
Coronavirus - Informationen und Ansprechpartner für Unternehmen
Die Verbreitung des Corona-Virus gefährdet nicht nur die Gesundheit, sondern sie bereitet auch zunehmend der Wirtschaft Sorgen.
Auch Unternehmen in Nordrhein-Westfalen sind mit unterbrochenen Lieferketten, verzögerten Zahlungen und sinkendem Konsum konfrontiert.
Härtefallhilfe
Die Härtefallhilfe NRW ergänzt die bestehenden Corona-Hilfsprogramme des Bundes und der Länder. Weitere Informationen finden Sie hier.
Überbrückungshilfe
Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm, das hilft Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern.
Überbrückungshilfe IV
Anträge auf die Überbrückungshilfe IV (Fördermonate Januar 2022 bis Juni 2022) können über einen prüfenden Dritten unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ gestellt werden.
Neustarthilfe 2022
Anträge auf die Neustarthilfe 2022 (Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022 in zwei Phasen: Januar bis März und April bis Juni) können unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ gestellt werden.
NRW-Soforthilfe 2020
Eine Antragstellung für das Soforthilfeprogramm ist nicht mehr möglich. Soforthilfeempfängerinnen und -empfänger sind verpflichtet, den Anteil der Soforthilfe zurückzuzahlen, der höher als der tatsächliche Liquiditätsbedarf im Förderzeitraum ist. Dazu hat das Land alle Soforthilfeempfängerinnen und -empfänger über das weitere Vorgehen informiert.
Mit Blick auf die zum Teil noch immer andauernden pandemiebedingten Einschränkungen hat das Land eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist bis zum 30. Juni 2023 beschlossen. Die Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe können bis zum Abschluss des Förderverfahrens Ende Juni 2023 eine mögliche Rückzahlung auch in Teilen bzw. mehreren Einzelüberweisungen vornehmen, ohne sich dazu mit dem Land abstimmen zu müssen.
Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren der NRW-Soforthilfe 2020
Weitere Unterstützungsmöglichkeiten
Die Auswirkungen belasten die Liquidität einiger Unternehmen. Die Landesregierung hält aber zur Bewältigung dieser Krise Unterstützungsmöglichkeiten bereit, die bereits jetzt allen Unternehmen in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehen:
Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen den Unternehmen in Nordrhein-Westfalen verschiedene öffentliche Finanzierungsangebote zur Verfügung: beispielsweise mit bis zu 100 Prozent haftungsbeschränkte Kredite im Rahmen der KfW-Corona-Hilfe oder der Universalkredit der NRW.BANK.
Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können bis 2,5 Mio. Euro durch die Bürgschaftsbank NRW und ab 2,5 Mio Euro das Landesbürgschaftsprogramm (Merkblatt zu Landesbürgschaften für KMU und Großunternehmen in der Corona-Krise) mit einer Verbürgungsquote von bis zu 90 Prozent besichert werden.
Des Weiteren ermöglicht die Bürgschaftsbank mit der SchnellBürgschaft 100 (100 Prozent Verbürgungsgrad) kleinen Unternehmen bis zu 10 Mitarbeitern für Kredite bis 250.000 Euro eine Besicherung von 100 Prozent bei festgeschriebenen Kreditkosten von max. 1 Prozent pro Jahr. Hinzu kommt eine Bürgschaftsprovision von 1,35 Prozent pro Jahr. Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Internetseite der Bürgschaftsbank, beispielsweise auch wie Mitarbeiter, die nicht in Vollzeit arbeiten, zu zählen sind.
Kleine Unternehmen und Existenzgründer habe die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss zu beantragen. Sicherheiten sind hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen. Das führt nicht nur zur sofortigen Liquiditätsstärkung, sondern verbessert auch das Rating des Unternehmens und damit seine Kreditwürdigkeit. Start-ups (nicht älter als 36 Monate) können zur Stärkung ihres Eigenkapitals auch ein Wandeldarlehen des Förderprogramms NRW.Start-up akut beantragen.
