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Digitale Infrastruktur-Koordination

Digitale Infrastruktur-Koordination

Mit dem neuen Förderprogramm Digitale Infrastruktur-Koordination unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen Kreise und kreisfreie Städte dabei, den eigenwirtschaftlichen und geförderten Ausbau von digitalen Infrastrukturen vor Ort zu begleiten. Die Koordinatorin oder der Koordinator für digitale Infrastruktur hat die Aufgabe, den gesamten Kreis einschließlich der kreisangehörigen Kommunen oder die kreisfreie Stadt bei der Umsetzung des Ausbaus mit flächendeckenden Glasfaser- und Mobilfunknetzen in allen Belangen zu unterstützen.

Im Nachfolgenden finden Sie Fragen und Antworten zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte zur Stärkung des kommunalen Kompetenzaufbaus durch Koordinatorinnen und Koordinatoren für digitale Infrastruktur für den flächendeckenden Ausbau von Glasfaser- und Mobilfunknetzen (Richtlinie Digitale Infrastruktur-Koordination).

I. Antragstellung

Einen Antrag können alle Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen stellen (vgl. Nr. 3 RL).

Anträge können gemäß Nr. 6.1 RL bei der Geschäftsstelle Gigabit.NRW der örtlich zuständigen Bezirksregierung (Bewilligungsbehörde) gestellt werden. 

Das Antragsformular wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Nach Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung ist sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Bewilligung von Zuwendungen die Schriftform im Sinne des § 126 BGB nicht mehr vorgeschrieben. 

Das bedeutet, dass das Antragsformular sowie der Förderbescheid nicht mehr zwingend zu unterschreiben und nicht mehr postalisch bzw. mittels Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form (s. insb. § 3a und § 37 VwVfG NRW) zu übersenden sind. Es kann also auch die Textform im Sinne des § 126b BGB (z.B. Übermittlung eines ausgefüllten Antragsformulars ohne Unterschrift) gewählt werden. Dies gilt nicht für einen freiwilligen Rechtsmittelverzicht zu einem Bescheid der Bewilligungsbehörde.

Aufgrund der oben beschriebenen Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung ist daher auch eine vollständig digitale Antragstellung und Bewilligung (z.B. per E-Mail) möglich. Dies schließt auch etwaige spätere Änderungsanträge und Änderungsbewilligungen ein. Die vertretungsberechtigte Person sollte dabei klar in der Antragstellung erkennbar sein. Auch gilt es auf Seiten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers sicherzustellen, dass Form und Weg der Antragstellung den gegebenenfalls abweichenden internen Vorgaben entsprechen.

Die Geschäftsstelle Gigabit.NRW bei der zuständigen Bezirksregierung steht für sämtliche Fragen im Vorfeld der Antragstellung zur Verfügung, unterstützt die Antragstellerinnen und Antragsteller und begleitet das weitere Förderverfahren aktiv. 

Nach Nr. 4.1 und 4.2 RL ist grundsätzlich eine hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung zeitlich gleichgelagerte Förderung von Projekten der genannten, früheren Richtlinien und einer angestrebten Maßnahme nach der aktuellen Richtlinie Digitale Infrastruktur-Koordination ausgeschlossen. Die Durchführung von Maßnahmen nach den ausgelaufenen Förderrichtlinien muss grundsätzlich beendet sein, bevor ein Förderprojekt nach dieser Richtlinie starten kann (Ausnahme: Übergangsregelung weiter unten in diesem Abschnitt). Dies dient dem Ausschluss von Doppelförderung und einer zu verhindernden Kumulation von Fördermitteln für ähnliche Aufgaben zwischen bisherigen Förderprogrammen (Gigabitkoordination und Mobilfunkkoordination separat) und der Richtlinie Digitale Infrakstruktur-Koordination.

Um eine Doppelförderung nach Nr. 4.1 und 4.2 RL auszuschließen und um Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern eine zeitnahe Planung und Finanzierungsperspektive zu ermöglichen, bestehen im Einzelfall folgende Handlungsoptionen:

  1. Frühzeitige Antragstellung: Insbesondere sofern eine Antragstellerin oder ein Antragsteller zur Nutzung vorhandener Expertise beabsichtigt, das bislang nach den früheren Förderprogrammen zur Gigabitkoordination und/oder Mobilfunkkoordination eingesetzte Personal künftig als Koordinatorin oder Koordinator für digitale Infrastruktur einzusetzen, kann eine frühzeitige Antragstellung zeitnah Planungssicherheit für den Antragstellenden und das beabsichtigte Personal bieten. Eine Antragstellung ist dabei frühestens ein Jahr vor Beginn der geplanten Maßnahme möglich. Der spätmöglichste Beginn der geplanten Maßnahme kann höchstens für den Tag nach Ablauf der Richtlinie Digitale Infrastruktur-Koordination beantragt werden. Eine Bewilligungsentscheidung erfolgt bei Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein tatsächlicher Abschluss eines Arbeitsvertrags oder eine formale Aufgabenzuweisung, Umsetzungsverfügung o.ä. zur neuen geförderten Stelle mit den in der Richtlinie genannten Aufgaben darf jedoch frühestens mit Beginn des Durchführungszeitraums erfolgen. Auf die Antworten zu den Fragen I. 5 und II. 2 wird an dieser Stelle verwiesen.

     

  2. Möglichkeit zur Verkürzung bestehender Förderprojekte der Gigabitkoordination und/oder Mobilfunkkoordination im Einzelfall: Insbesondere in Fällen, in denen Förderprojekte nach früheren Richtlinien zur Gigabitkoordination und zur Mobilfunkkoordination bewilligt wurden und die Endzeitpunkte von deren Durchführungszeiträumen auseinanderliegen, kann zur Sicherstellung eines ganzheitlichen Blicks auf die Koordination des Ausbaus von Festnetz und Mobilfunk über einen Wechsel auf die aktuelle Richtlinie nachgedacht werden. Hierzu kann in noch laufenden, geförderten Projekten je ein Änderungsantrag auf Verkürzung des Durchführungszeitraums gestellt werden. Dabei sollte in der bislang bewilligten Maßnahme je Projekt grundsätzlich ein Durchführungszeitraum von mindestens 1,5 Jahren erreicht werden. 

