WIRTSCHAFT.NRW
INDUSTRIE.KLIMASCHUTZ.ENERGIE

Landesplanung

Titelbild Landesplanung

Landesplanung

Die Landesplanung ist die Raumordnung auf der Ebene der Länder.

Sie hat die Aufgabe, den Raum durch planerische Vorgaben (Ziele und Grundsätze), durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.

In Nordrhein-Westfalen liegt die entsprechende Zuständigkeit der Landesplanungsbehörde beim Wirtschaftsministerium. Das wichtigste Planungsinstrument ist hier der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) als zusammenfassender, überörtlicher und fachübergreifender Raumordnungsplan. Die zentralen Rechtsgrundlagen sind das Raumordnungsgesetz sowie das Landesplanungsgesetz.

Änderung des Landesentwicklungsplans NRW zum Ausbau der Erneuerbaren Energien

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 02. Juni 2023 beschlossen, den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen zu ändern. Vom 23. Juni - 28. Juli 2023 bestand im Rahmen des Beteiligungsverfahrens die Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Entwurf der LEP-Änderung abzugeben. Die Landesplanungsbehörde wird nun die Stellungnahmen sichten und auswerten.

Räumliche Herausforderungen in Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen ist ein dicht besiedeltes Land. An den begrenzten Raum und seine Ressourcen werden vielfältige Ansprüche gestellt. Dazu zählen insbesondere,

  • die Bereitstellung von Siedlungsflächen für Wohnen, Handel, Gewerbe und Industrie,
  • die Gewährleistung einer leistungsfähigen Infrastruktur (Straßen, Schienen, Flughäfen, Wasserstraßen, Energieversorgung, Leitungen etc.),
  • der Schutz- und die Entwicklung von Natur- und Landschaft,
  • der Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel,
  • die Sicherung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
  • die Schaffung bzw. der Erhalt von Möglichkeiten für eine Erholung im Freiraum,
  • die Sicherstellung der Rohstoffversorgung,
  • der Schutz des Grundwassers und seiner Nutzung sowie der
  • Schutz vor Hochwasser.

Diese und weitere Raumnutzungsansprüche stehen häufig zueinander in Konkurrenz und müssen insbesondere im LEP NRW bestmöglich aufeinander abstimmt werden.

Aktuelle Fassung des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW)

Der aktuell geltende Landesentwicklungsplan NRW ergibt sich aus der LEP-Fassung von 2017 und der am 6. August 2019 in Kraft getretenen Änderung des LEP NRW .Eine Gesamtfassung finden Sie hier.
Zentrale Unterlagen zur Änderung des LEP NRW sind nebenstehend abrufbar. Darüber hinaus sind dort die Adressen der Landesplanungsbehörde und der Regionalplanungsbehörden zu finden (zugleich gemäß § 10 Abs. 2 ROG Orte der Bereithaltung des LEP NRW und der Änderungen des LEP NRW sowie der zugehörigen Unterlagen).
Ferner sind im nebenstehenden Downloadbereich Synopsen abrufbar, in denen die Bewertung bzw. der Umgang mit im Beteiligungsverfahren vorgetragenen Argumenten (Stand 19.02.2019) nachvollzogen werden kann. Hierbei gilt es zu beachten, dass Schreiben zu mehreren Themen in Argumentationsblöcke aufgeteilt wurden. Inhaltsgleiche bzw. argumentationsgleiche (Teil-) Stellungnahmen/Argumentationsblöcke, die separat oder gemeinsam von verschiedenen Akteuren eingereicht wurden, werden regelmäßig nur einmal dargestellt. Dies dient der Begrenzung des Umfangs der Synopsen und erleichtert für die Leser die Sichtung der vorgetragenen Argumente und ihrer Bewertung. So wurden beispielsweise die Positionen des Städtetages Nordrhein-Westfalen, des Landkreistages Nordrhein-Westfalen und des Städte- und Gemeindebundes (AG der kommunalen Spitzenverbände) nur einmal entsprechend wiedergegeben (S. 1841 ff der Synopse zu Institutionen).

