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Schlussabrechnung

Coronahilfe Schlussabrechnung

Schlussabrechnung

Informationen zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen

Was ist die Schlussabrechnung?

Die über prüfende Dritte eingereichten Anträge auf die Überbrückungshilfen sowie auf November- und Dezemberhilfen sind häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierter Kosten bewilligt worden. Nach Vorliegen der tatsächlich realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen sind alle Antragstellenden zur Einreichung einer Schlussabrechnung über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten verpflichtet. Darüber hinaus können fehlerhafte Angaben bei der ursprünglichen Antragstellung durch die prüfende Dritte oder den prüfenden Dritten nachträglich korrigiert werden.

Der Startschuss für die Abrechnung der Programme aus dem Schlussabrechnungspaket 1 (Überbrückungshilfe I-III, November- und Dezemberhilfe) ist am 5. Mai 2022 gefallen. Die Schlussabrechnung für die Programme aus Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV) kann seit dem 15. November 2022 eingereicht werden. Die Pakete müssen vollständig sein und alle für Sie relevanten Programmlinien enthalten.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und die Länder haben die Nachfrist für noch ausstehende Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen verlängert. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen. Die reguläre Einreichungsfrist endete am 31. Oktober 2023. 

Härtefallhilfe NRW: Die Einreichungsfristen wurden analog der Corona-Hilfsprogramme verlängert. Die Schlussabrechnung für die Härtefallhilfe NRW ist daher bis spätestens 30. September 2024 einzureichen.

Achtung: Wird die Schlussabrechnung nicht fristgerecht eingereicht, muss die gesamte Fördersumme zurückbezahlt werden.

Da die Anzahl der Gesamtanträge in der Schlussabrechnung bei mehr als 350.000 Anträgen liegen wird, rechnen wir mit einer Gesamtbearbeitungsdauer von mehreren Monaten.

Wenn Sie die auf Grundlage Ihres Schlussbescheids festgesetzte Rückzahlung zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Situation nicht leisten können, sollten Sie zunächst zu prüfen, ob Sie Ratenzahlungen für den verbleibenden Rückzahlungsbetrag leisten können. Hierzu können Sie einen Antrag auf Stundung in Form von Ratenzahlungen im Wirtschafts-Service-Portal.NRW stellen. Weitere Informationen zu den Möglichkeiten und zu den Voraussetzungen einer Ratenzahlung erhalten Sie dort.

Häufige Fragen und Antworten (FAQ)

Weitere Informationen sowie die FAQ des Bundes für die Schlussabrechnung finden Sie unter: Überbrückungshilfe Unternehmen - Schlussabrechnung (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

An wen kann ich mich bei Nachfragen wenden?

Bei Fragen zu allen Hilfsprogrammen sowie zur Schluss- und Endabrechnung können Sie direkt Kontakt zu der für Ihren Antrag zuständigen Bezirksregierung aufnehmen – alle Kontaktdaten finden Sie hier.