    Im Änderungsantrag ist das projektbezogene Erreichen der Förderziele trotz Verkürzung des Durchführungszeitraums zu erläutern und plausibel zu begründen (Was wurde im Durchführungszeitraum des Förderprojekts durch die Wahrnehmung der Aufgaben erreicht?). Zudem ist ein geänderter Finanzierungsplan vorzulegen. 

    Die Entscheidung über die Verkürzung von Durchführungszeiträumen trifft die zuständige Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen als Fördergeber. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass ein vorgezogener Wechsel auf die aktuelle Richtlinie aufgrund der Anteilsfinanzierung Auswirkungen auf die Zuwendungshöhe bzw. den Eigenanteil haben kann sowie aufgrund des Vorziehens auch eine veränderte zeitliche Abdeckung künftiger Jahre aus Sicht des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt darstellen kann. 

    Zeitgleich kann der Förderantrag nach der Richtlinie Digitale Infrastruktur-Koordination gestellt werden, über den unmittelbar im Anschluss an die Änderungsbewilligung in den zu verkürzenden, noch laufenden Förderprojekten der Gigabitkoordination bzw. der Mobilfunkkoordination entschieden wird. Zur Antragstellung siehe Frage I.6.

     

  3. Übergangsregelung zur zeitweisen Förderung des nicht umfassten Aufgabenschwerpunkts der Nr. 4.3 RL während einer noch andauernden Maßnahme eines der früheren Förderprogramme der Gigabitkoordination oder Mobilfunkkoordination im Einzelfall: Die Übergangsregelung der Nr. 4.1 S. 3 bis 5 RL gilt in Verbindung mit Nr. 4.2 und 4.3 RL für die Fälle, in denen für einen bestimmten Zeitraum nur eine geförderte Aufgabenwahrnehmung nach einer der früheren Richtlinien zur Gigabitkoordination oder Mobilfunkkoordination erfolgt. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Durchführungszeitraum und die damit verbundene geförderte Aufgabenwahrnehmung nach einer früheren Richtlinie zur Mobilfunkkoordination endet, während die geförderte Aufgabenwahrnehmung der Gigabitkoordination länger andauert (oder umgekehrt) oder generell nur einer der beiden Aufgabenschwerpunkte vor Ort gefördert ausgeübt wird.  

    Möchte ein Kreis bzw. eine kreisfreie Stadt die Übergangsregelung nutzen, muss zunächst im noch laufenden, geförderten Projekt der Gigabitkoordination oder Mobilfunkkoordination ein Änderungsantrag zur Festlegung der geförderten Aufgabenwahrnehmung auf einen Umfang von 50% einer Vollzeitstelle gestellt werden, sofern der genannte Umfang nicht ohnehin bereits im laufenden Förderprojekt abgebildet ist. Im Änderungsantrag ist das Erreichen der Förderziele trotz Anpassung geförderter Stellenanteile zu erläutern und plausibel zu begründen. Zudem ist ein geänderter Finanzierungsplan vorzulegen. Die bekannten Mindestanforderungen zur Besetzung gemäß früherer Programme zur Gigabitkoordination oder Mobilfunkkoordination sind auch bei Änderung in diesen betreffenden Projekten nicht zu unterschreiten (geförderter Stellenanteil grundsätzlich mindestens 50% einer Vollzeitstelle bei einer besetzten Person, bei Besetzung von zwei Personen je Person jeweils mindestens 25% einer Vollzeitstelle).  Das Vorgenannte gilt grundsätzlich gleichermaßen bei beauftragten Fremdleistungen zur Wahrnehmung von Aufgaben durch einen Dienstleister im Rahmen eines noch laufenden, geförderten Projekts der Gigabitkoordination oder Mobilfunkkoordination. Bei beauftragten Fremdleistungen können vertragliche Regelungen einer Absenkung des Leistungsumfangs entgegenstehen. Eine einvernehmliche Regelung obliegt den Vertragsparteien. Eine entsprechende Absprache sollte vor Änderungsantragstellung erfolgen. Es besteht kein Änderungsanspruch einer der beiden Parteien, sofern nicht vertraglich anderweitig geregelt. 

    Bewilligt die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde auf Antrag der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen als Fördergeber eine geförderte Aufgabenwahrnehmung im Umfang von 50% einer Vollzeitstelle in einer noch andauernden Maßnahme einer früheren Förderrichtlinie zur Gigabitkoordination oder Mobilfunkkoordination, kann für den in der andauernden Maßnahme nicht umfassten Aufgabenschwerpunkt der Nr. 4.3 RL auf Antrag und im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium nach der RichtlinieDigitale Infrastruktur-Koordination eine zeitlich gleichgelagerte Aufgabenwahrnehmung im Sinne der noch nicht abgedeckten Aufgaben der Nr. 4.3 RL durch eine Person im Umfang von 50% einer Vollzeitstelle gefördert werden. Insofern ergänzen sich beide Förderprojekte bzw. parallele Maßnahmen im Übergangszeitraum so, dass über beide Projekte hinweg insgesamt vor Ort sämtliche Aufgaben im Sinne der Nr. 4.3 RL wahrgenommen werden. In diesem Fall ist die Maßnahme im Anschluss an die Aufgabenwahrnehmung einer der früheren Richtlinien nach Maßgabe der Aufgabenwahrnehmung unter Nr. 4.3 der aktuellen Richtlinie Digitale Infrastruktur-Koordination fortzuführen, insbesondere hinsichtlich des dann erweiterten Aufgabenprofils und Umfangs der Aufgabenwahrnehmung. 

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass eine Änderung der erfolgten Bewilligung eines früheren Förderprojektes Auswirkungen auf die Zuwendungshöhe bzw. den Eigenanteil haben kann und eine teilweise Überlappung der Förderprojekte eine veränderte zeitliche Abdeckung künftiger Jahre aus Sicht des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt ergeben kann.

