast des Landes Nordrhein-Westfalen und damit in der Verantwortlichkeit des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen liegen, müssen für den möglichen Transport angepasst werden. Über den Umbau der Kreisverkehre hat der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen mit dem von der Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen beauftragten Transportunternehmen eine Vereinbarung abgeschlossen. Für die Durchführung der Umbauarbeiten an den Kreisverkehren ist ein Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde (Stadt Ahaus) zu stellen. Eine entsprechende verkehrsrechtliche Genehmigung ist erfolgt, sodass am 19. Mai 2025 mit den Umbauarbeiten begonnen werden konnte. Alle notwendigen Arbeiten dazu sind nahezu abgeschlossen. Das Vorliegen einer erteilten bzw. rechtswirksamen atomrechtlichen Beförderungsgenehmigung war hierfür verwaltungsrechtlich nicht erforderlich.