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NRW-Soforthilfe 2020 – FAQ zum neuen Rückmeldeverfahren


Wichtiger Hinweis: Sie müssen nur am neuen Rückmeldeverfahren teilnehmen, wenn Sie durch das Land NRW dazu aufgefordert werden. Wenn Ihr Förderverfahren für die NRW-Soforthilfe 2020 durch bestandskräftigen Schlussbescheid oder Verzicht bereits vollständig abgeschlossen ist, sind die nachfolgenden Informationen zum neuen Rückmeldeverfahren für Sie nicht relevant. Sie müssen nichts veranlassen.


1. DAS NEUE RÜCKMELDEVERFAHREN

Es werden alle Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, durch die jeweils für sie zuständige Bezirksregierung aufgefordert, am neuen Rückmeldeverfahren teilzunehmen. 

Hintergrund: Allen Empfängerinnen und Empfängern der NRW-Soforthilfe 2020 wurde zunächst pauschal der jeweilige Förderhöchstbetrag ausgezahlt. Dieser diente nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) als eine Art „Notgroschen“, auf den innerhalb des Förderzeitraums von drei Monaten im Frühjahr 2020 zurückgegriffen werden konnte, um coronabedingte, finanzielle Notlagen zu vermeiden, insbesondere für den Fall nicht genügender liquider Mittel zur Begleichung fälliger Forderungen.

Im neuen Rückmeldeverfahren wird nun ermittelt, in welchem Umfang die Soforthilfe-Empfängerinnen und –Empfänger, die daran teilnehmen müssen, auf den antragsgemäß gewährten Förderhöchstbetrag zurückgegriffen haben bzw. mit Blick auf den Förderzweck zurückgreifen durften. Nicht benötigte Fördermittel sind an das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuerstatten.

Vollständig abgeschlossen ist das Verfahren, sobald 

  • die jeweilige Bezirksregierung nach erfolgter Rückmeldung einen Schlussbescheid erlassen hat, in dem die Höhe der NRW-Soforthilfe 2020 endgültig festgesetzt wurde und dieser bestandskräftig ist oder 
  • der vorläufige Bewilligungsbescheid durch einen bestandskräftigen Rücknahmebescheid aufgehoben wurde oder
  • ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über die Höhe der NRW-Soforthilfe 2020 geschlossen wurde oder
  • die NRW-Soforthilfe 2020 aufgrund eines im alten Rückmeldeverfahren erklärten Verzichts entweder bereits vollständig zurückgezahlt wurde oder
  • ein Feststellungs- und Erstattungsbescheid ergangen ist und dieser bestandskräftig ist oder
  • die NRW-Soforthilfe 2020 bereits vollständig zurückgezahlt wurde.

Es werden diejenigen Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 aufgefordert am neuen Rückmeldeverfahren teilzunehmen, die

  • bisher noch keine Rückmeldung abgegeben haben,
  • ihren Liquiditätsengpass über das alte Rückmeldeverfahren zwar angegeben hatten, aber keinen Schlussbescheid erhalten haben und noch nicht vollständig zurückgezahlt haben. In diesem Fall ist die Rückmeldung erneut vorzunehmen, da gerichtlich entschieden wurde, dass die im alten Rückmeldeverfahren zugrunde gelegten Kriterien zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses rechtswidrig waren.
  • gegen ihren Schlussbescheid Klage erhoben haben und dieser im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wurde.

Die Teilnahme am neuen Rückmeldeverfahren ist für die vorstehend genannten Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 verpflichtend.

Im Rahmen der NRW-Soforthilfe 2020 ist zwischen den Antragsvoraussetzungen und den Vorgaben für die zweckentsprechende Verwendung zu unterscheiden:

Antragsvoraussetzungen

Die Antragsvoraussetzungen wurden im Antragsformular für die NRW-Soforthilfe 2020 wiedergegeben. Die NRW-Soforthilfe 2020 wurde als vorläufige Pauschale ausgezahlt, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorlagen. Hierzu zählte insbesondere die wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie. Dies wurde angenommen, wenn entweder

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März 2020 durch die COVID-19-Pandemie weggefallen war oder
  • die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert wurden (bei Neugründungen: gegenüber dem Vormonat) oder
  • die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichten, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (z.B. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten).

Allein das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen genügt aber nicht, um die NRW-Soforthilfe 2020 in voller Höhe behalten zu dürfen. Dafür ist es erforderlich, dass die NRW-Soforthilfe 2020 im Förderzeitraum auch tatsächlich zweckentsprechend verwendet wurde. 

Zweckentsprechende Verwendung

Die NRW-Soforthilfe 2020 durfte ausschließlich zur Milderung finanzieller Notlagen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verwendet werden, insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen (vgl. Ziffer I.2. des Bewilligungsbescheids). Die NRW-Soforthilfe 2020 musste vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden (vgl. Ziffer I. 3. des Bewilligungsbescheids). Dies wurde auch durch das OVG NRW bestätigt.

Es wurde bereits ein Rückmeldeverfahren durchgeführt. Das OVG NRW hat in seinen Urteilen vom 17. März 2023 entschieden, dass die NRW-Soforthilfe 2020 zunächst nur vorläufig bewilligt wurde und dass die Landesregierung berechtigt ist, ein neues Rückmeldeverfahren durchzuführen. Allerdings wurde im alten Rückmeldeverfahren nach der Auffassung des OVG NRW nicht korrekt abgefragt, ob und inwieweit die NRW-Soforthilfe 2020 während des Förderzeitraums tatsächlich zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen sowie zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verwendet wurde. Kritisch angemerkt hat das OVG NRW insbesondere, dass nur ein Saldo aus Einnahmen und Ausgaben über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg abgefragt wurde. Auf der Grundlage dieser Entscheidung hat das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen daher ein neues Rückmeldeverfahren entwickelt.

Per E-Mail informieren wir ab dem 29. Oktober 2024 über die Ihnen zur Verfügung stehenden Abrechnungsmöglichkeiten. Diese E-Mail enthält einen personalisierten Link zum digitalen Rückmelde-Formular. Die Absenderadresse unserer E-Mails zum Rückmeldeverfahren lautet: noreply@soforthilfe-corona.nrw.de. Spätester Termin für die Abgabe der Rückmeldung ist der 26. Februar 2025.

Lesen Sie die Hinweise in der E-Mail, in der Berechnungshilfe und im Rückmelde-Formular bitte jeweils sorgfältig durch. Darin ist erklärt, wie Sie Ihren Liquiditätsengpass berechnen und ob Sie ggf. zu viel erhaltene Mittel zurückerstatten müssen.

Im nun laufenden neuen Rückmeldeverfahren können Sie zwischen verschiedenen Rückmeldeoptionen („Option A“ oder „Option B“) oder dem Verzicht auf die NRW-Soforthilfe 2020 („Option C“) wählen.

 

  1. Berechnen Sie nach der von Ihnen ausgewählten Rückmeldeoption die Ihnen zustehende Höhe der NRW-Soforthilfe 2020. 

     

  2. Unter bestimmten Umständen durfte die NRW-Soforthilfe 2020 auch für private Lebenshaltungskosten eingesetzt werden. Wenn Ihnen diese Möglichkeit zusteht, können Sie die privaten Lebenshaltungskosten zusätzlich geltend machen, unabhängig davon, ob Sie Option A oder Option B wählen.

 

  1. Nach erfolgter Rückmeldung über das digitale Rückmelde-Formular wird die zuständige Bezirksregierung nach Prüfung einen Schlussbescheid erlassen. In diesem Schlussbescheid wird die endgültige Höhe der NRW-Soforthilfe 2020 festgesetzt.

 

  1. Zu viel gezahlte Mittel sind an das Land Nordrhein-Westfalen zurück zu überweisen. Bitte veranlassen Sie nach Erhalt des Schlussbescheids eine ggf. notwendige Rückzahlung. Sofern eine Rückzahlung von zu viel erhaltener NRW-Soforthilfe 2020 in Ihrem Schlussbescheid festgestellt wird, muss die Erstattung innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des jeweiligen Bescheides erfolgen.  Die näheren Modalitäten werden dem Schlussbescheid zu entnehmen sein. 

 

  1. Bitte bewahren Sie alle Unterlagen und Belege für die Dauer von zehn Jahren auf.

Die Rückmeldung über das Rückmelde-Formular ist für alle hierzu aufgeforderten Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 verpflichtend (vgl. Ziffer 1.3 der FAQ). Mit Ablauf des 26. Februar 2025 endet die Rückmeldefrist. Soweit keine Rückmeldung eingeht, muss die Bewilligungsstelle davon ausgehen, dass im Förderzeitraum kein Liquiditätsengpass vorlag und die NRW-Soforthilfe 2020 somit nicht zweckentsprechend benötigt wurde. Der gesamte ausgezahlte Betrag der NRW-Soforthilfe 2020 wird dann zurückgefordert.

