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Energieeinsparverordnungen des Bundes

Symbolbild Energiehilfen Energiesparverordnung

Energieeinsparverordnungen des Bundes

Um die Unabhängigkeit von russischen Energielieferungen zu stärken, hat die Bundesregierung schon viele Maßnahmen ergriffen. Anknüpfend an das Energiesicherungspaket vom 21. Juli 2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auf Grundlage des novellierten Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) zwei Energieeinsparverordnungen (EnSikuMaV/EnSimiMaV) erarbeitet.Um bei der Umsetzung der Energieeinsparverordnungen zu unterstützen, ist im Folgenden zusammengefasst, welche Maßnahmen die beiden Verordnungen enthalten und was die betroffenen Zielgruppen unternehmen müssen.

Die Energieeinsparverordnungen richten sich an öffentliche Körperschaften, Unternehmen und private Haushalte und enthalten Maßnahmen zur Energieeinsparung für die Heizperioden 2022/2023 und 2023/2024.

Im Nachfolgenden finden Sie Zusammenfassungen der Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV und der Mittelfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV 

Zusammenfassung EnSikuMaV 

Die EnSikuMaV ist am 1. September 2022 in Kraft getreten und gilt bis zum 15. April 2023.

  • Vereinbarungen in Mietverträgen, die auf die Einhaltung einer Mindesttemperatur in gemieteten Wohnräumen abzielen, werden vorübergehend aufgehoben. Die Pflicht des Mieters, Schäden am gemieteten Objekt durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten vorzubeugen, gilt weiterhin.
  • Die Beheizung von privaten Schwimm- und Badebecken im Innen- und Außenbereich mit Gas oder Strom aus dem Stromnetz ist untersagt, soweit die Beheizung nicht zwingend für therapeutische Anwendungen oder zur Abwehr von Schäden an der Beckenanlage erforderlich ist.
  • Die Beheizung von Gemeinschaftsflächen in öffentlichen Nichtwohngebäuden, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, wie Treppenhäuser, Flure und Lagerräume etc., ist untersagt. Ausgenommen sind Gemeinschaftsflächen, deren Beheizung zum Schutz von dort installierter Technik oder dort gelagerten Gegenständen erforderlich ist. Gemeinschaftsflächen in medizinischen Einrichtungen, Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten oder Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen erforderlich sind, sind ebenfalls ausgenommen.
  • In Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden darf die Lufttemperatur für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten höchstens 19 Grad Celsius, für körperlich leichte Tätigkeiten im Stehen oder Gehen sowie für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeiten höchstens 18 Grad Celsius, für mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen oder Gehen höchstens 16 Grad Celsius und für körperlich schwere Tätigkeiten höchstens 12 Grad Celsius betragen. Ausgenommen sind Gemeinschaftsflächen in medizinischen Einrichtungen, Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten oder Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen erforderlich sind.
  • In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Wasserspeicher auszuschalten, wenn sie überwiegend zum Händewaschen vorgesehen sind. Ausnahmen bestehen, sofern deren Betrieb aus hygienischen Gründen erforderlich ist.
  • In zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen sind die Wassertemperaturen auf das Niveau zu beschränken, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko zu vermeiden. Ausgenommen sind medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Einrichtungen, bei denen die Bereitstellung von warmem Trinkwasser für die bestimmungsgemäße Nutzung oder den Betrieb des Gebäudes erforderlich ist.
  • Die Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Denkmälern von außen ist, mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung, untersagt. Ausgenommen sind zudem kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten, sowie die Beleuchtung anlässlich traditioneller und religiöser Feste.
  • Gaslieferanten und Wärmelieferanten, die in erheblichem Umfang Wärme aus Gas erzeugen und die Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nutzer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern, müssen den Letztverbraucherinnen und –verbrauchern bis zum 30.September 2022 folgende Informationen mitteilen:
    • Energieverbrauch und Energiekosten in der letzten Abrechnungsperiode
    • Höhe der voraussichtlichen Energiekosten
    • Rechnerisches Einsparpotenzial in Kilowattstunden und Euro
  • Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzenden die o.g. Informationen mitzuteilen. Auf dieser Grundlage teilen sie den Nutzenden für ihre jeweilige Wohneinheit bis zum 31. Oktober 2022 zusätzlich spezifische Informationen über den Verbrauch der jeweiligen Wohneinheit, über die bei unverändertem Energieverbrauch zu erwartenden Energiekosten und Kostensteigerungen sowie die für ihre Wohneinheit spezifischen Reduktionspotenziale mit.
  • Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohnungen, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme versorgt werden, haben den Nutzenden zum 31. Oktober 2022 Kontaktinformationen und eine Internetadresse von einer Verbraucherorganisation, einer Energieagentur oder sonstigen Einrichtung, bei denen Informationen über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können zur Verfügung zu stellen. Alternativ dazu kann der Eigentümer oder die Eigentümerin die Nutzenden auch auf die Informationskampagne des BMWK „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“ inklusive eines Hinweises auf die Internet-Angebote der Informationskampagne hinweisen.
  • Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, leiten den Mieterinnen und Mietern unverzüglich die Informationen weiter, die sie von ihrem Gas- oder Wärmelieferanten erhalten haben.
  • In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt.
  • Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Ausgenommen sind Beleuchtungen, die zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich sind sowie Werbeanlagen während der Öffnungszeiten, die als Hinweis auf Gewerbe und Beruf am selben Ort dienen und Werbeanlagen, die während Sport- und Kulturveranstaltungen in Betrieb sind.