Die zuständige Bewilligungsbehörde steht auf Grundlage der aufgezeigten Handlungsoptionen gerne beratend zur Seite.

Aufgrund des Außerkrafttretens der Förderrichtlinie mit Ablauf des 31.08.2027 müssen Anträge bis zu diesem Zeitpunkt bewilligt werden. Anträge sind unter Berücksichtigung der Prüf- und Bewilligungsdauern der zuständigen Bewilligungsbehörde rechtzeitig einzureichen. Es empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde, um eine Bewilligung vor Außerkrafttreten der Förderrichtlinie sicherzustellen. Auf die Antwort zu Frage I. 8. wird an dieser Stelle verwiesen.   

Nein, sofern im plausibel begründeten Ausnahmefall kein vorzeitiger Maßnahmebeginn von der Bewilligungsbehörde zugelassen wurde. Entscheidend ist der zuwendungsrechtliche Begriff des vorzeitigen Maßnahmebeginns.

Die Veröffentlichung interner oder externer Stellenausschreibungen ist alleine nicht förderschädlich. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages, dessen zugrundeliegende Stelle sich inhaltlich auf die Fördermaßnahme bezieht, ist vor Bekanntgabe des Förderbescheides und vor dem dort genannten Start des Durchführungszeitraums förderschädlich (ohne zugelassenen vorzeitigen Maßnahmebeginn). Hier würde unterstellt, dass die Maßnahme auch ohne Förderung durchgeführt werden könnte.

Nr. 5.5 RL ermöglicht, dass es sich im kommunalen Bereich nicht um eigens für das Projekt eingestelltes Personal handeln muss. Es ist also möglich, auf Bestandspersonal zurückzugreifen. Hier gilt als förderschädlich, wenn Bestandspersonal bereits vor Bekanntgabe des Förderbescheides und vor dem dort genannten Start des Durchführungszeitraums, oder vor Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns im Einzelfall eine formale Aufgabenzuweisung, Umsetzungsverfügung o.ä. erhalten hat, die sich inhaltlich auf die Fördermaßnahme bezieht. 

  • Finanzierungsplan: Es muss eine plausible Berechnung der voraussichtlichen Ausgaben im Projektzeitraum eingereicht werden, z.B. auf Basis der voraussichtlichen monatlichen Ausgaben je Personal (inkl. Angaben zur Eingruppierung oder Besoldung und unter Berücksichtigung von absehbaren Erhöhungen).
  • Stellen- bzw. Aufgabenbeschreibung: Es ist ein Nachweis einzureichen, dass die zu fördernde/n Stelle/n den Aufgaben einer Koordinatorin oder eines Koordinators für digitale Infrastruktur gemäß Nr. 4.3 RL entspricht/entsprechen (z.B. Stellen-, Tätigkeits- oder Arbeitsplatzbeschreibung, interne/externe Stellenausschreibung). 
  • Nachweis der Qualifikation: Zudem müssen geeignete Nachweise eingereicht werden, die belegen, dass das beabsichtigte Personal qualifiziert und geeignet ist, die Aufgaben der Koordination für digitale Infrastruktur gemäß Nr. 4.3 RL zu erfüllen (z.B. Arbeitsnachweise, Zeugnisse, Fort-/Weiterbildungszertifikate). Das Förderprogramm ist hierbei grundsätzlich für sämtliche dem Förderziel dienende Qualifikationen, Fachrichtungen und Kenntnisse offen. Auch besteht die Chance, im Rahmen der Personalentwicklung verwaltungseigenes Personal durch die Übernahme der Aufgaben der Koordination für digitale Infrastruktur weiter zu qualifizieren. Zum Ausbau der Kenntnisse im geförderten Themenbereich leisten zudem die Schulungsangebote der einschlägigen Kompetenzzentren von Bund und Land einen wichtigen Beitrag. 

    Von der Einreichung der oben genannten Dokumente zur Qualifizierung kann abgesehen werden, sofern es sich bei der Koordinatorin bzw. dem Koordinator für digitale Infrastruktur um bisherige Mobilfunk- bzw. Gigabitkoordinatorinnen oder -koordinatoren handelt.

    An dieser Stelle erfolgt der Hinweis, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller als zuständige Stelle die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes bei der Weitergabe personenbezogener Daten trägt und wahrnehmen muss. Im Zuge der Antragstellung muss bestätigt werden, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller eine datenschutzrechtskonforme Belehrung des für die Koordination für digitale Infrastruktur beabsichtigten Personals über die Weitergabe der notwendigen personenbezogenen Daten im Rahmen des Antrags- und eines daran anschließenden Förderverfahrens vorgenommen hat. Im Übrigen können bei Weitergabe personenbezogener Dokumente die für die Fördermaßnahme nicht relevanten Dokumentinhalte stets geschwärzt bzw. wirksam unkenntlich gemacht werden.

  • Ggf. Stellungnahme Kämmerei: Im Falle finanzschwacher Antragstellerinnen bzw. Antragsteller (vor allem Kommunen in der Haushaltssicherung) kann die örtlich zuständige Bezirksregierung je nach eigener Hausvorschrift bei Antragstellung eine Erklärung/ Stellungnahme der Kämmerei und/oder der unteren Kommunalaufsicht einfordern bzw. einholen – vor allem mit Blick auf das Tragen eines Eigenanteils oder möglicher Folgelasten.

Die Ausgaben sind unter Berücksichtigung der Stellen-, Tätigkeits- oder Arbeitsplatzbeschreibungen, der voraussichtlichen Eingruppierung oder Besoldung und möglicher Erhöhungen sowie des Umfangs der geplanten Aufgabenwahrnehmung je Personal plausibel zu schätzen, sofern die tatsächlichen Ausgaben noch nicht bekannt sind. Nr. 5.5 RL ist zu beachten.

Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass bei den Mittelabrufen nur die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Ausgaben erstattet werden können (Ausgabenerstattungsprinzip). Vor dem Hintergrund des Kassenschlusses der Bewilligungsbehörde zum Monat Dezember eines jeden Jahres sollte daher berücksichtigt werden, das etwaige Personalausgaben für die Monate November und Dezember grundsätzlich dem Folgejahr zuzuordnen sind.

An dieser Stelle wird bereits darauf hingewiesen, dass sofern die auf das jeweilige Haushaltsjahr entfallenden Mittel nicht bis spätestens zum 01.12. des jeweiligen Haushaltsjahres abgerufen wurden, der Rechtsanspruch auf die Auszahlung der noch nicht abgerufenen Mittel für das jeweilige Haushaltsjahr entfällt. Dadurch verringert sich der Anspruch auf die Gesamtzuwendung in entsprechender Höhe.

Eine sorgfältige und fundierte Finanzierungsplanung zur Antragsstellung ist sicherzustellen – auch hinsichtlich der Verteilung der gewünschten Zuwendung nach Haushaltsjahren. Ein Anspruch auf Übertrag von für ein bestimmtes Haushaltsjahr vorgesehenen, aber nicht abgerufenen oder ausreichend nachgewiesenen Mitteln besteht nicht. Ein Übertrag ist grundsätzlich nicht vorgesehen und zu vermeiden.

Die Richtlinie Digitale Infrastruktur-Koordination tritt mit Ablauf des 31.08.2027 außer Kraft. Der spätmöglichste Beginn der geplanten Maßnahme kann höchstens für den Tag nach Ablauf der Förderrichtlinie, also für den 01.09.2027, beantragt werden. Eine Antragstellung ist dabei frühestens ein Jahr vor Beginn der geplanten Maßnahme möglich.

II. Fördergegenstand und Förderfähigkeit

Die Besetzung mit Bestandspersonal ist möglich (Nr. 5.5 RL), beispielsweise durch Umsetzung/Aufgabenzuweisung eines/einer bisherigen Mobilfunk- oder Gigabitkoordinator/in. Es muss jedoch im Rahmen der Antragstellung nachgewiesen werden, dass die zu fördernde/n Stelle/n die Aufgaben einer Koordinatorin bzw. eines Koordinators für digitale Infrastruktur gemäß Nr. 4.3 RL erfüllen wird/werden. Die künftige Wahrnehmung geänderter Aufgabenschwerpunkte gemäß Nr. 4.3 RL muss gegenüber der früheren Mobilfunk-/ Gigabitkoordination etwa in Stellen-, Tätigkeits- oder Arbeitsplatzbeschreibung deutlich werden. Nach der Bewilligung der Förderung muss eine entsprechende Aufgabenzuweisung oder formelle Umsetzung erfolgen und nachgewiesen werden.

Seitens des Fördermittelgebers wird vorausgesetzt, dass im Rahmen der geförderten Stelle/n keine kommunalen Pflichtaufgaben übernommen werden, sondern die Umsetzung des im hohen Landesinteresse stehenden Ziels des flächendeckenden Ausbaus digitaler Infrastruktur erfolgt sowie der entsprechende Einsatz des Personals freiwillig durchgeführt wird.

Nein, dies ist ausdrücklich gewünscht, um den Ausbau der digitalen Infrastruktur konsequent mit Blick auf das ambitionierte Ziel für Nordrhein-Westfalen voranzutreiben, im Laufe des Jahrzehnts ein flächendeckendes Glasfasernetz und ein flächendeckendes 5G-Netz zu erreichen.

Eine teilweise Wahrnehmung verwandter Aufgaben durch Personal des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt ist für eine spätere Bewilligung nach dem aktuellen Förderprogramm nicht förderschädlich, vor allem da die zu fördernden Koordinationsaufgaben inhaltlich erweitert werden (Telekommunikationsnetze, Rechenzentren) und eine ganzheitliche Betrachtung erfordern. Die Erläuterungen zur Vermeidung eines förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginns bei Frage I. 5. sind zu beachten.

Wie bei den Fragen I. 3. und III. 4. erläutert, muss die Durchführung von Maßnahmen nach den ausgelaufenen Förderrichtlinien zur Gigabitkoordination und zur Mobilfunkkoordination grundsätzlich beendet sein, bevor ein Förderprojekt nach der aktuellen Richtlinie starten kann. Eine Ausnahme bilden hier die Möglichkeiten der Übergangsregelung der Nr. 4.1 S. 3 bis 5 RL, die eine zeitweise Förderung des in einer andauernden Fördermaßnahme nicht umfassten Aufgabenschwerpunkts der Nr. 4.3 RL während einer noch andauernden Maßnahme eines der früheren Förderprogramme eröffnet. Es wird hierzu auf die dargestellte Handlungsoption 3 bei Frage I. 3. verwiesen. 

Die Richtlinie Digitale Infrastruktur-Koordination verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz und zielt insbesondere auf die Zusammenführung der Betrachtung von eigenwirtschaftlichem und gefördertem Glasfaser- und Mobilfunkausbau. Eine Beschränkung auf nur einen Aufgabenbereich, z.B. nur Koordination zum Mobilfunkausbau oder nur Koordination zum Glasfaserausbau, ist im Rahmen der Förderung nach der Richtlinie grundsätzlich nicht möglich und nicht förderfähig (Ausnahme: zeitlich begrenzte Inanspruchnahme der Übergangsregelung nach Nr. 4.1 S. 3 und 5 RL). Eine Beschränkung auf bestimmte Aufgaben in der geförderten Maßnahme ist auch dann nicht möglich, wenn geförderte Tätigkeiten mittels etwaiger durch den Kreis bzw. die kreisfreie Stadt eigenfinanzierte Stellen oder Stellenanteile ergänzt werden.

Vor diesem Hintergrund sind die in Nr. 4.3 S. 5 RL genannten vordringlichen Aufgaben grundsätzlich kumulativ zu verstehen. Das besetzte Personal ist im bewilligten Förderprojekt für alle vordringlichen Aufgaben gemeinsam verantwortlich.

