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Energiekartellrecht

Ein funktionierender Wettbewerb ist grundlegende Voraussetzung einer marktwirtschaftlich ausgerichteten Wirtschaftsordnung.

Der Wettbewerb kann durch eine Vielzahl von unlauteren Wettbewerbshandlungen eingeschränkt beziehungsweise behindert werden, unter anderem durch Kartellbildung, Preisabsprachen, missbräuchliche Preisbildung (bei Monopolstellung). Solche Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern ist vordringliche Aufgabe einer Kartellbehörde.

Die rechtliche Grundlage der deutschen Kartellbehörden bildet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Eine Landeskartellbehörde nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach dem GWB grundsätzlich dann wahr, wenn die Wirkung einer Marktbeeinflussung oder eines wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinausreicht. In allen anderen Fällen der Anwendung des GWB ist das Bundeskartellamt in Bonn oder eine andere Landeskartellbehörde zuständig.

Kartellaufsicht im Energiebereich

Die Energiekartellbehörde als Landeskartellbehörde im Wirtschaftsministerium beschäftigt sich unter anderem mit Bürger- und Verbraucheranfragen bei Problemen mit leitungsgebundener Energie wie Strom, Gas, Wasser und Fernwärme.

Die Landeskartellbehörde hat am 02.06.2021 ihren Abschlussbericht zur Sektoruntersuchung Fernwärme veröffentlicht.
 
Die Landeskartellbehörde kann die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges durchführen, wenn besondere Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist (sog. Sektoruntersuchung, § 32e des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Diese Branchenuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Unternehmen. Vielmehr geht es darum, umfassende Kenntnisse über die untersuchten Märkte zu gewinnen. Diese Kenntnisse sind wiederum eine wichtige Datengrundlage für weitere Verfahren der Landeskartellbehörde. Im Nachgang zur Sektoruntersuchung kann die Landeskartellbehörde auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen ihres Aufgreifermessens Verfahren zur Durchsetzung des Kartellrechts einleiten, wenn sich ein Anfangsverdacht für einen Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ergeben sollte.
Die Untersuchung der LKartB hat den Hintergrund, dass Fernwärmenetze ein (natürliches) Monopol darstellen. Oftmals sind die Preisfindung und die Vertragsbedingungen für die Kundinnen und Kunden nicht transparent. Dies zeigen etliche Beschwerden, die die LKartB NRW von Kundenseite erreichen.
 
Auf der anderen Seite gilt Fernwärme als eine umweltfreundliche Art des Heizens. Der Anteil der Fernwärme am bundesweiten Wärmemarkt beträgt ca. 23%. Künftig ist mit einer weiteren Diversifizierung der Wärmeerzeugung für die leitungsgebundene Wärmeversorgung zu rechnen, so dass bis zum Jahr 2050 rund 88 % der Wärme aus Erneuerbaren Energien, Ab- und Umweltwärme sowie aus der Abfallverwertung stammen werden.
 
Gegenstand der Untersuchung im Jahr 2020 war die Marktstruktur (Preise, Primärenergie, Trassenlänge, Kraftwerkstyp etc.) der nordrhein-westfälischen Fernwärmeversorgungsunternehmen (FVU) zu überprüfen. Die letzte Prüfung datierte aus dem Jahr 2013. Nun wurden 41 Fernwärmeversorgungsunternehmen (FVU) mit 90 Versorgungsgebieten ermittelt, die eine Netz- oder Trassenlänge von mehr als einen Kilometer haben und mehr als fünf Millionen kWh/a abgeben.
 
Die Landeskartellbehörde hat sich anhand eines Musterfalls durch eine landesweite Abfrage einen Überblick über die Marktverhältnisse verschafft. Untersucht wurde ein Abnahmefall mit einer Anschlussleistung von 15 kW mit 1.800 Benutzungsstunden h/a Dieser entspricht dem Wärmebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung eines mittleren Einfamilienhauses mit rund 120 m² Gesamtfläche. In der darauf folgenden Auswertungen wurden Cluster gebildet, um ggf. FVU hinsichtlich ihrer Preisgestellung miteinander sachgerecht vergleichen zu können.
Die Untersuchung hat gezeigt, dass im Vergleich zum Jahre 2013 nicht wenige FVU ihre Preise gesenkt haben. Die überwiegende Mehrzahl der Unternehmen ist auch nicht preisauffällig. Die  preisauffälligen FVU sind gebeten ihre Preise zu plausibilisieren.

Die (allgemeine) nordrhein-westfälische Landeskartellbehörde ist für alle weiteren Branchen, mit Ausnahme der Bereiche Energie und Wasser, im gleichen Ministerium in Nordrhein-Westfalen zuständig.