Große Unternehmen mit besonderer realwirtschaftlicher Bedeutung für den Standort Deutschland, auf die in den letzten beiden Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der folgenden Kriterien zutreffen
- Bilanzsumme > 43 Mio. Euro
- Umsatz > 50 Mio. Euro
- Beschäftigte > 249 (im Jahresdurchschnitt)
erfüllen die Grundvoraussetzung – hier: ausführliche Zugangskriterien und Ausnahmen für kleinere Unternehmen und Start-ups –, um Finanzhilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) zu beantragen. Allgemeine Fragen zum WSF beantwortet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (wsf-info[at]bmwi.bund.detarget="_blank", Tel.: 030 18615-6091), Fragen zur Antragstellung beantwortet PricewaterhouseCoopers (de_wsf[at]pwc.com, Tel: 030-26362030) als Mandatar des Bundes.
Sollten Sie sich nicht sicher sein oder allgemeine Informationen benötigen, hilft Ihnen die landeseigene Förderbank NRW.BANK gerne weiter:
- NRW.BANK-Service-Center: 0211 91741 4800
Die Förderberater der NRW.BANK informieren und beraten individuell und diskret über die Förderinstrumente des Landes. Wichtig ist, sich so früh wie möglich zu melden, um gezielt und rechtzeitig alle Möglichkeiten auszuloten.
Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte zudem zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden, denn die Vergabe von Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und günstigen Krediten erfordert immer die Begleitung durch eine Hausbank.
Die Finanzverwaltung NRW kommt betroffenen Unternehmen auf Antrag mit Steuerstundungen und der Herabsetzung von Vorauszahlungen entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitestmöglich aus. Sollten Sie als Unternehmen oder Freiberufler davon Gebrauch machen wollen, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt bzw. machen von dem Antragsformular Gebrauch. Weitere Informationen und das Formular finden Sie bei der Finanzverwaltung NRW; Link: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/steuererleichterungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus
Zwischen Bund und Ländern (u.a. im Rahmen des Katastrophenerlasses) haben wir wichtige Sofortmaßnahmen abgestimmt
- Zinslose Stundung der fälligen oder fällig werdenden Steuern (Einkommen- / Körperschaft- & Umsatzsteuer)
- Absenkung der Steuervorauszahlungen bei Einkommen- / Körperschaftsteuer sowie (über gleichlautenden Ländererlass) auch bei Gewerbesteuer (nachträgliche Herabsetzung ist bei vernünftiger Begründung möglich)
Die Möglichkeiten zur zinslosen Stundung von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für durch die Corona-Pandemie unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Steuerpflichtigen wurden verlängert. Damit können bis zum 31. März 2022 fällige Forderungen längstens bis zum 30. Juni 2022 zinslos gestundet werden. Auch darüber hinausgehende Anschlussstundungen mit angemessenen Ratenzahlungsvereinbarungen kommen für weitere 3 Monate, also längstens bis zum 30. September 2022, in Betracht.
Erleiden Firmen in Deutschland durch die Folgen von Corona Auftragsengpässe, ist dafür ein Ausgleich über Kurzarbeitergeld (KUG) möglich.
Am 13. März 2020 haben Bundestag und Bundesrat angesichts der Corona-Krise eine umfangreiche Anpassung des Kurzarbeitergelds beschlossen, darunter z.B. die Absenkung des Anteils der Beschäftigten eines Betriebes, die von einem Entgeltausfall mindestens betroffen sein müssen, auf 10 Prozent oder die je nach Fall teilweise oder vollständige Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für die von Kurzarbeit Beschäftigten.
Die Erleichterungen wurden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft gesetzt und ausgezahlt. Der Bundestag hat per Gesetz vom 20. November 2020 eine Verlängerung bis Ende 2021 beschlossen und mit dem „Gesetz zur Verlängerung der Sonderregelungen bei Kurzarbeitergeldbezug“ vom 25. März 2022 die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 Monate – also bis zum 30. Juni 2022 - verlängert.
