Individuelle Netzentgelte
Die Strom- und Gasnetzentgeltverordnungen sehen im Grundsatz vor, dass alle Nutzer eines Energieversorgungsnetzes gleiche Netzentgelte für die Inanspruchnahme des Netzes an den Netzbetreiber zu entrichten haben.
Im Strombereich können Letztverbraucher, deren Abnahmeverhalten deutlich vom üblichen Lastverlauf des Netzes abweicht, nach § 19 Abs. 2 StromNEV ein reduziertes Netzentgelt mit dem Netzbetreiber vereinbaren. Dies soll gewerbliche Letztverbraucher belohnen, die ihre Stromabnahme bewusst in Schwachlastzeiten des Netzes legen (z.B. in die Nachtstunden) und damit die Spitzenlastzeiten entlasten, weil ein solches Abnahmeverhalten für das Netz insgesamt stabilisierend wirkt.
Auch Letztverbraucher mit jährlich mindestens 7.000 Benutzungsstunden und 10 GWh Stromabnahme können ein individuelles Netzentgelt mit dem Netzbetreiber vereinbaren. Vereinbarungen individueller Netzentgelte sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen, in deren Zuständigkeit der Netzbetreiber fällt. Einzelheiten sind in dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 11.12.2013 (BK4-13-739) festgelegt.
Im Gasbereich können nach § 20 Abs. 2 GasNEV individuelle Netzentgelte vereinbart werden, wenn es für den Letztverbraucher bei Anwendung des regulären Netzentgelts wirtschaftlich vorteilhaft wäre, eine Direktleitung zum vorgelagerten Netz zu bauen, z.B. zu einem Fernleitungsnetz. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem „Leitfaden der Regulierungsbehörden zur Ermittlung von Sonderentgelten nach § 20 Abs. 2 GasNEV“ (Stand: Juni 2012). Die Vorgehensweise zur Ermittlung solcher Sonderentgelte ist vom Netzbetreiber in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren.
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