Auch wenn Sie sich im Rahmen des alten Rückmeldeverfahrens bereits zurückgemeldet und Angaben zu Ihren tatsächlich durch die Corona-Pandemie bedingten Liquiditätsengpässen gemacht haben, ist grundsätzlich eine erneute Rückmeldung verpflichtend, um die endgültige Höhe der Förderung festzustellen, wenn Sie zum Teilnehmendenkreis nach der Ziffer 1.3 dieser FAQ gehören. Sollte Ihr Förderverfahren nach der Ziffer 1.2 dieser FAQ vollständig abgeschlossen sein, ist keine erneute Rückmeldung erforderlich. Zur korrekten Festsetzung des Betrages der NRW-Soforthilfe 2020 haben Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren als Empfängerin oder Empfänger die Höhe Ihrer Ausgaben und Einnahmen anzugeben. Aus Ihren Angaben kann dann der Liquiditätsengpass ermittelt werden.

Sofern Sie unter den genannten Teilnehmendenkreis im neuen Rückmeldeverfahren fallen (vgl. Ziffer 1.3 der FAQ), werden Sie per E-Mail angeschrieben und zunächst über das neue Rückmeldeverfahren informiert. Darin werden Sie auch aufgefordert, sich für das neue Rückmeldeverfahren zu registrieren und Ihre Daten einzutragen. Die Daten aus dem alten Rückmeldeverfahren können in Teilen genutzt werden und sind schon automatisch in der Eingabemaske eingepflegt.

Neben der Rückmeldeoption der monatlichen Saldierung („Option A“) können Sie eine tagesscharfe Berechnung vornehmen („Option B“) oder auf die NRW-Soforthilfe 2020 verzichten („Option C“). Nähere Informationen finden Sie dazu ab Ziffer 2.1 der FAQ.

Wenn Sie die NRW-Soforthilfe 2020 bereits in Teilen zurückgezahlt haben, ist eine Teilnahme am Rückmeldeverfahren für die Ermittlung des endgültigen Anspruchs auf NRW-Soforthilfe 2020 zwingend erforderlich, wenn Sie erneut angeschrieben werden.

Bitte geben Sie die Rückmeldung wie in der E-Mail beschrieben ab, woraufhin Sie dann einen entsprechenden Schlussbescheid Ihrer zuständigen Bezirksregierung erhalten. Eine sich unter Umständen ergebende Rückzahlung überweisen Sie bitte unter Berücksichtigung der im Schlussbescheid angegebenen Rückzahlungsmodalitäten. 

Sofern Ihre zuvor bereits geleistete Rückzahlung höher gewesen ist als die ausgezahlte NRW-Soforthilfe 2020, wird Ihnen der Differenzbetrag automatisch zurückerstattet. Wir bitten Sie in diesem Fall jedoch, sich bis zum Abschluss des gesamten neuen Rückmeldeverfahrens zu gedulden. Eine Rückmeldung über das neue Rückmeldeverfahren ist in diesem Fall nicht erforderlich. 

Für den Fall, dass Sie die NRW-Soforthilfe 2020 bereits vollständig zurückgezahlt haben, ist eine Teilnahme am neuen Rückmeldeverfahren nicht erforderlich. 

Sie können zwischen zwei Möglichkeiten wählen: ELSTER – Mein Unternehmenskonto (mittels eines Unternehmenszertifikats) oder BundID (mittels Personalausweis oder einem privaten ELSTER-Zertifikat).

Nach erfolgreicher Anmeldung können Sie auf der Startseite das Rückmeldeverfahren starten. Geben Sie im nächsten Schritt Ihre vollständige Vorgangsnummer (XXXX-YYYY-ZZZZ) aus Ihrer E-Mail / Ihrem Anschreiben ein.

Sie haben möglicherweise zu viele Fehlversuche bei der Eingabe der Vorgangsnummer getätigt. Nach zehn Fehlversuchen ist eine erneute Eingabe erst nach zwei Stunden wieder möglich.

Die fünf Bezirksregierungen – Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster – sind als Bewilligungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen für Ihre antragsbezogenen Anfragen zur NRW-Soforthilfe 2020 zuständig. Die Kontaktdaten finden Sie beispielsweise unter dem Link zur Abrechnung der NRW-Soforthilfe 2020 (vgl. Ziffer 1.14 der FAQ).

Der Link zur Abrechnung der NRW-Soforthilfe 2020 lautet https://soforthilfe-corona.nrw.de/nrv/action/invoke.do?id=vnv. Er wird Ihnen auch in der E-Mail zum neuen Rückmeldeverfahren mitgeteilt. Bitte beachten Sie, dass die Rückmeldung zwingend über das Online-Formular erfolgen muss. Eine postalische Übersendung Ihrer Rückmeldung kann nicht berücksichtigt werden.

Bitte kopieren Sie den Link aus der E-Mail in Ihren Browser und rufen Sie die Seite manuell auf. Sollte dies nicht gelingen, versuchen Sie es bitte mit einem anderen Browser. Manche E-Mail-Programme verändern den Link bei der Umwandlung von HTML in reinen Text. Bitte nutzen Sie den Link in der originalen HTML-Version unserer E-Mail. 

Wenn Ihr Förderverfahren nach Ziffer 1.2 der FAQ vollständig abgeschlossen ist, müssen Sie nichts weiter tun. Sofern Sie zu dem Teilnehmendenkreis des neuen Rückmeldeverfahrens gehören (vgl. Ziffer 1.3 dieser FAQ) und bis zum Anfang des Jahres 2025 keine Aufforderung zur Rückmeldung erhalten haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Bezirksregierung. Die Kontaktdaten finden Sie beispielsweise unter dem Link zur Abrechnung der NRW-Soforthilfe 2020 (vgl. Ziffer 1.14 der FAQ).

Eine Unterstützung beim Ausfüllen des Formulars durch Dritte ist möglich. Die Empfängerin bzw. der Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 bleibt jedoch selbst für den Inhalt der abgegebenen Rückmeldung verantwortlich. Es ist auch möglich, einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin mit der Rückmeldung zu beauftragen. Dieser oder diese kann sich über seine/ ihre eigenen Zugangsdaten im ELSTER-Portal anmelden. 

Ja. Für jede ausgezahlte NRW-Soforthilfe 2020 erhalten Sie eine E-Mail mit dem Link zum neuen Rückmeldeverfahren. Die Berechnung ist einzeln durchzuführen und die Rückmeldung jeweils mit dem entsprechenden Link vorzunehmen. Sofern der Inhaber der Unternehmen identisch ist (identische Steuer-ID angegeben), können Sie jedoch nur einmal Lebenshaltungskosten ansetzen, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind. Es kann in diesen Fällen jedoch auch ein Partnerunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen vorliegen (vgl. Ziffer 4.10 der FAQ).

 

2. RÜCKMELDEOPTIONEN

Das OVG NRW hat in einer Grundsatzentscheidung vom 17.03.2023 Maßgaben getroffen, die im Rahmen des neuen Rückmeldeverfahrens, insbesondere bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses und damit der zulässigen Inanspruchnahme der NRW-Soforthilfe 2020, zu beachten sind. 

An diesen Maßgaben orientiert sich die tagesscharfe Berechnung in Option B. Hierbei sind tagesgenaue Angaben zu allen Einnahmen und Ausgaben erforderlich. Bereits gemachte Angaben zum Liquiditätsengpass aus dem alten Rückmeldeverfahren können daher auch nicht verwendet werden.

Um für die Soforthilfe-Empfangenden ein Angebot für eine vereinfachte Rückmeldung zu machen, besteht alternativ die Möglichkeit der Berechnung nach Option A. Option A orientiert sich an dem alten Rückmeldeverfahren. Die Daten aus dem alten Rückmeldeverfahren können übernommen werden. Da seitens des OVG NRW an dem alten Rückmeldeverfahren insbesondere die Saldierung über drei Monate beanstandet wurde, erfolgt diese jedoch nicht mehr. Der Liquiditätsengpass wird nunmehr für jeden Fördermonat separat berechnet. 

Eine Berechnung gemäß Option A ist für die Erfüllung Ihrer Pflicht zur Rückmeldung ausreichend. Sie sind nicht verpflichtet eine Berechnung gemäß Option B durchzuführen, bei der zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses auf die Tagesverläufe – und nicht nur Monatsverläufe – abgestellt wird. Wir weisen darauf hin, dass die Wahl der Rückmeldeoptionen („Option A“ und „Option B“) zu unterschiedlichen Liquiditätsengpässen führen kann.