Ebenfalls bis zum 30. Juni 2022 wurden die Erleichterungen (Absenkung der Mindesterfordernisse und Verzicht auf negative Arbeitszeitsalden) sowie die erhöhten Leistungssätze und die Anwendungsfreiheit von während des Kurzarbeitergeldbezuges aufgenommenen Minijobs verlängert.
Die Erstattung der von den Arbeitgebern während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge ist jedoch zum 31. März 2022 ausgelaufen.
Wichtig ist, dass Betriebe und Unternehmen im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur anzeigen. Service-Hotline für Arbeitgeber: 0800 4 5555 20
Infos zum erleichterten Kurzarbeitergeld unter:
https://www.bmas.de/DE/Corona/erleichtertes-kurzarbeitergeld.html
Gesetzestext und FAQs zum Kurzarbeitergeld unter:
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/erleichtertes-kurzarbeitergeld.html
Portal der Landesregierung
Wichtige Fragen und Antworten zum Corona-Virus sind zu den folgenden Themenkomplexen in der FAQ-Liste auf dem Landesportal aufbereitet:
Grundsätzliche Informationen, Situation in Nordrhein-Westfalen, Unternehmen, Arbeitnehmer, Kinderbetreuung, Schulen, Hochschulen, Krankenhäuser/Pflege- und Altenheime, Justiz, Kultureinrichtungen, Verbraucher
Ansprechpartner/Hotlines, Aktuelle Meldungen, gesammelte Informationen etc. sind auf der Corona-Seite des Landes zusammengestellt:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW
Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen:
Die relevanten Erlasse zur Bekämpfung der Corona-Pandemie finden Sie hier in chronologischer Reihenfolge:
Aktuelle Fallzahlen für NRW sind hier zu finden:
Informationen der ESF-Verwaltungsbehörde für zuwendungsempfangende arbeitspolitische Programme finden Sie hier:
Ministerium der Finanzen NRW (FM NRW)
Hier finden Sie das aktuelle Formular für einen Antrag auf Steuererleichterungen (Steuerstundung / Herabsetzung von Vorauszahlungen) aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus. Außerdem finden Sie hier eine Anleitung zur Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung:
Bundesagentur für Arbeit (BA)
Aktuelle Informationen der Bundesagentur für Arbeit für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld finden Sie unter nachfolgendem Link:
Weitere aktuelle Informationen der Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit finden Sie unter folgendem Pfad:
Industrie- und Handelskammer NRW (IHK NRW)
Der Coronavirus stellt die gesamte Wirtschaft vor eine große Herausforderung: Wie gehe ich als Unternehmer mit den Problemen um, was gilt es zu tun? Hilfreiche Links und Tipps für Unternehmen hat IHK NRW hier zusammengestellt:
Deutscher Gewerkschaftsbund NRW (DGB NRW)
Was Beschäftigte wissen müssen: Arbeitsrecht, Home Office, Kurzarbeitergeld
14 Fragen und Antworten für Arbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerZusätzliche Informationen bei Entlassung und Arbeitslosigkeit aber auch zur betrieblichen Pandemieplanung finden Sie hier:
Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW (MSB NRW)
Informationen des Schulministeriums des Landes NRW finden Sie auf folgender Seite:
Ungeachtet der aktuellen Sorgen wegen der Ausbreitung des Corona-Virus steht die Wirtschaft unseres Landes vor großen strukturellen Herausforderungen. Dies sollte bei aller Sorge nicht aus den Augen verloren und für die Zukunft in Angriff genommen werden.
Für die Bewältigung dieser Aufgaben, wie Digitalisierung, Mobilitätswende, Einsatz von KI, stehen Förderangebote des Landes zur Verfügung.
Informationen zur Unterstützung beispielsweise von Digitalisierungsvorhaben finden Sie hier.