Zusammenfassung EnSimiMaV 

Die EnSimiMaV ist am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten und gilt bis zum Ablauf des 30. Septembers 2024.

  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, sind verpflichtet, eine Heizungsüberprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage optimieren zu lassen.
  • Hat der Gebäudeeigentümer oder die Eigentümerin eine dritte Person mit dem Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt, ist neben dem Gebäudeeigentümer oder der Gebäudeeigentümerin diese dritte Person zur Erfüllung der Heizungsüberprüfung und Optimierung der Heizungsanlage verpflichtet.
  • Das Ergebnis der Heizungsüberprüfung ist in Textform festzuhalten.
  • Die Heizungsprüfung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen, hierzu zählen insbesondere:
    • Schornsteinfegerinnenn und Schornsteinfeger,
    • Handwerkerinnen und Handwerker der Gewerke Installateur und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer oder
    • Energieberaterinnen und Energieberater, die in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind.
  • Wird bei der Überprüfung ein Optimierungsbedarf festgestellt, so sind die entsprechenden Maßnahmen bis zum 15. September 2024 umzusetzen.
  • Die Verpflichtung zur Heizungsüberprüfung entfällt in Gebäuden, die im Rahmen eines Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystem verwaltet werden oder über eine standardisierte Gebäudeautomation verfügen. Ebenso entfällt die Verpflichtung, wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt wurde.
  • In Nichtwohngebäuden ab 1.000 m² beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten sind Gaszentralheizungssysteme bis zum 30. September 2023 hydraulisch abzugleichen.
  • In Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten sind Gaszentralheizungssysteme bis zum 15. September 2024 hydraulisch abzugleichen.
  • Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V., 1. Aktualisierte Neuauflage April 2022, Ziffer 4.2, durchzuführen.
  • Ein hydraulischer Abgleich muss nicht durchgeführt werden, wenn das Heizungssysteme bereits hydraulisch abgeglichen wurde oder innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche bevorsteht oder das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.
  • Unternehmen sind verpflichtet, in den Energieaudits sowie i.R. eines Energie- oder Umweltmanagementsystems alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen umzusetzen.
  • Diese Maßnahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen.
  • Unternehmen sind verpflichtet, durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren die Maßnahmen bestätigen zu lassen, die aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden.
  • Die Pflichten zur Umsetzung von Maßnahmen sind nicht für Anlagen anzuwenden, die nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind, sofern für diese Anlagen spezielle Anforderungen zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen bestehen.
  • Die Pflichten zur Umsetzung von Maßnahmen sind zudem nicht für Unternehmen anzuwenden, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt weniger als 10 Gigawattstunden pro Jahr betrug.