Wenn Sie die NRW-Soforthilfe 2020 vollständig zurückzahlen oder keine Angaben zur Verwendung machen wollen, steht Ihnen der Verzicht („Option C“) zur Verfügung. In diesem Fall ist die erhaltene NRW-Soforthilfe 2020 in voller Höhe zurückzuzahlen.

Im Rahmen von Option A werden die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben (nach Abzug von nicht anrechnungsfähigen Einnahmen bzw. Ausgaben) jeweils eines Monats im Förderzeitraum saldiert.

Mehr betriebliche Ausgaben als betriebliche Einnahmen in einem Monat werden als Ausgabenüberschuss eines Monats bezeichnet. Mehr betriebliche Einnahmen als betriebliche Ausgaben in einem Monat stellen einen Einnahmenüberschuss dar.

Ausgabenüberschüsse eines Monats bestimmen unter Addition auch etwaiger Ausgabenüberschüsse nachfolgender Monate und unter Abzug von Einnahmenüberschüssen vorhergehender Monate die Höhe des Soforthilfeanspruchs. 

Die konkreten Schritte zur Berechnung sind anhand eines Beispiels in Ziffer 3.2 der FAQ dargestellt.

 

Anspruch auf NRW-Soforthilfe 2020

Der Anspruch auf NRW-Soforthilfe 2020 in Option A besteht in Höhe des ermittelten Ausgabenüberschusses für jeden Monat innerhalb des Förderzeitraums, maximal jedoch in Höhe der beantragten NRW-Soforthilfe 2020 von 9.000 Euro, 15.000 Euro oder 25.000 Euro. Übersteigen die bereinigten betrieblichen Einnahmen in einem Monat die Ausgaben (Einnahmenüberschuss), besteht für diesen Monat kein Anspruch auf NRW-Soforthilfe 2020. Einnahmenüberschüsse in einem Monat werden mit den Ausgabenüberschüssen der Folgemonate verrechnet.

Rückzahlung

Falls der ermittelte Anspruch auf NRW-Soforthilfe 2020 geringer ist als die bereits erhaltene NRW-Soforthilfe 2020 oder gar nicht besteht, muss die Differenz bzw. die gesamte erhaltene NRW-Soforthilfe 2020 zurückgezahlt werden. Die Rückzahlungsmodalitäten sind für diese Fälle Ihrem Schlussbescheid zu entnehmen.

Nutzung der Daten aus dem alten Rückmeldeverfahren

Falls Sie im alten Rückmeldeverfahren bereits eine Rückmeldung eingereicht, aber noch keinen bestandskräftigen Schlussbescheid erhalten haben, können Sie die Daten nach Eingabe Ihrer Vorgangsnummer für Option A (monatliche Saldierung) nutzen.

Hinweis

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Option A um ein Angebot zur vereinfachten Rückmeldung handelt. Die Berechnung in der Option A entspricht zwar nicht vollständig den vom OVG NRW festgestellten Vorgaben des Bewilligungsbescheids für die Berechnung. Dennoch erfüllen Sie Ihre Rückmeldepflicht mit einer Berechnung nach Option A vollumfassend. Wenn die Option A für Sie nicht zum gewünschten Ergebnis führt, kann sich eine Berechnung über Option B empfehlen. Wenn Sie sich für eine Berechnung nach Option A entscheiden, entscheiden Sie sich für eine vereinfachte Berechnung. Sie verzichten damit auf eine vom OVG NRW ermöglichte Berechnung nach Option B.

In Option B erfolgt die Berechnung des Liquiditätsengpasses durch eine tagesscharfe Betrachtung. Diese Methode ermöglicht es, betriebliche Einnahmen und Ausgaben tagesgenau zu erfassen und den im Förderzeitraum vorliegenden Liquiditätsengpass tagesscharf zu ermitteln. Beispielhaft ist die Berechnungslogik nachfolgend dargestellt:

  1. Liquidität (zu Beginn des Tages):

Unabhängig von der tatsächlichen Liquiditätssituation zu Beginn des Förderzeitraums (bspw. aufgrund von Kontoguthaben) wird von einer Anfangs-Liquidität von „null“ ausgegangen. Hierdurch werden ggf. vorhandene Rücklagen nicht berücksichtigt, d. h. diese reduzieren den Anspruch auf NRW-Soforthilfe 2020 nicht.

  1. Tagesscharfe Gegenüberstellung:

Betriebliche Einnahmen und Ausgaben werden für jeden Tag innerhalb des Förderzeitraums einzeln gegenübergestellt. Diese tagesscharfe Betrachtung ergibt nach Abzug der nicht anrechnungsfähigen Einnahmen und Ausgaben für jeden Tag einen sogenannten „bereinigten Tagessaldo“.

  1. Bereinigte Liquidität

Die bereinigten Tagessalden werden (beginnend bei der Anfangs-Liquidität von „null“) aufaddiert, um die „bereinigte Liquidität“ für jeden Tag innerhalb des Förderzeitraums zu berechnen.

Die konkreten Schritte zur Berechnung sind anhand eines Beispiels in Ziffer 3.3 der FAQ dargestellt.

Anspruch auf NRW-Soforthilfe 2020 

Der Anspruch auf NRW-Soforthilfe 2020 in Option B besteht in Höhe des geringsten Wertes des „bereinigten Liquiditätssaldos“, maximal jedoch in Höhe der beantragten NRW-Soforthilfe 2020 von 9.000 Euro, 15.000 Euro oder 25.000 Euro. Ist der bereinigte Liquiditätssaldo an jedem betrachteten Tag positiv, d. h. liegt kein Liquiditätsengpass im Förderzeitraum vor, besteht kein Anspruch auf NRW-Soforthilfe 2020.

Rückzahlung

Falls der ermittelte Anspruch auf NRW-Soforthilfe 2020 geringer ist als die bereits erhaltene NRW-Soforthilfe 2020 oder gar nicht besteht, muss die Differenz bzw. die gesamte erhaltene NRW-Soforthilfe 2020 zurückgezahlt werden. Die Rückzahlungsmodalitäten sind für diese Fälle Ihrem Schlussbescheid zu entnehmen.

Nutzung der Daten aus dem alten Rückmeldeverfahren

Im Gegensatz zu Option A ist es bei Option B nicht möglich, die Daten zur Berechnung des Liquiditätsengpasses aus dem alten Rückmeldeverfahren zu verwenden. Die tagesscharfe Berechnung erfordert eine neue tagesscharfe Erfassung Ihrer betrieblichen Einnahmen und Ausgaben während des gesamten Förderzeitraums.

Wenn Sie einen Verzicht („Option C“) im neuen Rückmeldeverfahren wählen, verzichten Sie endgültig und rechtsverbindlich in voller Höhe auf die NRW-Soforthilfe 2020. Sie müssen dann keine Angaben zur Verwendung machen. Sie müssen die Soforthilfe nach Erhalt Ihres Schlussbescheides zurückzahlen. 

Die Wahl zwischen Option A, Option B und Option C hängt von Ihrer individuellen betrieblichen Situation und den spezifischen finanziellen Bewegungen innerhalb des Förderzeitraums ab und kann nicht pauschal für alle Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 beantwortet werden. Wesentliche Unterschiede sind in einer Übersicht nachfolgend zusammengefasst: 

Option A: Monatliche Saldierung

  • Monatliche Betrachtung: Die Erfassung der betrieblichen Einnahmen und der betrieblichen Ausgaben erfolgt auf einer monatlichen Basis. Eine tagesscharfe Erfassung, wie bei Option B ist nicht erforderlich, was Ihren Verwaltungsaufwand verringert.
  • Nutzung alter Rückmeldedaten: Falls Sie im alten Rückmeldeverfahren bereits eine Rückmeldung eingereicht, aber noch keinen bestandskräftigen Schlussbescheid erhalten haben, können Sie die vorhandenen Angaben für das neue Rückmeldeverfahren verwenden.

Option B: Tagesscharfe Berechnung

  • Tägliche Betrachtung: Betriebliche Einnahmen und Ausgaben werden tagesgenau erfasst und gegenübergestellt, um eine tagesscharfe Berechnung des Liquiditätsengpasses zu ermöglichen. Dies bringt einen für Sie höheren Verwaltungsaufwand mit sich.
  • Keine Nutzung alter Rückmeldedaten: Die Daten aus dem alten Rückmeldeverfahren können hier nicht verwendet werden. Es ist eine neue Datenerfassung tagesscharf erforderlich.

Option C: Verzicht auf die NRW-Soforthilfe 2020

  • Keine Berechnung erforderlich: Bei Verzicht auf die NRW-Soforthilfe 2020 müssen Sie keine Berechnungen oder Nachweise erbringen, sind jedoch zur vollständigen Rückzahlung verpflichtet.

