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Fragen und Antworten: „Härtefallhilfe KMU Energie“

Symbolbild Energiehilfen Härtefallhilfe

Härtefallhilfe KMU Energie

Mit der Härtefallhilfe hat das Land Nordrhein-Westfalen energieintensive kleine und mittlere Unternehmen in Fällen unterstützt, in denen die Strom-, Erdgas- und Wärmepreisbremsen des Bundes nicht ausreichen.

Anträge konnten bis zum 30. September 2023 gestellt werden. Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen beobachtet die Lage an den Energiemärkten weiterhin aufmerksam.

Fragen und Antworten Härtefallhilfe

Die durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine ausgelöste Energiekrise stellt insbesondere energieintensive Betriebe in Nordrhein-Westfalen angesichts gestiegener Energiepreise vor gewaltige Herausforderungen. Mit der Härtefallhilfe hat das Land energieintensive kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Fällen unterstützt, in denen die Strom-, Erdgas- und Wärmepreisbremsen des Bundes nicht ausreichen. KMU hatten bis zum 30. September 2023 die Möglichkeit, Anträge auf Zuschüsse für Strom, leitungsgebundenes Erdgas und Wärme zu stellen, soweit sich diese 2022 mindestens vervierfacht haben. Darüber hinaus konnten KMU auch Härtefallhilfen für Heizöl, Holzpellets oder andere nicht-leitungsgebundene Energieträger stellen, wenn sich deren Preise im Jahr 2022 mindestens verdoppelt haben. Für besondere Ausnahmekonstellationen hat Nordrhein-Westfalen zudem in Zusammenarbeit mit den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern und dem Verband Freier Berufe NRW eine eigene Härtefallkommission eingerichtet.

Grundsätzlich waren kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitenden sowie mit starken Energiepreiserhöhungen, die ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben, antragsberechtigt. Die weiteren Details können Sie der Website der NRW.BANK  entnehmen.

Abschlagserstattung 2022

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) konnten zusätzlich zur Dezember-Soforthilfe einen Zuschuss in Höhe eines Monatsabschlags 2022 beantragen.

Nicht-leitungsgebundene Energieträger

KMU konnten einen Zuschuss für das Jahr 2022 für nicht-leitungsgebundene Energieträger beantragen. Dazu gehören neben Heizöl und Holzpellets auch Flüssiggas, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz, Kohle und Koks. Die Ausgestaltung der Härtefallhilfe ist eng an die Hilfen für Privathaushalte des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung angelehnt.

Abschlagserstattung 2022

KMU konnten einen Zuschuss erhalten, wenn sich die Preise für Strom, leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme im Zeitraum Juni 2022 bis November 2022 im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat 2021 mindestens vervierfacht haben.

Nicht-leitungsgebundene Energieträger (Antragstellung möglich seit dem 24.05.2023)

KMU konnten einen Zuschuss erhalten, wenn der Preis für nicht-leitungsgebundene Energieträger im Jahr 2022 (Entlastungszeitraum) mehr als doppelt so hoch wie der Referenzpreis war. Der Referenzpreis (brutto) ist der durchschnittliche Preis für den jeweiligen nicht-leitungsgebundenen Energieträger 2021:

  1. Heizöl: 71 Cent/Liter
  2. Flüssiggas: 57 Cent/Liter
  3. Holzpellets: 24 Cent/kg
  4. Holzhackschnitzel: 11 Cent/kg
  5. Holzbriketts: 28 Cent/kg
  6. Scheitholz: 85 Euro/Raummeter
  7. Kohle / Koks: 36 Cent/kg

Die Billigkeitsleistung errechnet sich nach folgender Berechnungsformel:

Entlastungsbetrag = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge)

Eine Antragsstellung ist ausgeschlossen, wenn der Entlastungsbetrag je nicht-leitungsgebundenem Energieträger weniger als 2.000 Euro beträgt. Der jeweilige Entlastungsbetrag wird darüber hinaus um die Umsatzsteuer reduziert, sofern diese als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Besondere Ausnahmekonstellationen – Härtefallkommission (Antragstellung möglich seit dem 24. Mai)

Die Härtefallkommission kann über die Voraussetzungen der einzelnen Regelungen hinweg im Einzelfall einen Zuschuss empfehlen. Die Art, Höhe und Ausgestaltung der Hilfe wird nach pflichtgemäßem Ermessen so bestimmt, dass die nicht anders abwendbare unbillige Härte auf das Maß einer zumutbaren Härte gemindert wird.

Die Antragsstellung war bis zum 30. September 2023 auf der Website der NRW.BANK möglich. Auf dieser Webseite finden Sie auch weiterhin Kontaktdaten.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat zur Feststellung besonderer Härten in Nordrhein-Westfalen unter Einbindung der IHKs, Handwerkskammern und des Verbands Freier Berufe NRW eine Härtefallkommission eingerichtet. 

Die Härtefallkommission kann über die Voraussetzungen der einzelnen Regelungen hinweg im Einzelfall einen Zuschuss empfehlen. Die Art, Höhe und Ausgestaltung der Hilfe wird nach pflichtgemäßem Ermessen so bestimmt, dass die nicht anders abwendbare unbillige Härte auf das Maß einer zumutbaren Härte gemindert wird.

Anträge zur Anrufung der Härtefallkommission konnten bis zum 30. September 2023 gestellt werden. Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen beobachtet die Lage an den Energiemärkten weiterhin aufmerksam.

Auf der Website der NRW.BANK finden Sie hier ausführliche FAQ und Kontaktdaten.

Rechtsgrundlage für Antragsstellung und Bescheidung ist

a) die weiter unten verlinkte Billigkeitsrichtlinie,

b) § 53 der Landeshaushaltsordnung NRW,

c) die Verwaltungsvereinbarung über Härtefallhilfen für kleine und mittlere Unternehmen wegen stark gestiegener Energiekosten zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Bundesrepublik Deutschland vom 06. März 2023 und

d) die BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 in der jeweils geltenden Fassung. Es sind sämtliche Regelungen der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 einzuhalten.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung besteht nicht. Die finanziellen Leistungen werden aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder zur Milderung von besonderen Härten und Nachteilen gewährt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die aufgeführten Informationen werden fortlaufend aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass es sich um allgemeine Hinweise und Informationen handelt, die keinen Rechtsanspruch begründen.