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Härtefallhilfe NRW

Härtefallhilfe NRW Titelbild

Härtefallhilfe NRW

Die Härtefallhilfe NRW ergänzt die bestehenden Corona-Hilfsprogramme des Bundes und der Länder.

++Die nachfolgende Seite wird nicht mehr aktualisiert. Sie wird aus Gründen der Archivierung zunächst weiter zugänglich bleiben++

Ziel ist, Unternehmen und Selbständige zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind.

Hier gelangen Sie direkt zum Antrag für die Härtefallhilfe im gemeinsamen Portal der Länder (Hinweis: Das Portal wurde nach Auslaufen der Antragsfristen inzwischen eingestellt).

Hier gelangen Sie direkt zu ausführlichen FAQ zu den Härtefallhilfen NRW auf dem gemeinsamen Portal der Länder (Hinweis: Das Portal wurde nach Auslaufen der Antragsfristen inzwischen eingestellt).

++ Der Förderzeitraum für die Härtefallhilfe NRW wurde analog zur Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 verlängert. Eine Antragstellung ist bis 30. April 2022 möglich ++

Ziel und Zweck der Härtefallhilfen NRW

Ziel der Härtefallhilfe NRW ist es, Unternehmen und Selbständige zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind.

Die Härtefallhilfe NRW wird auf Basis einer Einzelfallentscheidung in Form einer Billigkeitsleistung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Auf die Gewährung der Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Die Härtefallhilfe ist subsidiär zu den bestehenden Corona-Hilfsangeboten von Bund, Ländern und Kommunen. Sie kann nur dann gewährt werden, wenn bestehende Hilfsprogramme nicht greifen. Zudem muss eine absehbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz vorliegen. Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich an den förderfähigen Tatbeständen der Überbrückungshilfe III/III Plus, das heißt einer Erstattung von Fixkosten.

Höhe der Härtefallhilfen NRW

Die Härtefallhilfe NRW beträgt höchstens 150.000 Euro pro Antragsteller. Im Übrigen gelten die beihilferechtlichen Höchstgrenzen der Bundesregelung Kleinbeihilfen, der De-minimis-Verordnung und der Bundesregelung Fixkostenhilfe. Der Förderzeitraum beträgt grundsätzlich von November 2020 bis März 2022. Für Sonderbranchen analog zur Überbrückungshilfe III/III Plus können Förderungen rückwirkend ab März 2020 gewährt werden.

Antragstellung und weitere Informationen

Anträge können ausschließlich durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer) über das Portal der Härtefallhilfen gestellt werden (Hinweis: Das Portal wurde nach Auslaufen der Antragsfristen inzwischen eingestellt).

Die fünf Bezirksregierungen - Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster - sind als Bewilligungsstellen des Landes NRW direkte Ansprechpartner/-innen für Ihre antragsbezogenen Anfragen zu den pandemiebedingten Wirtschaftshilfen. Ihre Ansprechpersonen finden Sie hier