3. BERECHNUNG DES BETRIEBLICHEN LIQUIDITÄTSENGPASSES

Für Option A und Option B sind grundsätzlich folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Bei der Ermittlung aller Einnahmen und Ausgaben gilt grundsätzlich die Nettobetrachtung. Von der Nettobetrachtung ausgenommen sind nicht-vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen. 
  • Für die Erfassung der betrieblichen Einnahmen und Ausgaben ist konsequent das Zuflussprinzip (tatsächlicher Zeitpunkt der Einnahme und Ausgabe) zu verwenden.
  • In beiden Optionen wird unabhängig von der tatsächlichen Liquiditätssituation zu Beginn des Förderzeitraums (bspw. aufgrund von Kontoguthaben) von einer Anfangs-Liquidität von „null“ ausgegangen. Hierdurch werden ggf. vorhandene Rücklagen nicht berücksichtigt, d. h. diese reduzieren den Anspruch auf NRW-Soforthilfe 2020 nicht.

Schritte zur Berechnung:

  1. Monatliche Erfassung der betrieblichen Gesamteinnahmen:

Sie können die vorhandenen Angaben aus dem alten Rückmeldeverfahren verwenden, falls Sie dort bereits eine Rückmeldung eingereicht, aber noch keinen bestandskräftigen Schlussbescheid erhalten haben. Anderenfalls werden Sie im Rückmelde-Formular dazu aufgefordert, für die drei Monate des Förderzeitraums Ihre Gesamteinnahmen einzutragen. Die Angaben zu den Gesamteinnahmen müssen alle Einnahmen umfassen und zum Beispiel auch Spenden und Notverkäufe beinhalten. Tragen Sie im Rückmelde-Formular je Fördermonat Ihre Gesamteinnahmen ein.

  1. Abzug nicht anrechnungsfähiger Einnahmen:

Im nächsten Schritt ist es erforderlich, dass Sie die nicht anrechnungsfähigen Einnahmen im Rückmelde-Formular angeben. Hierzu gehören insbesondere Spenden und Notverkäufe. Diese werden durch das Rückmelde-Formular von den monatlichen Gesamteinnahmen abgezogen. Hierdurch wird vermieden, dass bspw. Notverkäufe Ihren Anspruch auf NRW-Soforthilfe 2020 reduzieren.

  1. Personalausgaben

Personalausgaben können nicht als Ausgaben im Sinne der Berechnung des Liquiditätsengpasses angesetzt werden. Stattdessen können betriebsbedingte Personalausgaben von den monatlichen Einnahmen abgezogen werden. Sofern abzugsfähige Personalausgaben angefallen sind (vgl. Ziffer 4.16 der FAQ), können Sie diese im Rückmelde-Formular angeben.

  1. Automatisierte, systemseitige Ermittlung der „Bereinigten Einnahmen“

Nachdem Sie die oben genannten Angaben gemacht haben, werden im Rückmelde-Formular für jeden Fördermonat die bereinigten Einnahmen automatisiert berechnet. Die bereinigten Einnahmen werden berechnet, indem die nicht anrechnungsfähigen Einnahmen und die Personalausgaben von den betrieblichen Gesamteinnahmen abgezogen werden. Die bereinigten Einnahmen werden als Grundlage für die Berechnung des Liquiditätsengpasses herangezogen.

  1. Monatliche betriebliche Ausgaben erfassen

Tragen Sie im Rückmelde-Formular nun die monatlich angefallenen betrieblichen Ausgaben ein. Die Ausgaben sind, wie im Rückmelde-Formular dargestellt, bestimmten Ausgabenkategorien zuzuordnen.

  1. Berechnung des monatlichen Liquiditätsengpasses

Nach Abschluss aller Eingaben wird das Rückmelde-Formular für jeden Monat die Differenz zwischen den bereinigten betrieblichen Einnahmen und Ausgaben berechnen. Hierzu bestehen folgende Möglichkeiten:

Ausgabenüberschuss: Die betrieblichen Ausgaben übersteigen die betrieblichen Einnahmen. In diesem Fall haben Sie im jeweiligen Monat einen Anspruch auf NRW-Soforthilfe 2020. 

Einnahmenüberschuss: Die betrieblichen Einnahmen übersteigen die betrieblichen Ausgaben. Für diesen Monat besteht kein Anspruch auf NRW-Soforthilfe 2020. 

Übersteigen die Ausgaben in den folgenden Monaten ebenfalls die Einnahmen, so erhöhen diese Überschüsse den Soforthilfeanspruch entsprechend bis maximal zur Höhe der beantragten NRW-Soforthilfe 2020. Einnahmenüberschüsse in einem Monat werden jedoch mit den Ausgabenüberschüssen der Folgemonate verrechnet.

Beispiel:

  • Im ersten Fördermonat: 
    • Der Anfangs-Liquiditätssaldo ist „null“: Unabhängig von der tatsächlichen Liquiditätssituation zu Beginn des Förderzeitraums (bspw. aufgrund von Kontoguthaben) wird von einer Anfangs-Liquidität von „null“ ausgegangen. Hierdurch werden ggf. vorhandene Rücklagen nicht berücksichtigt, d. h. diese reduzieren den Anspruch auf NRW-Soforthilfe 2020 nicht.
    • Die betrieblichen Einnahmen betragen 4.000 Euro. Es liegen keine abzugsfähigen Einnahmen vor. Demnach betragen die „bereinigten Einnahmen“ 4.000 Euro.
    • Die betrieblichen Ausgaben betragen in Summe 6.000 Euro.
    • Demnach beträgt der Ausgabenüberschuss 2.000 Euro. Für diesen Monat besteht folglich ein Anspruch auf NRW-Soforthilfe 2020 in Höhe von 2.000 Euro
  • Im zweiten Fördermonat: 
    • Die betrieblichen Einnahmen betragen 7.000 Euro. Es liegen keine abzugsfähigen Einnahmen vor. Demnach betragen die „bereinigten Einnahmen“ 7.000 Euro.
    • Die betrieblichen Ausgaben betragen in Summe 2.000 Euro.
    • Da ein Einnahmenüberschuss vorliegt, besteht für diesen Monat kein Anspruch auf NRW-Soforthilfe 2020.
  • Im dritten Fördermonat: 
    • Die betrieblichen Einnahmen betragen 3.000 Euro. Es liegen keine abzugsfähigen Einnahmen vor. Demnach betragen die „bereinigten Einnahmen“ 3.000 Euro.
    • Die betrieblichen Ausgaben betragen in Summe 5.000 Euro.
    • Es besteht ein Ausgabenüberschuss von 2.000 Euro. Für diesen Monat bestünde grundsätzlich ein Anspruch auf NRW-Soforthilfe 2020 in Höhe von 2.000 Euro, jedoch reduziert der Einnahmenüberschuss im zweiten Monat den Anspruch dieses Monats, sodass der verbleibende Anspruch für den dritten Fördermonat „null“ beträgt.

Es besteht insgesamt ein Anspruch auf NRW-Soforthilfe 2020 in Höhe von 2.000 Euro. Dieser entsteht im vorstehenden Beispiel im ersten Fördermonat: Der Einnahmenüberschuss im zweiten Monat reduziert den Anspruch für den dritten Monat, sodass der Anspruch nur den Ausgabenüberschuss des ersten Monats berücksichtigt. Dieser ist jedoch mit dem ursprünglich ausgezahlten Pauschalbetrag der Soforthilfe zu verrechnen.

Sofern Sie sich für die tagesscharfe Berechnung nach Option B entscheiden, wird Ihnen im Rahmen des Rückmeldeverfahrens eine Berechnungshilfe im Excel-Format zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses zur Verfügung gestellt. Dieses steht Ihnen im Rückmelde-Formular zum Download bereit. Laden Sie die Berechnungshilfe herunter und folgen Sie den dort enthaltenen Anmerkungen. Zur Berechnung des Liquiditätsengpasses sind die in der Berechnungshilfe angegebenen Felder wie folgt auszufüllen:

  1. Beginnen Sie in der Spalte „Datum“ mit dem Eintragen des Datums des Beginns Ihres Förderzeitraums in die dafür vorgesehene orange markierte Zelle B11. Die nachfolgenden Datumsangaben werden dann automatisch für Sie eingefügt.   
     
  2. Es ist nicht notwendig, die Spalte „Liquidität (zu Beginn des Tages)“ zu befüllen, da diese automatisch basierend auf Ihren Eingaben berechnet wird und Ihnen den Liquiditätsengpass zu Beginn jedes Tages anzeigt.   
     