Die in Nr. 4.3 S. 6 RL genannten einzelnen Aufgaben sind beispielhaft und erlauben eine Schwerpunktsetzung je nach Ausbaufortschritten und Handlungsbedarfen vor Ort. Für die Förderung kommen auch andere als die in Nr. 4.3 S. 6 RL genannten Tätigkeiten in Betracht, sofern sie geeignet sind, den flächendeckenden Ausbau mit digitaler Infrastruktur im Sinne der Förderrichtlinie zu unterstützen.

Sofern im Rahmen der Förderung eine Besetzung von zwei Personen mit jeweils 50% einer Vollzeitstelle beim Kreis bzw. der kreisfreien Stadt vorgesehen ist, kann eine Aufgabenverteilung und Schwerpunktsetzung innerhalb der geförderten Maßnahme unter Wahrung des ganzheitlichen Ansatzes der Förderrichtlinie erfolgen.

Im Fall der Anwendung der Übergangsregelung kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium und nur für den begrenzten Zeitraum der Inanspruchnahme der Übergangsregelung der Nr. 4.1 S. 3 und 5 RL eine Beschränkung auf jene Aufgaben zulassen, die den Aufgabenbereich der noch andauernden Maßnahme eines der früheren Förderprogramme der Gigabitkoordination oder Mobilfunkkoordination im Sinne der Aufgabenschwerpunkte der Nr. 4.3 S. 5 und 6 RL ergänzen. In diesem Fall ist die Maßnahme im Anschluss an die Aufgabenwahrnehmung einer der früheren Richtlinien nach Maßgabe der Aufgabenwahrnehmung unter Nr. 4.3 der aktuellen Richtlinie Digitale Infrastruktur-Koordination fortzuführen, insbesondere hinsichtlich des dann erweiterten Aufgabenprofils. Es wird auf die dargestellte Handlungsoption 3 bei Frage I. 3. verwiesen.

Nein, dies ist nicht erforderlich.

Nein, es ist keine Befristung erforderlich, es erfolgt jedoch eine Förderung für eine Dauer von mindestens 24 Monaten und maximal für 36 Monate. Dies schließt auch die Inanspruchnahme der Übergangsregelung der Nr. 4.1 S. 3 bis 5 RL ein. Im Antrag wird bestätigt, dass etwaige Folgelasten durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller getragen werden. Daher können auch festangestellte Personen gefördert werden.

Der Verzicht auf eine Befristung ist daneben mit Blick auf einen langfristigen Kompetenzaufbau vor Ort zweckdienlich und kann im Rahmen des Besetzungsverfahrens für mögliche Bewerberinnen und Bewerber attraktiv sein, was zu einer schnelleren Besetzung mit passendem Personal beitragen kann.

Personalausgaben können nur in ihrer tatsächlich angefallenen Höhe berücksichtigt werden (Nr. 5.5 RL). Rückstellungen für z.B. Pensions- oder Beihilfezwecke sind nicht förderfähig.

Die Personalausgaben müssen den Aufgaben und dem zuwendungsfähigen Stellenanteil der Koordinatorin oder des Koordinators für digitale Infrastruktur nach Nr. 4.3 RL direkt zurechenbar sein. Insofern sind Aufgaben und zugehörige Stellenanteile außerhalb des förderfähigen Aufgabenprofils (z.B. allgemeine Wirtschaftsförderung oder Digitalisierung der Verwaltung) und Stellenanteile außerhalb der in Nr. 4.3 S. 2 bis 4 RL genannten Bestimmungen im Rahmen dieser Fördermaßnahme nicht förderfähig und entsprechend ihres durchschnittlichen Anteils im gesamten Förderverfahren anzugeben und bei der Ermittlung der förderfähigen Ausgaben herauszurechnen (im Rahmen des Förderantrags, der Mittelabrufe, des jährlichen Sachberichts und des Verwendungsnachweises).

Im Übrigen ist der Begriff der Personalausgaben nicht so weit zu verstehen, dass hierunter auch dem Personaleinsatz zurechenbare Sachausgaben gefasst werden könnten. Sachausgaben (z.B. Ausgaben für Dienstreisen, Fortbildung/Qualifizierung, Gegenstände/Software) sind kein Bestandteil der Personalausgaben für Personal des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt im Sinne der Förderrichtlinie und damit nicht förderfähig.

Gemeinausgaben sind ebenfalls nicht förderfähig.

Mit Ausnahme der zeitlich begrenzten Inanspruchnahme der Übergangsregelung entsprechend der Bestimmungen der Nr. 4.1 S. 3 und 5 RL hat der für die Koordination der digitalen Infrastruktur aufgewendete Stellenanteil mit Blick auf die Erreichung des Zuwendungszwecks auf Ebene des insgesamt im Förderprojekt eingesetzten Personals in Summe 100% einer Vollzeitstelle zu betragen. Nimmt also nur eine Person die Aufgaben einer geförderten Koordinatorin oder eines Koordinators für digitale Infrastruktur alleine wahr, so muss der für das geforderte Aufgabenprofil vorgesehene Stellenanteil 100% einer Vollzeitstelle betragen (weniger ist in dieser Konstellation nicht förderfähig).

Bei Besetzung durch zwei Personen sollte je Person jeweils 50% einer Vollzeitstelle für das förderfähige Aufgabenprofil vorgesehen sein. 

Bei Nutzung der Übergangsregelung nach Nr. 4.1 S. 3 bis 5 RL gilt: Wird auf Antrag der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers und im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium eine geförderte Aufgabenwahrnehmung im Umfang von 50% einer Vollzeitstelle in einer noch andauernden Maßnahme einer früheren Förderrichtlinie zur Gigabitkoordination oder Mobilfunkkoordination durch die Bewilligungsbehörde zugelassen, kann für den in der andauernden Maßnahme nicht umfassten Aufgabenschwerpunkt der Nr. 4.3 RL auf Antrag und im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium nach der Richtlinie Digitale Infrastruktur-Koordination eine zeitlich gleichgelagerte Aufgabenwahrnehmung im Sinne der noch nicht abgedeckten Aufgaben der Nr. 4.3 RL durch eine Person im Umfang von 50% einer Vollzeitstelle gefördert werden. In diesem Fall ist die Maßnahme im Anschluss an die Aufgabenwahrnehmung einer der früheren Richtlinien nach Maßgabe der Aufgabenwahrnehmung unter Nr. 4.3 der aktuellen Richtlinie fortzuführen, insbesondere hinsichtlich des dann erweiterten Aufgabenprofils und Umfangs der Aufgabenwahrnehmung. 

