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Be- und Verarbeitung sowie eine sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen (§ 9 Atomgesetz)

Be- und Verarbeitung sowie eine sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen

Für die Be- und Verarbeitung sowie eine sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb gemäß §§ 6 und 7 Atomgesetz genehmigungspflichtiger Anlagen ist eine Genehmigung gemäß § 9 Atomgesetz erforderlich.

Eine Genehmigungserteilung sowie die Aufsicht darüber erfolgt durch das zuständige Bundesland, also für Anlagen in Gronau und dem Forschungszentrum Jülich durch das Land Nordrhein-Westfalen.

  • Chemiezellen werden zurzeit zurückgebaut. Hier wurden beispielsweise Versuche zur Waste-Behandlung durchgeführt, die Betriebsstätte ist kernbrennstofffrei. 
  • Große Heiße Zellen dienen zur Fern-Handhabung hochradioaktiver Substanzen und Gegenstände.
  • Verladehalle dient zur Transportvorbereitung der Brennelementbehälter aus und ggf. zur Annahme von Brennelementbehältern in das Behälterlager Jülich. 
  • IEK-6: Nuclear Waste Management and Reactor Safety, zur Forschung zum sicheren Umgang mit nuklearen Abfällen und Reaktorsicherheit auf dem Campus des Forschungszentrums in Jülich. 
  • ETC: Beschäftigt sich mit der Erforschung von Zentrifugen-Technologien.