  3. Als Nächstes tragen Sie in der Spalte „Einnahmen (Tagessumme)“ Ihre Einnahmen ein, die Sie für die angegebenen gänzlich oder teilweise betrieblich genutzten Konten an dem jeweiligen Tag in Summe hatten. Sollten an einem Tag keine Einnahmen vorliegen, geben Sie bitte “0,00 Euro” ein.          
     
  4. In der Spalte „Abzugsfähiger Betrag zu den Einnahmen“ ist es erforderlich, dass Sie täglich die Gesamtsumme aller Einnahmen eintragen, die nicht zur Anrechnung herangezogen werden dürfen. Zu den von den Einnahmen abzugsfähigen Beträgen zählen: Geldzuflüsse auf betrieblichen Konten, die aus der Aufnahme eines Kredites resultieren, Spenden und Mitgliedsbeiträge im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG), die nicht dem üblichen Geschäftszweck dienen, Notverkäufe von Anlagegütern, Personalausgaben, erhaltene Soforthilfe. An Tagen, an denen keine solche abzugsfähigen Beträge zu verzeichnen sind, ist es notwendig, das Feld mit einem Wert von “0,00 Euro” zu befüllen.      
     
  5. Die Spalte „Bereinigte Einnahmen“ wird automatisch berechnet und zeigt Ihnen die Einnahmen an, die nach Abzug der unter Ziffer 4 beschriebenen Beträge verbleiben.       
     
  6. Genauso verfahren Sie mit den Ausgaben: Tragen Sie in die Spalte „Ausgaben (Tagessumme)“ alle Ausgaben des Tages ein, die Sie für die angegebenen ganz oder teilweise betrieblich genutzten Konten an dem jeweiligen Tag in Summe hatten. Verwenden Sie “0,00 Euro” für den Fall, dass keine Ausgaben an einem Tag angefallen sind. Bitte beachten Sie, dass Personalausgaben bereits als abzugsfähiger Betrag zu den Einnahmen berücksichtigt werden können. Eine Angabe der Personalkosten darf unter dieser Position daher nicht erfolgen.
     
  7. In der Spalte „Abzuziehende nicht betriebliche Ausgaben“ erfassen Sie die Summe aller nicht anrechnungsfähigen Ausgaben für jeden Tag. Diese Kategorie umfasst alle Ausgaben, die nicht direkt mit dem Betrieb Ihres Unternehmens in Verbindung stehen. Zu den abzuziehenden nicht betrieblichen Ausgaben zählen insbesondere private Ausgaben und Ausgaben für andere Betriebe. Hierzu zählen u.a.: Zahlungen in die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, private Versicherungsbeiträge und Altersvorsorge, Versorgungswerk, private Mietkosten, Abschreibungen, betriebliche Neuinvestitionen (außer verpflichtend durch behördliche Corona-bezogene Auflagen), Ersatzinvestitionen (außer sofort abschreibbare, geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem jeweiligen Einkaufspreis bis zu 800 Euro netto, wenn sie der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz dienten), entgangene Gewinne . An Tagen, an denen solche Ausgaben nicht anfallen, tragen Sie den Wert „0,00 Euro” ein. Bitte beachten Sie, dass Personalausgaben bereits als abzugsfähiger Betrag zu den Einnahmen berücksichtigt werden können. Eine Angabe der Personalkosten darf unter dieser Position daher nicht erfolgen. 
     
  8. Die Spalte „Bereinigte Ausgaben“ wird automatisch berechnet und zeigt Ihnen die Ausgaben an, die nach Abzug der nicht anrechnungsfähigen Ausgaben verbleiben.
     
  9. Die Spalte „Bereinigter Tagessaldo“ wird automatisch berechnet. Der bereinigte Tagessaldo zeigt Ihnen den täglichen finanziellen Abschluss an (bereinigte Einnahmen abzüglich bereinigter Ausgaben).      
     
  10. Die Spalte „Bereinigte Liquidität“ wird automatisch berechnet. Die bereinigte Liquidität summiert alle bereinigten Tagessalden bis zum jeweiligen Tag auf. 

Nachdem Sie alle Eingaben für den gesamten Zeitraum vorgenommen haben (90 Tage), können Sie nun feststellen, an welchem Tag Ihr größter Liquiditätsengpass vorlag: Suchen Sie dazu in der Spalte „K“ der Berechnungshilfe nach dem niedrigsten Betrag der „bereinigten Liquidität“. Der niedrigste Wert in dieser Spalte zeigt Ihnen den Tag innerhalb des Förderzeitraums mit dem größten Liquiditätsengpass an und wird in der Farbe "Gelb" markiert. Falls mehrere Zellen gelb markiert sind und Sie für die entsprechenden Tage Einnahmen und Ausgaben eingetragen haben, können Sie einen beliebigen Tag (Datum) auswählen und den zugehörigen, gelb markierten Liquiditätsengpass für Ihre Rückmeldung verwenden. 

Das Datum dieses Tages und den Zahlenwert des größten Liquiditätsengpasses tragen Sie im Anschluss bitte im Bereich „ANGABEN ZUM LIQUIDITÄTSENGPASS“ des Rückmelde-Formulars ein. 

Hinweis: Es ist ausreichend, nur den größten Liquiditätsengpass in Ihr Rückmelde-Formular zu übertragen. Dieser Wert spiegelt die maximale finanzielle Herausforderung wider, die innerhalb des Förderzeitraums bewältigt werden musste und nach den Bestimmungen der NRW-Soforthilfe 2020 ansetzbar ist. Bitte gehen Sie abschließend alle oben genannten Schritte sorgfältig durch und überprüfen Sie Ihre Angaben auf Richtigkeit. Bewahren Sie Ihre ausgefüllte Excel-Datei gut auf, da diese der Bezirksregierung auf Anforderung vorgelegt werden muss.

Beispiel:

Im nachfolgenden Beispiel beginnt der Förderzeitraum am 01.  März 2020. 

  • 01. März 2020:

    • Die Anfangs-Liquiditätssaldo ist „null“.  Unabhängig von der tatsächlichen Liquiditätsposition zu Beginn des Förderzeitraums (bspw. aufgrund von Kontoguthaben) wird von einer Anfangs-Liquidität von „null“ ausgegangen. Hierdurch werden ggf. vorhandene Rücklagen nicht berücksichtigt, d. h. diese reduzieren den Anspruch auf NRW-Soforthilfe 2020 nicht. 
    • Die betrieblichen Einnahmen betragen 5.000 Euro. Es liegen keine abzugsfähigen Einnahmen vor. Demnach betragen die „bereinigten Einnahmen“ 5.000 Euro.
    • Die betrieblichen Ausgaben betragen 7.000 Euro und es gibt keine abzuziehenden, nicht betrieblichen Ausgaben. Die „bereinigten Ausgaben“ betragen demnach 7.000 Euro.
    • Dadurch entsteht ein „bereinigter Tagessaldo“ von - 2.000 Euro und die „bereinigte Liquidität“ beträgt somit zum Stichtag 01.03.2020 - 2.000 Euro. 

     

  • 02. März 2020:
    • Die Liquidität zu Beginn des Tages entspricht der „bereinigten Liquidität“ des Vortages von 
      -2.000 Euro.
    • Die betrieblichen Einnahmen betragen 3.000 Euro. Es liegen abzugsfähige Einnahmen von 500 Euro vor. Demnach betragen die „bereinigten Einnahmen“ 2.500 Euro.
    • Die betrieblichen Ausgaben betragen 4.000 Euro und es gibt keine abzugsfähigen, nicht betrieblichen Ausgaben. Es ergeben sich somit „bereinigte Ausgaben“ von 4.000 Euro.
    • Durch die Verrechnung der „bereinigten Einnahmen“ von 2.500 Euro mit den „bereinigten Ausgaben“ von 4.000 Euro ergibt sich ein „bereinigter Tagessaldo“ von -1.500 Euro. 
    • Unter Berücksichtigung der „bereinigten Liquidität“ von -2.000 Euro des Vortages (d. h. des 01.03.2020) ergibt dies sodann zum Stichtag 02.03.2020 eine „bereinigte Liquidität“ von -3.500 Euro. 
  • 03. März 2020:

    • Die Liquidität zu Beginn des Tages entspricht der „bereinigten Liquidität“ des von -3.500 Euro.
    • Die betrieblichen Einnahmen betragen 6.000 Euro und es gibt keine abzugsfähigen Einnahmen. Die „bereinigten Einnahmen“ betragen demnach 6.000 Euro.
    • Die betrieblichen Ausgaben betragen 3.000 Euro und es gibt keine abzugsfähigen, nicht betrieblichen Ausgaben. Es ergeben sich somit „bereinigte Ausgaben“ von 3.000 Euro.
    • Durch die Verrechnung der „bereinigten Einnahmen“ i. H. v. 6.000 Euro mit den „bereinigten Ausgaben“ von 3.000 Euro ergibt sich ein „bereinigter Tagessaldo“ von 3.000 Euro. 
    • Unter Berücksichtigung der „bereinigten Liquidität“ von -3.500 Euro des Vortages (d. h. des 02.03.2020) verbessert dies sodann die „bereinigte Liquidität“ zum Stichtag 03.03.2020 um 3.000 Euro auf -500 Euro.