Die Regelungen der Nr. 5.4 RL sowie die Antworten zu den Fragen unter III. zur Ermittlung der Zuwendung und zum Umgang mit dem Höchstbetrag bleiben unberührt.

Es wird an dieser Stelle auf die Möglichkeit hingewiesen, dass geförderte Tätigkeiten mittels etwaiger durch den Kreis bzw. die kreisfreie Stadt eigenfinanzierter Stellen oder Stellenanteile (ohne Förderung) ergänzt werden können. Zu den Anforderungen hinsichtlich der Aufgabenverteilung wird auf Frage II. 3. verwiesen.

Ja, dies ist möglich und kann in der Praxis sinnvoll sein (z.B. hinsichtlich einer Vertretungsregelung). Mit Blick auf den Zuwendungszweck, den Koordinationsansatz und die Funktion als erste/zentrale Ansprechperson ist die zur Förderung vorgesehene Wahrnehmung der Aufgaben der Koordination für digitale Infrastruktur auf maximal zwei Personen zu beschränken (siehe auch Frage II. 7.). Im begrenzten Zeitraum der Nutzung der Übergangsregelung nach Nr. 4.1 S. 3 und 5 RL ist die Wahrnehmung der über die Richtlinie Digitale Infrastruktur-Koordination geförderten Aufgaben auf eine Person zu beschränken.

Im Rahmen der Antragstellung, der Mittelabrufe, des jährlichen Sachberichts und des Verwendungsnachweises ist seitens der Antragstellerin oder des Antragstellers auf das eingesetzte Personal und die durchschnittlichen für die Koordination genutzten Stellenanteile hinzuweisen. Bei der Ermittlung der förderfähigen Ausgaben sind nur die förderfähigen Stellenanteile entsprechend der jeweiligen Eingruppierung oder Besoldung zu berücksichtigen.

Es wird an dieser Stelle auf die Möglichkeit hingewiesen, dass geförderte Tätigkeiten mittels etwaiger durch den Kreis bzw. die kreisfreie Stadt eigenfinanzierter Stellen oder Stellenanteile (ohne Förderung) ergänzt werden können Zu den Anforderungen hinsichtlich der Aufgabenverteilung wird auf Frage II. 3. verwiesen.

Nein, die Richtlinie sieht explizit keine Möglichkeit vor, dass die Ausgaben für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der Richtlinie durch Dritte geltend gemacht werden dürfen. Das Förderprogramm hat das Ziel der Stärkung des Kompetenzaufbaus auf kommunaler Ebene zur Unterstützung des Ausbaus digitaler Infrastruktur vor Ort. 

Entscheidend ist, dass die Koordinatorin bzw. der Koordinator für digitale Infrastruktur so auf eine entsprechend fundierte GIS-Datenbank bzw. GIS-Ausbauplanung zugreifen kann, dass die Aufgaben nach Nr. 4.3 RL vollumfänglich durch sie bzw. ihn erfüllt werden können. Dies hat der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt in jedem Fall sicherzustellen. Eine eigene GIS-Datenbank beim Kreis bzw. bei der kreisfreien Stadt hat sich dabei in der Praxis sehr bewährt, es können bei Eignung jedoch auch Systeme und Datenbanken von und bei externen Dienstleistern/Dritten genutzt werden. Synergien mit bestehenden Systemen und verfügbare Informationen der Bundes- und Landesebene sollen zielführend genutzt werden.

Darüber hinaus wird empfohlen, dass der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt im eigenen Interesse und nach eigenem Ermessen auch für die Zeit nach Ablauf der Förderung Eigentums-, Zugriffs- und/oder Nutzungsrechte an den benötigten und erarbeiteten Daten einer externen GIS-Datenbank und GIS-Ausbauplanung vereinbart und sicherstellt.

III. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben in ihrer tatsächlich angefallenen Höhe.

Der Fördersatz beträgt bis zu 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben, begrenzt durch den Höchstbetrag der Zuwendung. Der Höchstbetrag der Zuwendung wird auf maximal 210.000 EUR für 36 Monate festgelegt, in denen die Aufgaben der Koordinatorin oder des Koordinators für digitale Infrastruktur nach Nr. 4.3 RL in Vollzeitbeschäftigung wahrgenommen werden. Vollzeitbeschäftigung meint in diesem Sinne einen aufgewendeten förderfähigen Stellenanteil auf Ebene des insgesamt im Projekt eingesetzten Personals von in Summe 100% einer Vollzeitstelle. Dabei sind die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

Bei Wahrnehmung entsprechender Aufgaben durch Personal in Teilzeitbeschäftigung nach Nr. 4.3 S. 3 und 4 RL, bei personellen Vakanzen im Maßnahmenverlauf oder im Falle einer für die Dauer von weniger als 36 Monaten angelegten Maßnahme nach Nr. 4.2 RL wird der vorgenannte Höchstbetrag der Zuwendung entsprechend der Abweichung von Nr. 5.4 S. 2 RL gemessen an den jeweiligen förderfähigen Stellenanteilen des eingesetzten Personals verringert. Unter anderem ist demnach ein Ausgleichen durch ein Nichtausschöpfen des anteiligen Höchstbetrags in einer der Teilzeitbeschäftigungen innerhalb der geförderten Maßnahme nicht möglich.

Die Zuwendung kann nur einmalig je Kreis bzw. kreisfreier Stadt gewährt werden und ist unabhängig von der Anzahl der Personen, die die Aufgaben einer Koordinatorin bzw. eines Koordinators wahrnehmen (d.h. auch für zwei Personen gäbe es insgesamt maximal 210.000 Euro für 36 Monate).