Auch hier berät die NRW.BANK umfassend und individuell über die Angebote, die nordrhein-westfälischen Unternehmen zur Verfügung stehen.
Die Wiederaufnahme des Programms Mittelstand.Innovativ! befindet sich in der unmittelbaren Vorbereitung. Informationen dazu werden folgen, wenn das Programm wieder zur Verfügung steht.
Antworten auf Detailfragen in Zusammenhang mit der Corona-Krise
Damit die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen in der aktuellen Corona-Krise Beschaffungen für den Gesundheitsschutz und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes schneller und unbürokratischer abwickeln können, ist für diese Leistungen die Unterschwellenvergabeordnung befristet bis zum 30.06.2020 ausgesetzt worden.
Darauf einigten sich das Ministerium der Finanzen und das Wirtschaftsministerium. Beide Ministerien wollen damit in der aktuellen Sondersituation eine zügige und unkomplizierte Umsetzung von Beschaffungsmaßnahmen ermöglichen. Um Unternehmen zu entlasten, sind die Behörden für alle anderen Beschaffungen angehalten, nur unumgängliche Nachweise und Erklärungen im Vergabeverfahren zu fordern. Die Liquidität der Unternehmen wird aufrechterhalten, da die Behörden Zahlungen für abgewickelte Aufträge zügig zahlen werden. Das ist auch eine wichtige Unterstützung für Mittelstand und Handwerk, denn der öffentliche Einkauf wird unbürokratisch weiter fortgeführt.
- Lesen Sie hier den gemeinsamen Runderlass (PDF)
- Rundschreiben des BMWI zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (PDF)
- Die Europäische Kommission hat Leitlinien zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation veröffentlicht, die Sie hier finden (PDF).
- Kommunales Vergaberecht: Hinweise zu aktuellen Vorgehensweisen im Zusammenhang mit Vergaben durch kommunale Auftraggeber (PDF)
Aufgrund gestörter Lieferketten ist es in den letzten Wochen in produzierenden Betrieben in Deutschland und Nordrhein-Westfalen zu Produktionsproblemen und teils Stillständen gekommen. Die Landesregierung hat daher in Abstimmung mit den Industrie- und Handelskammern sowie den Unternehmer- und Handwerksverbänden eine zentrale Kontaktstelle eingerichtet, an die sich Unternehmen wenden können, die politische Unterstützung bei der Wiederherstellung von Lieferketten benötigen.
Die zentrale Kontaktstelle Lieferketten arbeitet in engem Austausch mit den Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen – IHK NRW, der Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen e.V. – unternehmer NRW und der Interessensvertretung des Handwerks in Nordrhein-Westfalen – Handwerk.NRW sowie mit den Landesministerien und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Betroffene Unternehmen können sich an die zentrale Mailadresse lieferketten[at]mwide.nrw.de wenden.
Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen stehen angesichts der aktuellen „Coronavirus-Lage“ vor vielfältigen Herausforderungen.
Wichtig ist aber, dass auch in dieser besonderen Situation keine Produktionseinschränkungen für die Unternehmen in Nordrhein-Westfalen bestehen. Die Verordnungen und Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit unserer Unternehmen bleiben stabil und werden nicht verändert. Die Grundlage unternehmerischen Handelns ist gewährleistet.
Lesen Sie hier den gesamten
Hinweis zur Produktionssicherheit in Nordrhein-Westfalen (Stand: 25.03.2020), PDF
Production reliability in North Rhine-Westphalia (Issued 25 March 2020), PDF
Productieveiligheid in Noordrijn-Westfalen (Aantekeningen van 25.03.2020), PDF
La sécurité de production en Rhénanie du Nord-Westphalie (Informations du 25.03.2020), PDF
Diese Seite wird fortlaufend aktualisiert! Wir arbeiten kontinuierlich daran, die Formulierungen weiter zu präzisieren.
(Stand: 29. April 2022)
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