     

  • 04. März 2020:

    • Die Liquidität zu Beginn des Tages entspricht der „bereinigten Liquidität“ des Vortages von  
      -500 Euro.
    • Die betrieblichen Einnahmen betragen 2.000 Euro und es gibt keine abzugsfähigen Einnahmen. Die „bereinigten Einnahmen“ betragen demnach 2.000 Euro. 
    • Die betrieblichen Ausgaben betragen 4.000 Euro und es gibt keine abzuziehenden, nicht betrieblichen Ausgaben. Die „bereinigten Ausgaben“ betragen demnach 4.000 Euro
    • Durch die Verrechnung der „bereinigten Einnahmen“ von 2.000 Euro mit den „bereinigten Ausgaben“ von 4.000 Euro ergibt sich ein „bereinigter Tagessaldo“ von -2.000 Euro. 
    • Unter Berücksichtigung der „bereinigten Liquidität“ von -500 Euro des Vortages (d. h. des 03.03.2020) ergibt dies sodann zum Stichtag 04.03.2020 eine „bereinigte Liquidität“ von -2.500 Euro.

     

  • 05. März 2020:
    • Das dargelegte Berechnungsverfahren kann für den gesamten Förderzeitraum fortgeführt werden.

Es besteht insgesamt ein Anspruch auf NRW-Soforthilfe 2020 in Höhe des größten Liquiditätsengpasses. Dieser entspricht dem geringsten Wert der „bereinigten Liquidität“. Im vorliegenden (verkürzten) Beispiel beträgt diese -3.500 Euro, dem Wert am 02.03.2020. Dieser Wert ist in das digitale Rückmelde-Formular zu übertragen und wird mit dem ursprünglich ausgezahlten Pauschalbetrag der Soforthilfe verrechnet.

4. SPEZIFISCHE HINWEISE ZU OPTION A UND OPTION B

Der Förderzeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Antragstellung (im nachfolgenden Beispiel Variante 1) und dauert immer drei Monate. Der Förderzeitraum kann nicht eigenständig verkürzt oder verlängert werden.

Wahlweise kann der Beginn des dreimonatigen Förderzeitraums auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung (im nachfolgenden Beispiel Variante 2) vorgezogen oder auf den ersten Tag des Folgemonats (im nachfolgenden Beispiel Variante 3) verschoben werden.

Beispiel:

Die Antragstellung erfolgte am 17. April 2020 

  1. Variante 1 „Förderzeitraum ab Antragstellung“: 17. April - 16. Juli 2020
  2. Variante 2 „Förderzeitraum ab Monatsanfang“: 1. April - 30. Juni 2020
  3. Variante 3 „Förderzeitraum ab Folgemonat“: 1. Mai - 31. Juli 2020 

Bei der Festlegung Ihres Förderzeitraums können Sie sich wahlweise auch auf eine frühere Antragstellung beziehen. Sie müssen die frühere Antragstellung durch eine entsprechende Eingangsbestätigung belegen können.

Nein, der Förderzeitraum von drei Monaten ist immer fest vorgegeben. 

Ja. Mit Ausnahme der ggf. möglichen Inanspruchnahme der Pauschale zum fiktiven Unternehmerlohn müssen Sie alle gemachten Angaben zu Einnahmen und Ausgaben auf Nachfrage belegen können. Hierzu reichen die im Geschäftsgang anfallenden Belege wie z. B. Rechnungen, Verträge oder Kontoauszüge. Sofern Sie Angaben anteilig ansetzen, müssen Sie die Berechnung der Anteile nachvollziehbar dokumentieren.

Nein. Die Belege sind nicht mit der Rückmeldung einzureichen. Belege müssen nur nach Aufforderung nachgereicht werden. Als Beleg reichen im Regelfall die üblicherweise im Geschäftsgang anfallenden Unterlagen, z. B. Rechnungen, Verträge oder Kontoauszüge.

Es findet eine Nettobetrachtung statt. Nicht-vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen können mit Brutto-Angaben arbeiten, sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben. Diese Betrachtungsweise muss bei allen Angaben durchgängig beibehalten werden.

Grundsätzlich können nur die Einnahmen und Ausgaben, die betrieblich verursacht worden sind, angesetzt werden. Sind Einnahmen und Ausgaben ganz oder teilweise nicht-betrieblich entstanden (z. B. Fahrzeugkosten für ein betrieblich und privat genutztes Fahrzeug), ist nur der betriebliche Teil der Einnahmen und Ausgaben praxisgerecht abzugrenzen und anzurechnen. 

Ersatzinvestitionen dienen dem Ersatz von bereits vorhandenen Geräten, sofern diese nicht mehr funktionstüchtig sind. Ein Ersatz muss nicht zwingend mit demselben Modell erfolgen, sollte aber angemessen und zweckdienlich sein. Ersatzinvestitionen können nur dann als Ausgabe angesetzt werden, sofern sie im Förderzeitraum angefallen sind und es sich um sofort abschreibbare, geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem jeweiligen Einkaufspreis bis zu 800 Euro netto handelt. Sonstige Ersatzinvestitionen sowie Neuinvestitionen können nicht angesetzt werden.

Die Berücksichtigung von Steuerzahlungen bzw. Steuererstattungen als Einnahme bzw. Ausgabe im Rahmen der Berechnung Ihres Liquiditätsengpasses hängt von der Auswahl der Berechnungsmethode ab. Sofern die Option A zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses herangezogen wurde, werden Steuerzahlungen und Steuererstattungen nicht angerechnet. Es können im Förderzeitraum gezahlte Grundsteuern jedoch als Ausgabeposition aufgeführt werden. Sofern die Option B zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses gewählt wurde, sind sowohl geleistete Steuerzahlungen als Ausgaben, als auch erhaltene Steuererstattungen als Einnahmen tagesscharf zu veranschlagen. 

Bitte teilen Sie die gemeinsam anfallenden betrieblichen Sach- und Finanzausgaben sachgerecht und nachvollziehbar auf die Unternehmen auf.

Wie bei der Beantragung der NRW-Soforthilfe 2020 stellen Sie bei verbundenen Unternehmen auf das Gesamtunternehmen ab. Sie geben alle Einnahmen und Ausgaben an, die insgesamt in den einzelnen Unternehmen des Gesamtunternehmens anfallen (konsolidierte Betrachtung). Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes finden bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses keine Berücksichtigung und sind nicht förderfähig.

Grundsätzliches Ziel der NRW-Soforthilfe 2020 war die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der von den coronabedingten Einschränkungen betroffenen Unternehmen. 

Erfolgte eine Geschäftsaufgabe vor Auszahlung der NRW-Soforthilfe 2020 ist diese zurückzuzahlen. 

Die NRW-Soforthilfe 2020 ist (ggf. anteilig) zurückzuzahlen, soweit die Geschäftsaufgabe nach Auszahlung der NRW-Soforthilfe 2020, aber vor Ablauf des Förderzeitraums erfolgte und die NRW-Soforthilfe 2020 daher nicht (ggf. nicht in Gänze) zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens verwendet wurde. Es ist daher die Rückmeldung im Rahmen des neuen Rückmeldeverfahrens einzureichen.

Erfolgte die Geschäftsaufgabe bzw. Insolvenzanmeldung nach Auszahlung der NRW-Soforthilfe 2020 und nach Ablauf des Förderzeitraums, ist die NRW-Soforthilfe 2020 nicht aufgrund der Geschäftsaufgabe bzw. Insolvenzanmeldung zurückzuzahlen. Ungeachtet der Geschäftsaufgabe bzw. Insolvenz ist die Rückmeldung im Rahmen des neuen Rückmeldeverfahrens einzureichen.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, außer in den Fällen der nach § 35 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) freigegebenen selbständigen Tätigkeit, der Insolvenzverwalter zur Teilnahme am Rückmeldeverfahren verpflichtet. Dies gilt auch für einen vorläufigen Insolvenzverwalter, wenn dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde.

Es gilt eine liquiditätsbezogene Betrachtung (Zufluss- bzw. Abflussprinzip), d. h. der tatsächliche Zahlungsfluss muss im Förderzeitraum vorliegen. Künstliche Verschiebungen von Zahlungen in den Förderzeitraum hinein sind nicht zulässig.