Nein, ausschlaggebend hinsichtlich des Höchstbetrages ist die Betrachtung der Gesamtprojektdauer. Hier liegt der Höchstbetrag bei 210.000 Euro Förderung für insgesamt 36 Monate. 

Es ist z.B. möglich, dass sich die förderfähigen Ausgaben im Projektverlauf erhöhen (z.B. durch eine höhere Entgeltgruppe oder höhere Entgeltstufe) und daher beispielsweise in Jahr 1 unter 70.000 Euro, in Jahr 2 und 3 der Förderung jedoch über 70.000 Euro liegen. Dies ist förderunschädlich, solange der Höchstbetrag für 36 Monate in Höhe von 210.000 Euro eingehalten wird. Darüber hinaus gehende Beträge sind dem Eigenanteil zuzurechnen.

Im Rahmen der Antragstellung sind absehbare bzw. voraussichtliche Erhöhungen der Ausgaben zu berücksichtigen. 

Daneben gelten die dargestellten Sachverhalte zum Umgang mit dem Höchstbetrag aus der Antwort zu Frage III. 1.   

Nach Nr. 5.4 RL trägt die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger immer einen Eigenanteil von mindestens 20% gemessen an den förderfähigen Ausgaben der Nr. 5.5 RL. Übersteigt die rechnerische Zuwendung nach Anlegen des Fördersatzes von 80% an die zuwendungsfähigen Ausgaben den Höchstbetrag von insgesamt 210.000 Euro bei einer Maßnahmendauer von 36 Monaten, wird die rechnerische Zuwendung auf den Höchstbetrag gedeckelt. Die Differenz zwischen rechnerischer Zuwendung und dem Zuwendungshöchstbetrag wird ebenfalls dem Eigenanteil zugerechnet. Das Tragen des Eigenanteils wird bereits bei Antragstellung durch den Kreis bzw. die kreisfreie Stadt bestätigt.

Beispiel 1:

  • Zuwendungsfähige Ausgaben: 270.000 EUR
  • Rechnerische, vorläufige Zuwendung nach Anlegen Fördersatz 80%: 216.000 EUR
  • Zu bewilligende Zuwendung: 210.000 EUR (Höchstbetrag)
  • Eigenanteil: 60.000 EUR (54.000 EUR als verbleibende 20% nach Anlegen Fördersatz + 6.000 EUR durch Begrenzung Höchstbetrag)

Beispiel 2:

  • Zuwendungsfähige Ausgaben: 220.000 EUR
  • Rechnerische Zuwendung nach Anlegen Fördersatz 80%: 176.000 EUR
  • Zu bewilligende Zuwendung: 176.000 EUR 
  • Eigenanteil: 44.000 EUR (als 20% nach Anlegen Fördersatz)

Beispiel 3:

  • Zuwendungsfähige Ausgaben: 200.000 EUR
  • Rechnerische Zuwendung nach Anlegen Fördersatz 80%: 160.000 EUR
  • Zu bewilligende Zuwendung: 160.000 EUR 
  • Eigenanteil: 40.000 EUR (als 20% nach Anlegen Fördersatz)

Auch etwaige nicht-förderfähige Ausgaben oder Folgelasten sind von der Zuwendungsempfängerin bzw. vom Zuwendungsempfänger zu tragen.

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Dies umfasst grundsätzlich eine hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung zeitgleich gelagerte Förderung durch die folgenden Richtlinien:

  • „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte zur Förderung von Mobilfunkkoordinatorinnen und Mobilfunkkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau von Mobilfunknetzen“ vom 8. Juli 2021
  • „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte zur Förderung von Mobilfunkkoordinatorinnen und Mobilfunkkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau von Mobilfunknetzen“ vom 28. November 2022
  • „Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte zur Förderung von Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau gigabitfähiger Netze“ vom 26. April 2019
  • „Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte zur Förderung von Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau gigabitfähiger Netze“ vom 26. Juni 2022

Es gilt folgende Übergangsregelung: Bewilligt die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde auf Antrag der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers und im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium eine geförderte Aufgabenwahrnehmung im Umfang von 50% einer Vollzeitstelle in einer noch andauernden Maßnahme einer der vorstehenden Richtlinien, kann für den in der andauernden Maßnahme nicht umfassten Aufgabenschwerpunkt der Nr. 4.3 RL auf Antrag und im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium nach der Richtlinie Digitale Infrastruktur-Koordination eine zeitlich gleichgelagerte Aufgabenwahrnehmung im Sinne der noch nicht abgedeckten Aufgaben der Nr. 4.3 RL durch eine Person im Umfang von 50% einer Vollzeitstelle gefördert werden. Insofern ergänzen sich beide Förderprojekte bzw. parallele Maßnahmen im Übergangszeitraum so, dass über beide Projekte hinweg insgesamt vor Ort sämtliche Aufgaben im Sinne der Nr. 4.3 RL wahrgenommen werden. In diesem Fall ist die Maßnahme im Anschluss an die Aufgabenwahrnehmung einer der vorstehenden Richtlinien nach Maßgabe der Aufgabenwahrnehmung unter Nr. 4.3 der Richtlinie Digitale Infrastruktur-Koordination fortzuführen, insbesondere hinsichtlich des dann erweiterten Aufgabenprofils und Umfangs der Aufgabenwahrnehmung.

Zu konkreten Auswirkungen wird auf die ausführlichen Erläuterungen bei Frage I. 3. verwiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass es in der Verantwortung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers liegt, subventionserhebliche Tatsachen bei der Antragstellung korrekt und vollständig anzugeben. Dies gilt auch für etwaige andere (öffentliche) Finanzierungshilfen und Zuwendungen Dritter für denselben Zuwendungszweck.

Einnahmen (z.B. zweckgebundene Spenden), die der Maßnahme zuzurechnen sind, mindern die förderfähigen Ausgaben.