FAQ zur Änderung des Landesentwicklungsplans LEP

Der Landesentwicklungsplan ist das maßgebliche Steuerungsinstrument für die räumliche Entwicklung in Nordrhein-Westfalen. Ziel der von der Landesregierung am 2. Juni 2023 beschlossenen Änderung ist die Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes des Bundes, das die Sicherung von 1,8 Prozent der Landesfläche (rund 61.400 Hektar) für Windenergie in Nordrhein-Westfalen vorgibt. Zusätzlich soll die Flächenkulisse für Photovoltaik-Freiflächenanlagen maßvoll erweitert werden.

Eine Karte von Nordrhein-Westfalen zeigt die 9000 Hektar Kernpotenzialflächen (die größten, restriktionsarmen Flächenpotenziale aus der LANUV-Potenzialstudie, „Beschleunigungsflächen“) und die Gebiete aus den schon vorliegenden Regionalplanentwürfen (Regierungsbezirk Münster und Teile des Regierungsbezirks Arnsberg). Sie finden die Karte unter diesem Link.

In Nordrhein-Westfalen werden schon jetzt und im kommenden Jahr 61.400 Hektar in den Regionalplanentwürfen bereitgestellt. In diesen Flächen kann bereits vorgezogen genehmigt werden Bei rund 20 Hektar, die eine Windenergieanlage benötigt, sind die 1000 neue Anlagen in dieser Legislaturperiode also ein erreichbares Ziel.

Grundlage für die Änderung des Landesentwicklungsplans ist die „Potenzialstudie Windenergie NRW“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Der vorgelegte Entwurf sieht vor, die Flächenvorgabe in Nordrhein-Westfalen nicht, wie vom Bund vorgeschrieben, in zwei Schritten erst im Jahr 2032, sondern in nur einem Schritt bereits im Jahr 2025 zu erreichen.

In der Potenzialanalyse des LANUV werden in jeder Region die größten zusammenhängenden und restriktionsarmen Flächen, die sich besonders gut für den Windenergieausbau eignen, identifiziert.

Auch außerhalb der rund 61.400 Hektar können grundsätzlich Windenergieanlagen im Einvernehmen mit den Kommunen weiter geplant, genehmigt und errichtet werden.

Es gibt jetzt eine Lenkung auf die Flächen, die Regionen und Kommunen zum Ausbau nutzen wollen. Mit der Lenkung auf die Beschleunigungsflächen und darauf aufbauend auf die Regionalplanentwürfe gibt es zu jeder Zeit ausreichend große Flächen für den Windenergieausbau, auf denen Planungssicherheit gegeben ist.

Der 1000-Meter-Abstand aus der letzten Legislaturperiode war von der schwarz-grünen Landesregierung von Beginn an nur als ein Übergangsinstrument vorgesehen. Der nun vorgelegte LEP-Entwurf macht diese Regelung überflüssig. Die Regierungsfraktionen haben deshalb angekündigt, eine entsprechende Gesetzesänderung im nächsten Landtagsplenum einzubringen.

Vom 14. Juni - 28. Juli 2023 besteht im Rahmen des Beteiligungsverfahrens die Möglichkeit eine Stellungnahme zum Entwurf der LEP-Änderung abzugeben. Im Anschluss an die Öffentlichkeitsbeteiligung wird die Landesplanungsbehörde die Stellungnahmen auswerten und abwägen. Die finale Fassung der Landesentwicklungsplanänderung wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags beschlossen.

 

Im Anschluss an die Öffentlichkeitsbeteiligung wird die Landesplanungsbehörde die Stellungnahmen auswerten und abwägen. Die finale Fassung der Landesentwicklungsplanänderung wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags beschlossen.

Abgeschlossen werden soll das Verfahren zur Änderung des Landesentwicklungsplans im Frühjahr 2024. Die Regionalpläne in den sechs Planungsregionen werden weitgehend zeitgleich geändert.

 

Karte zur Steuerung der Windenergienutzung im Übergangszeitraum

Eine Karte der Windenergiebereiche in den Regionalplan-Entwürfen (Münster, TA Arnsberg) und ergänzend der Kernpotenzialräume („Beschleunigungsflächen“) finden Sie hier.

Kernpotenzialräume bezeichnen große zusammenhängende und restriktionsarme Flächen mit besonderer Eignung für den Windenergieausbau (identifiziert aus der Windenergiepotenzialstudie der LANUV)