Ja, sofern das Zahlungsziel der Ausgabe üblicherweise oder vertraglich vereinbart in den Förderzeitraum fällt. Eine künstliche Verschiebung einer Ausgabe in den Förderzeitraum ist nicht zulässig. Ebenso ist das anteilige monatliche Ansetzen von Ausgaben, die außerhalb des Förderzeitraums anfallen, nicht möglich. Eine Ausnahme bilden verbrauchsabhängige Raumkosten (Strom, Heizung, Wasser).

Größere Einnahmen, die zum Teil eine Leistungserbringung außerhalb des Förderzeitraums betreffen, müssen nur zeitanteilig für diejenigen Monate der Leistungserbringung angesetzt werden, die im Förderzeitraum liegen.

Es sind alle durch den Betrieb veranlassten Einnahmen zu berücksichtigen. Hierzu zählen u. a. Einnahmen aus dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, Einnahmen aus Vermittlungsgeschäften (Provisionen), Einnahmen aus der Verzinsung betrieblicher Bankguthaben, Einnahmen aus dem Verkauf von Gegenständen, die dem Betrieb angehören, etc. Zudem sind sonstige betriebliche Einnahmen (z. B. Fördergelder, Finanzinvestitionseinnahmen, Abschlagszahlungen, Zinsen, Mieterträge) zu berücksichtigen. 

Nicht zu berücksichtigen sind Einnahmen auf betrieblichen Konten, die aus der Aufnahme eines Kredites resultieren. Nicht zu berücksichtigen sind Spenden und Mitgliedsbeiträge im Sinne des EStG, die nicht dem üblichen Geschäftszweck dienen, sowie Einnahmen aus dem Notverkauf von Anlagegütern.

Personalausgaben können nicht als Ausgaben im Sinne der Berechnung des Liquiditätsengpasses angesetzt werden. Stattdessen konnte das Land Nordrhein-Westfalen mit dem Bund folgende Lösung vereinbaren, um die stellenweise vorhandenen Lockerungen im Mai 2020 angemessen zu berücksichtigen:

Von den monatlichen Einnahmen abziehbar sind Personalkosten (Fertigungslöhne und Hilfslöhne, Gehälter, gesetzliche und freiwillige betriebliche soziale Ausgaben sowie alle übrigen Personalnebenkosten und sonstige Vergütungen), sofern

  • diese nicht durch das Kurzarbeitergeld oder andere Ersatzleistungen abgedeckt sind
    und
  • für die Erzielung der Einnahmen, von denen sie abgesetzt werden, im Förderzeitraum erforderlich waren.

Personalausgaben können nur für den betreffenden Monat von den erzielten Einnahmen abgezogen werden, in dem sie angefallen sind, ggf. anteilig bei einer vom Kalendermonat abweichenden Auswahl des Förderzeitraums. Eine Anrechnung auf andere Einnahmen aus dem Förderzeitraum ist nicht möglich. Das Ergebnis der monatlichen Einnahmen kann durch diese Berücksichtigung maximal auf einen Betrag von „null“ Euro gesenkt werden. Das Ergebnis der Einnahmen kann also nicht negativ sein.

Gehälter für GmbH-Geschäftsführer können unter diesen Voraussetzungen von den Einnahmen abgezogen werden, sofern der Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich als angestellt eingestuft ist.

Aus der NRW-Soforthilfe 2020 können betriebliche Sach- und Finanzausgaben beglichen werden. Die über das Rückmelde-Formular als Download erreichbare Berechnungshilfe gibt einige dieser Ausgabenpositionen vor. Die Liste ist als Hilfestellung gedacht und kann nicht alle Wirtschaftsaktivitäten vollständig abbilden. Lebenshaltungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen separat geltend gemacht werden (vgl. Ziffer 5 der FAQ).

Bei den betrieblichen Ausgaben nicht zu berücksichtigen sind u. a.: 

  • Personalkosten,
  • Zahlungen in die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, 
  • private Versicherungsbeiträge und Altersvorsorge, Versorgungswerk, 
  • private Mietkosten, 
  • Abschreibungen, 
  • betriebliche Neuinvestitionen (außer verpflichtend durch behördliche Corona-bezogene Auflagen), 
  • Ersatzinvestitionen (außer sofort abschreibbare, geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem jeweiligen Einkaufspreis bis zu 800 € netto), 
  • entgangene Gewinne, 
  • Steuern (außer Grundsteuern). 

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Ggf. können diese Ausgaben bei den privaten Lebenshaltungskosten Berücksichtigung finden (vgl. Ziffer 5 der FAQ).

Die Darstellung der laufenden Betriebseinnahmen und laufenden Betriebsausgaben erfolgt in Option A auf Monatsbasis für die Monate, die in den Förderzeitraum fallen. In Option B kommt es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Einnahme/ Zahlung an.

5. LEBENSHALTUNGSKOSTEN

Dies hängt vom Zeitpunkt der Antragstellung ab und kann nicht pauschal für alle Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger beantwortet werden. Nach den Urteilen des OVG NRW vom 17.03.2024 sind die Zeiträume entscheidend, in denen die Antragstellenden die entsprechenden Informationen den damaligen FAQ entnehmen konnten.

Die Fallgruppen sind überblicksartig nachfolgend zusammengefasst: 

Antragstellung bis einschließlich 01.04.2020

  • Solo-Selbstständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie im Unternehmen tätige Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften
  • Spitzabrechnung der existenznotwendigen Lebenshaltungskosten im Förderzeitraum oder fiktiver Unternehmerlohn von 2.000 Euro als Pauschalbetrag

Antragstellung ab 02.04.2020 bis einschließlich 30.04.2020

  • Solo-Selbstständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie im Unternehmen tätige Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften
  • Fiktiver Unternehmerlohn von 2.000 Euro als Pauschalbetrag

Antragstellung ab 01.05.2020

  • Kein Anspruch auf Geltendmachung der Lebenshaltungskosten

Bei Antragstellung bis einschließlich 01.04.2020 besteht die Möglichkeit einer Spitzabrechnung der Lebenshaltungskosten. Für die Spitzabrechnung sind Ihre Lebenshaltungskosten für den gesamten Förderzeitraum im Einzelnen anzugeben und auf die im Rückmelde-Formular angegebenen Kostenkategorien aufzuteilen.

Hinweis: Die angegebenen Lebenshaltungskosten müssen existenznotwendig sein. Auf Nachfrage sind Ihre Angaben der für Sie zuständigen Bezirksregierung im Hinblick auf die Existenznotwendigkeit zu erläutern und/ oder mit geeigneten Belegen nachzuweisen.

Alternativ zur Spitzabrechnung kann der fiktive Unternehmerlohn von 2.000 Euro als Pauschalbetrag geltend gemacht werden.

Bei Antragstellung zwischen dem 02.04.2020 und einschließlich dem 30.04.2020 dürfen Solo-Selbstständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie im Unternehmen tätige Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April 2020 von insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten bzw. einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen. Der anteilige Ansatz eines Teilbetrags für nur einen Teil des Förderzeitraums ist dabei nicht möglich.

Voraussetzungen:

  • Antragstellung zwischen dem 02.04.2020 und einschließlich dem 30.04.2020
  • Weder im März noch im April 2020 Bewilligung/ Bezug von Grundsicherung nach dem SGB II
  • Keine Bewilligung/ kein Bezug von Leistungen aus dem Sofortprogramm für Künstlerinnen und Künstler

Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, darf kein fiktiver Unternehmerlohn bei der Erfassung des Liquiditätsengpasses angesetzt werden.   

Im Unternehmen tätige Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind

  • einzelne natürliche Personen, die EigentümerInnen von Unternehmen sind (insgesamt darf die natürliche Person nur einen fiktiven Unternehmerlohn ansetzen, unabhängig von der Anzahl ihrer unternehmerischen Betätigungen).
  • eine oder mehrere natürliche Personen, die als unmittelbare GesellschafterInnen die Mehrheit der Anteile und/ oder Stimmrechte an einer Personengesellschaft halten (> 50 %) und zur Geschäftsführung befugt sind. Unabhängig von der Anzahl der zur Geschäftsführung befugten natürlichen Personen wird für das Unternehmen nur ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt. 

Konkret können InhaberInnen der folgenden Personengesellschaften den fiktiven Unternehmerlohn in Anspruch nehmen:

  • GbR
  • Einzelunternehmen
  • KG
  • OHG
  • EWIV
  • PartG
  • PartG mbB

Bei Personengesellschaften kann der fiktive Unternehmerlohn nur einmal angesetzt werden, ungeachtet der Anzahl der Gesellschafter. Bei Kapitalgesellschaften kann kein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden.    