Weitere Informationen EnSikuMaV und EnSimiMaV

Die vollständigen Verordnungen finden Sie auf den folgenden Seiten:

  • Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV) vom 26. August 2022, Änderungen vom 29. September 2022 à EnSikuMaV
  • Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) vom 23. September 2022 à EnSimiMaV

Nach § 4 Abs. 5 EnSiG ist in Nordrhein-Westfalen die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die EnSikuMaV und die EnSimiMaV zuständig. Ansprechpartner ist das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie (MWIKE) des Landes Nordrhein-Westfalen.

Fragen zu den Verordnungen können Sie an folgende E-Mail-Adresse richten: Referat714[at]mwike.nrw.de (Referat714[at]mwike[dot]nrw[dot]de)

Der Bundesgesetzgeber hat bewusst auf die Einführung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen und damit verbundene Bußgelder verzichtet und verweist lediglich auf die Geltung allgemeiner zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Grundsätze hin. Die Verordnung hat somit grundsätzlich einen appellativen Charakter und setzt auf die Ordnungstreue der Bürgerinnen und Bürger.

Es ist also entscheidend, dass alle in Eigenverantwortung die größtmöglichen Potenziale nutzen, um den Energieverbrauch zu reduzieren und Gas und Strom einzusparen.

Aktivitäten des Landes Nordrhein-Westfalen zum Energiesparen

Zur Senkung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen setzen wir als Land sowohl auf das Konzept der Klimaneutralen Landesverwaltung bis 2030 als auch auf zahlreiche Einzelmaßnahmen.

Klimaneutrale Landesverwaltung

Energiesparen und Klimaschutz gehen Hand in Hand. Im Klimaschutz will die Landesregierung Vorbild und Impulsgeberin für Unternehmen, Kommunen und Bürgerinnen und Bürger sein.

Deshalb hat sie sich zum Ziel gesetzt, die rund 540 Behörden und sonstigen Einrichtungen der eigenen Verwaltung bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu gestalten. Zu den Maßnahmen, die unmittelbar und dauerhaft Energie einsparen helfen, zählen z.B. die Umsetzung verbindlicher ambitionierte energetische Gebäudestandards. Informationen hierzu finden Sie auf der Seite: Effizienzgebäude 40/55 – unser neuer Standard für mehr Klimaschutz (nrw.de).

Ein weiterer wichtiger Hebel ist der Ausbau von Photovoltaik auf den landeseigenen Gebäuden. Einen detaillierten Einblick in die Projekte finden Sie unter: BLB NRW setzt Photovoltaik-Offensive des Landes um.

Um die Mitarbeitenden des Landes Nordrhein-Westfalen zum Energieeinsparen und zum Thema Energieeffizienz zu sensibilisieren führen wir zudem mit unserer Landesgesellschaft NRW.Energy4Climate die Kampagne „missionE“ durch.

Einzelmaßnahmen zum Energiesparen

Um den Wärmeverbrauch zu verringern werden neben den Maßnahmen der EnSikuMaV und der EnSimiMaV auch die Optimierungspotenziale der Gebäudehülle in Bezug auf die Wärmedämmung hin untersucht und nach Möglichkeit umgesetzt.

Durch die Möglichkeit der Mobilen Arbeit können die Temperaturen in den Dienstgebäuden der Landesregierung in großen Teilen reduziert, auch hierdurch wird Energie gespart.

Zur Einsparung von Strom rüsten wir die Innen- und Außenbeleuchtung unserer Dienstgebäude sukzessive um und reduzieren hierdurch den Stromverbrauch. Weitere Einsparungen werden durch den Einsatz moderner Lichtsteuerungen erreicht.

Zudem wird bei der Beschaffung von neuen Geräten darauf geachtet, dass nur Geräte mit den höchst verfügbaren Energieeffizienzklassen zum Einsatz kommen.