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Aufbewahrung von Kernbrennstoffen gemäß § 6 Atomgesetz (AtG)

Anlagen zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen

Für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen ist eine Genehmigung nach § 6 Atomgesetz erforderlich. Diese Genehmigung wird vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) erteilt.

Die Aufsicht darüber erfolgt durch das zuständige Bundesland, also für die Lager in Jülich und in Ahaus durch das Land Nordrhein-Westfalen.

Die Zwischenlagerstätten von Kernbrennstoffen in Nordrhein-Westfalen sind:

  • Brennelemente-Zwischenlager Ahaus (BZA) im Transportbehälterlager Ahaus (TBL-A)
  • Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor Behälterlager der JEN in Jülich (AVR-BL)

Informationen zum aktuellen Betrieb

Aktuelle Informationen zum Betrieb finden Sie in im Strahlenschutzbericht des Monats auf den Seiten der Radiologische Fernüberwachung kerntechnischer Anlagen in Nordrhein-Westfalen (RFÜ NRW).

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