Bei Antragstellung ab dem 01.05.2020 können keine Lebenshaltungskosten bei der Erfassung des Liquiditätsengpasses angesetzt werden.

Für Antragstellungen bis einschließlich 30.04.2020 (vgl. Fragen 5.2 und 5.3) gilt: Sofern die in den jeweiligen Unternehmen tätige Inhaberin/ der in den jeweiligen Unternehmen tätige Inhaber der Unternehmen (personen-)identisch ist (identische Steuer-ID angegeben), können nur bei der Berechnung für eines der Unternehmen die Lebenshaltungskosten angerechnet werden.

6. Nächste Schritte/ Weiterer Ablauf

Nachdem Sie das Rückmelde-Formular vollständig ausgefüllt und elektronisch übermittelt haben, prüft die zuständige Bezirksregierung Ihre Rückmeldung. Bei Zustimmung zur elektronischen Bekanntgabe wird der Bescheid über das von Ihnen gewählte Verfahren („Bund.ID“ oder „Mein Unternehmenskonto“) an Ihr Postfach zugestellt. Über die Bereitstellung des Bescheids werden Sie zusätzlich per E-Mail informiert. Sollten Sie keine Zustimmung zur elektronischen Bekanntgabe erteilt haben, erfolgt der Versand des Bescheids postalisch an Ihre angegebene Adresse.

Bitte beachten Sie, dass Ihre zuständige Bezirksregierung Sie bei fehlenden Angaben, auftretenden Rückfragen oder erforderlichen Nachweisen kontaktieren wird.

Wenn der von Ihnen ermittelte Liquiditätsengpass niedriger ist als die an Sie ausgezahlte NRW-Soforthilfe 2020 und Sie auch keine Lebenshaltungskosten geltend machen können, müssen Sie den Differenzbetrag vollständig zurückzahlen. Die zuständige Bezirksregierung stellt auf der Grundlage Ihrer Angaben fest, ob eine Rückzahlung erfolgen muss.

Die Rückzahlung von zu viel erhaltener NRW-Soforthilfe 2020 muss auf der Grundlage Ihres Schlussbescheids ohne weitere Aufforderung innerhalb von drei Monaten an das in Ihrem Schlussbescheid angegebene Konto unter Angabe des Kassenzeichens erfolgt sein. Das Kassenzeichen können Sie Ihrem Rückforderungsbescheid entnehmen. Es beginnt mit dem Kürzel RCR (Beispiel: RCR1-SH123). Der Betrag kann innerhalb von drei Monaten ohne weitere Abstimmung mit der für Sie zuständigen Bezirksregierung insgesamt oder auch in mehreren Teilen überwiesen werden.

Es steht Ihnen bis zum Ende der für Sie geltenden Rückzahlungsfrist grundsätzlich frei, eine mögliche Rückzahlung auch in Teilen bzw. mehreren Einzelüberweisungen vorzunehmen. Hierzu brauchen Sie sich nicht mit uns abzustimmen. Wichtig ist jedoch, dass die vollständige Rückzahlung bis zum Ende der für Sie geltenden Rückzahlungsfrist erfolgt. Bitte achten Sie darauf, dass wir Ihre Zahlung entsprechend zuordnen und bündeln können. Zu diesem Zweck geben Sie bitte bei jeder Einzelüberweisung Ihr Kassenzeichen an. Das Kassenzeichen können Sie Ihrem Rückforderungsbescheid entnehmen. Es beginnt mit dem Kürzel RCR (Beispiel: RCR1-SH123).

Sofern Sie absehbar nicht innerhalb der Rückzahlungsfrist die Rückzahlung leisten können, besteht für Sie ausnahmsweise die Möglichkeit, eine individuelle Ratenzahlungsvereinbarung mit der für Sie zuständigen Bezirksregierung zu vereinbaren. Bitte nutzen Sie hierfür vorzugsweise das digitale Angebot zur Antragstellung über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Im Rahmen der Antragstellung werden Zeiträume von 6, 12, 18 und 24 Monaten zur Ratenzahlung angeboten. Sollte Ihnen eine ratenweise Rückzahlung innerhalb von bis zu 24 Monaten nicht möglich sein, so wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Bezirksregierung, die Ihren Einzelfall dann weiter prüfen wird. Die Kontaktdaten finden Sie hier

7. SONSTIGES

Auf der Startseite können Sie Informationen zu Ihrer Rückmeldung anhand der farblichen Statusbeschreibungen entnehmen. Der Status kann folgende Zustände haben:

  • Ausstehend – Die Rückmeldung wurde noch nicht abgesendet.
  • Eingereicht – Die Rückmeldung wurde abgesendet.
  • In Prüfung – Die Rückmeldung befindet sich in Prüfung durch die zuständige Bezirksregierung.
  • Bescheid verfügbar – Die Prüfung der Rückmeldung ist erfolgt und ein Bescheid wurde versendet.

Ja, nach einer erneuten Anmeldung über ihren Einladungslink können Sie die Bearbeitung auf der Startseite fortsetzen. Ihre Angaben können Sie jederzeit anpassen, solange die Rückmeldung noch nicht abgesendet wurde.

Ja, Ihre Rückmeldung können Sie nach Erhalt der Bestätigungs-E-Mail innerhalb von 14 Tagen bis zu drei Mal korrigieren. Die genaue Korrekturfrist wird Ihnen mit der Bestätigungs-E-Mail im Anschluss Ihrer ersten Rückmeldung bekannt gegeben. Eine Korrektur nach Ablauf der Frist ist nicht mehr möglich. Nach erfolgter Korrektur oder nach Ablauf der Frist ohne Korrektur erhalten Sie einen Schlussbescheid über die festgesetzte Förderhöhe.

Sie können Ihre abgesendete Rückmeldung jederzeit über die Startseite erneut öffnen und einsehen. Alternativ können Sie am Ende des Rückmelde-Formulars die Downloadfunktion nutzen, um Ihre Angaben als PDF herunterzuladen.

Folgen Sie den Informationen aus der E-Mail und öffnen Sie die Startseite, um eine Übersicht über Ihre Rückfragen zu erhalten. Wählen Sie die neue Rückfrage aus und beantworten Sie diese. Bitte beachten Sie die Frist zur Beantwortung der Rückfrage, die Sie im Verfahren einsehen können. Sie beträgt regelmäßig zwei Wochen. 

Eine Rückfrage kann folgenden Status haben:

  • Unbeantwortet – Die Rückfrage wurde noch nicht von Ihnen beantwortet.
  • Beantwortet – Sie haben die Rückfrage beantwortet.
  • Frist verstrichen – Die Frist von regelmäßig zwei Wochen zum Antworten ist verstrichen.  Eine Beantwortung ist nicht mehr möglich.

Sollten Sie Probleme bei der Anmeldung über BundID oder ELSTER Mein Unternehmenskonto haben, können Sie weitere Informationen auf den Seiten von BundID (https://id.bund.de/de/faq) und ELSTER (https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/nezo) finden.

Sollten Sie weder ein ELSTER-Konto noch einen Zugang zu BundID haben, können Sie kostenfrei ein Konto anlegen. Folgen Sie dafür den Anleitungen der BundID (https://id.bund.de/de) und ELSTER (https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/nezo).

Fall Sie Ihre Zugangsdaten zu BundID oder ELSTER Mein Unternehmenskonto verloren haben, finden Sie weitere Informationen zur erneuten Beantragung auf BundID (https://id.bund.de/de/faq) und ELSTER (https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/nezo).

Bei vorsätzlich oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlichem oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben müssen die Antragstellenden mit Strafverfolgung, z. B. wegen Subventionsbetrugs (§ 264 Strafgesetzbuch) und weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Aufgrund der hohen Anzahl eingehender Rückmeldungen ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen. Die Bezirksregierungen bitten darum, von telefonischen und/ oder schriftlichen Nachfragen zum Stand der Bearbeitung abzusehen, da sich dadurch die Bearbeitung der eingegangenen Rückmeldungen weiter verzögert. 

Die Belege müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. Wir empfehlen ggf. auch die Eingaben in der Berechnungshilfe für mögliche Nachfragen oder Stichprobenprüfung entsprechend abzuspeichern bzw. abzulegen.

Sie müssen die Belege nur vorlegen, wenn die Belege im Zuge einer vertieften Prüfung durch die Bezirksregierung angefordert werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Ihr Vorgang für eine vertiefte Stichprobe ausgewählt worden ist.

Informationen zum alten Rückmeldeverfahren der NRW-Soforthilfe 2020

Aus Gründen der Archivierung werden die FAQ des alten Rückmeldeverfahrens auch weiterhin zugänglich bleiben.

Sie finden diese hier.