IV. Mittelabruf, Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis

Die Mittel können anhand eines Formulars abgerufen werden, welches die Geschäftsstelle Gigabit.NRW bei der zuständigen Bezirksregierung zur Verfügung stellt. Die Bewilligungsbehörde prüft anschließend den Antrag auf Mittelabruf und ordnet die Auszahlung an. 

Die Zuwendung darf auf Abruf der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben bereits getätigt, je eingesetzter Person zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). 

Vor dem Hintergrund des Kassenschlusses der Bewilligungsbehörde zum Monat Dezember eines jeden Jahres sollte daher berücksichtigt werden, dass etwaige Personalausgaben für die Monate November und Dezember grundsätzlich bereits bei Antragstellung dem Folgejahr zuzuordnen sind.

Sofern die auf das jeweilige Haushaltsjahr entfallenden Mittel nicht bis spätestens zum 01.12. des jeweiligen Haushaltsjahres abgerufen wurden, entfällt der Rechtsanspruch auf die Auszahlung der noch nicht abgerufenen Mittel für das jeweilige Haushaltsjahr. Dadurch verringert sich der Anspruch auf die Gesamtzuwendung in entsprechender Höhe. 

Eine sorgfältige und fundierte Finanzierungsplanung ist sicherzustellen – auch hinsichtlich der Verteilung der gewünschten Zuwendung nach Haushaltsjahren. Ein Anspruch auf Übertrag von für ein bestimmtes Haushaltsjahr vorgesehenen, aber nicht abgerufenen oder ausreichend nachgewiesenen Mitteln besteht nicht. Ein Übertrag ist grundsätzlich nicht vorgesehen und zu vermeiden.

Die Mittel müssen mindestens einmal im Haushaltsjahr abgerufen werden (spätestens bis zum 01.12., s. Frage IV. 2.).

Aus verwaltungsökonomischen Gründen darf ein Mittelabruf nicht häufiger als viermal jährlich erfolgen.

Mit jedem Mittelabruf ist eine Aufstellung der monatlichen Ausgaben je eingesetzter Person über den abzurechnenden Zeitraum einzureichen. In dieser Aufstellung ist der jeweils förderfähige Stellenanteil transparent zu machen, sofern das eingesetzte Personal die Aufgaben der Koordination für digitale Infrastruktur jeweils individuell in Teilzeit wahrgenommen hat.

Darüber hinaus muss für den ersten Auszahlungsantrag ein Nachweis eingereicht werden, aus dem hervorgeht, dass die geförderte/n Stelle/n tatsächlich eingerichtet und vorhanden ist/sind (z.B. mittels Auszug aus dem Stellenplan). Außerdem muss die konkrete Besetzung nachgewiesen werden (z.B. in Form einer Aufgabenzuweisung, einer Umsetzungsverfügung und/oder eines Arbeitsvertrages).

Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung des Mittelabrufes weitere Unterlagen anfordern.

Während der Projektlaufzeit ist jährlich, jeweils zum 31.03. des Folgejahres, ein Sachbericht gemäß Nr. 7.3 ANBest-G vorzulegen. Das entsprechende Formular stellt die zuständige Bewilligungsbehörde zur Verfügung.

Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Fördermaßnahme, spätestens jedoch bis zum 31.03. des darauffolgenden Haushaltsjahres vorzulegen (vgl. Nr. 7.1 ANBest-G).

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Das entsprechende Formular wird von der Geschäftsstelle Gigabit.NRW bei der zuständigen Bezirksregierung zur Verfügung gestellt. Hier muss insbesondere bestätigt werden, dass die Förderung zweckentsprechend verwendet wurde, die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist, die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen sowie die allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids beachtet wurden (vgl. Nr. 7 ANBest-G). 

Im Sachbericht muss hinreichend erläutert werden, dass die Ziele der geförderten Maßnahme erreicht und die Aufgaben einer Koordinatorin oder eines Koordinators für digitale Infrastruktur gemäß Nr. 4.3 RL zielführend wahrgenommen wurden.

Es wird grundsätzlich auf die Vorlage der Bücher und Belege verzichtet. Die zuständige Bezirksregierung ist jedoch berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen.

V. Rücknahme/Widerruf

In Bezug auf die Rückforderung gelten die gesetzlichen Vorschriften nach Verwaltungsverfahrensrecht.

Nein, eine Unterschreitung des Durchführungszeitraums von mindestens 24 Monaten führt nicht automatisch zu einer Rückforderung. Sinn und Zweck der Regelung ist es, im Vorfeld einer Bewilligung eine förderwürdige Maßnahme zur ganzheitlichen Unterstützung bei der Umsetzung des Ausbaus mit flächendeckenden Glasfaser- und Mobilfunknetzen zu planen. 

Gleichwohl kann es im Laufe der geförderten Maßnahme im Einzelfall zu unerwarteter Fluktuation von besetztem Personal oder anderweitigen Vakanzen, die zu einer Wahrnehmung der zur Förderung vorgesehenen Aufgaben von weniger als 24 Monaten führen, kommen. Diesen Sachverhalt muss die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger aus Sicht der Bewilligungsbehörde plausibel darlegen und die Einhaltung der Förderziele hinreichend begründen. In die Beurteilung über eine mögliche Rückforderung bereits ausgezahlter Zuwendung fließt ein, ob die Bewilligungsbehörde unverzüglich über die Personalfluktuation bzw. Personaländerung informiert wurde und welche Bemühungen zur Nachbesetzung oder übergangsweisen Aufgabenwahrnehmung durch anderweitig vorhandenes und qualifiziertes Personal auf Seiten des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt unternommen wurden.

Archiv

Die neue Förderrichtlinie „Digitale Infrastruktur-Koordination“ hat die Förderprogramme Gigabit- und Mobilfunkkoordination abgelöst. Die noch laufenden Bewilligungen erfolgten auf Grundlage der nachfolgenden Richtlinien. Neue Förderanträge können ausschließlich auf Grundlage der neuen Richtlinie gestellt werden.